- Juristische Person des Zivilrechtes
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Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse, die aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, d. h. selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, dabei aber keine natürliche Person ist.
Inhaltsverzeichnis
Juristische Person des Zivilrechtes
Grundform der juristischen Person des Privatrechts ist der eingetragene Verein (e. V.). Andere juristische Personen, etwa die GmbH, die Aktiengesellschaft und die eingetragene Genossenschaft, bauen auf dieser Grundform auf. Sie erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung bei einem bei Gericht geführten Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister).
Ob juristische Personen nicht nur rechts-, sondern auch handlungsfähig sind, also in der Lage, selbst rechtserheblich tätig zu werden, ist seit langer Zeit umstritten. Die Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit, deren wichtigster Vertreter Otto von Gierke war, geht davon aus, dass die juristische Person mit dem tatsächlich vorhandenen Inbegriff ihrer Mitglieder oder Sachmittel gleichzusetzen ist. Sie kommt deshalb zum Ergebnis, dass die juristische Person – vermittelt durch ihre Organe – auch tatsächlich handeln kann.
Für die Fiktionstheorie hingegen, die gemeinhin mit Friedrich Carl von Savigny in Verbindung gebracht wird, ist die juristische Person lediglich ein fiktiver Zurechnungsendpunkt, also ein gedachtes Etwas, das demgemäß auch nicht handeln kann. Ihr zu Folge wird die juristische Person von ihren Organen bzw. Organwaltern vertreten. Das Ergebnis ist meist dasselbe.
Es gibt jedoch durchaus Fälle, in denen die beiden Lehren zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Als Beispiel sei die Frage genannt, ob und inwiefern sich die juristische Person das Wissen eines Organs zurechnen lassen muss. Nach der Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit (in diesem Zusammenhang auch Organtheorie genannt) ist das Organ Teil der Person. Wissen des Organs ist damit immer zugleich Wissen der Person.
Die Anhänger der Fiktionstheorie erkennen der juristischen Person dagegen – weil in Wirklichkeit gar nicht vorhanden – nicht die Fähigkeit zu, so etwas wie Wissen oder Kenntnis zu haben.
Hintergrund dieser Kontroverse ist der Gegensatz zwischen eher individualistisch und eher kollektivistisch geprägten Vorstellungen – der römischrechtlichen und der deutschrechtlichen Tradition. Bemerkenswert erscheint, dass die meisten wissenschaftlichen Autoren, obwohl unserer Gegenwart im Allgemeinen gerne das Prädikat „individualistisch“ gegeben wird, der tendenziell kollektivistischen Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit folgen.
Juristische Personen des Privatrechts sind:
- Körperschaften des Privatrechts
- eingetragener Verein
- Aktiengesellschaft
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- eingetragene Genossenschaft
- Stiftung bürgerlichen Rechts
Juristische Person des öffentlichen Rechts
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes besitzen. Sie bestehen aufgrund öffentlich-rechtlicher Hoheitsakte oder öffentlich-rechtlicher Anerkennung (z. B. Gemeinden oder Kirchen). Ihnen gemeinsam ist das Recht der Selbstverwaltung, sie unterstehen staatlicher Aufsicht und können in der Regel objektives Recht für ihren Aufgabenbereich durch Satzungen setzen. Generell wird unterschieden zwischen Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts und Stiftungen öffentlichen Rechts. Unterarten der Körperschaften, bei denen Zwangsmitgliedschaft ein häufiges Kriterium ihrer Errichtung darstellt, sind Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden), Personal- und Realkörperschaften (Gemeindeverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder Berufskammern wie den Rechtsanwaltskammern), und – überwiegend – Universitäten (universitas ist auch der lateinische Ausdruck für Körperschaft). Die Anstalten gliedern sich in bundesunmittelbare Anstalten (z. B. Die Deutsche Bibliothek, ZDF, Bundesanstalt für den Güterfernverkehr), landesunmittelbare Anstalten (z. B. Rundfunkanstalten, Fachhochschulen und AOK) und kommunale Anstalten (z. B. aus einer Gemeinde ausgegliederte Abwasserbetriebe usw.). Zu den Stiftungen gehören z. B. Deutsche Bundesstiftung Umwelt, aber auch Stiftungsuniversitäten wie die Universität Göttingen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind entweder bundesgesetzlich (§ 12 Abs. 1 InsO) oder landesrechtlich (z. B. § 128 Abs. 2 GemO NRW) nicht insolvenzfähig.
Einigen Kirchen wurde aufgrund der nach Artikel 140 Grundgesetz fortgeltenden Artikel 136 bis 140 Weimarer Verfassung der sog. Körperschaftsstatus verliehen.
Rechtsgeschichte
Im 19. Jahrhundert konkurrierten verschiedene wissenschaftliche Theorien um die selbständige juristisch-dogmatische Deutung und Einordnung von Personenmehrheiten, Vermögensmassen u. a. in das geltende Recht (sog. Gemeines Recht). Der Gesetzgeber des Deutschen Reiches (1871–1945) entschied sich für die Rechtsfiktion der „juristischen Person“ und verankerte sie als neue Gesetzesinstitution in das am 1. Januar 1900 in Kraft tretende „Bürgerliche Gesetz-Buch“. In der Folge kreierte der Gesetzgeber die streng limitierte Zahl spezieller gesetzlicher juristischer Personen (Eingetragener Verein/e. V., Gesellschaft mit beschränkter Haftung/GmbH, Kommanditgesellschaft/KG, Aktiengesellschaft/AG und neuestens die Europäische Aktiengesellschaft/SE und die Wirtschaftliche Interessenvereinigung/EWIV).
Damit wurde 1900 die führende Gegenmeinung vom selbständigen „Zweckvermögen“ verworfen. Sie war 1857 – im einzelnen ausgeführt erst 1860 – von dem prominenten bayerischen Juristen des Römischen Rechts Alois Ritter von Brinz (1820–1887) begründet worden. Ein Verein, eine Aktiengesellschaft usw. sei keine „juristische Person“, sondern ein „Vermögen, das für etwas gehöre“, ein „Zweckvermögen“. Während die berühmte Theorie unterging, verbreitete sich das leere Wort „Zweckvermögen“ ungebremst weiter. Ein Jahrhundert nach der Aufstellung der Zweckvermögenstheorie durch von Brinz hat Gerold Schmidt 1969 in einer umfassenden monographischen Bestandsaufnahme den unpräzisen, oft schillernden Wildwuchs des Begriffs in zahlreichen Rechts-, Wirtschafts- und Steuergebieten nachgezeichnet. „Zweckvermögen“ wird danach oft vorgeschoben, wenn der juristische Eigentümer eines Vermögens unbekannt ist oder vorsätzlich verschleiert werden soll. Meistens sind sog. „Zweckvermögen“ als normale Treuhandvermögen zu entlarven, die dem Eigentum des Treugebers zuzurechnen sind.Literatur:
- Gerhard Wesenberg, Alois Ritter von Brinz, in: Neue Deutsche Biographie (NDB)Bd 2/1955 S. 617
- Gerold Schmidt, Zum Begriff des „Zweckvermögens“ in Rechts- und Finanzwissenschaft, in: Verwaltungsarchiv, Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, 60. Bd, Köln (Carl Heymanns Verlag) 1969 S. 293–331 u. (Forts.) 61. Bd, 1970, S. 60–81
Abgrenzung
Die Begriffe Körperschaft, Gesellschaft, juristische Person und Verein werden oft synonym oder in engem Zusammenhang verwendet. Wie in diesem Artikel dargestellt, sind diese Begriffe jedoch voneinander abzugrenzen, da jeder seine eigene Bedeutung besitzt.
Eine detaillierte Aufzählung von Typen privatrechtlicher juristischer Personen befindet sich im Artikel Rechtsform.
Personengesellschaften sind nach herrschender Meinung keine juristischen Personen im Sinne des Gesellschaftsrechts. Sie werden aber vom Begriff der juristischen Personen im Sinne des Verfassungsrechts (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG) erfasst, können also Träger von Grundrechten sein.
Siehe auch
Weblinks
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