Juristisches Nullum

Juristisches Nullum

Ein Nullum (vom lateinischen nullus, „gar kein“) ist altes Akademikerdeutsch für etwas Nichtiges.

Ein juristisches Nullum ist ein Tatbestand oder eine Handlung, die rechtlich nicht oder nicht mehr existent ist und daher auch keinerlei Rechtswirkung entfaltet.

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Frist für einen bereits verfallenen Anspruch nachträglich verlängert wird.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch ist Schweigen grundsätzlich ein juristisches Nullum, es gibt also keine Zustimmung zu einem Angebot durch bloßes Schweigen (Ausnahmen sind die Fälle des sog. normierten Schweigens, z. B. §§ 108 II 2, 177 II 2 BGB). Im Handelsrecht wird dieser Grundsatz wegen der stärkeren Betonung des Verkehrsschutzes unter Kaufleuten mehrfach eingeschränkt.

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