- Justizwesen
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Rechtspflege im materiellen Sinn ist die Anwendung des Rechts auf den Einzelfall durch den Staat bzw. durch seine Organe (der Rechtspflege) (Behörden). Rechtspflege im formellen Sinn ist der Sammelbegriff für sämtliche von den Gerichten und von weiteren Organen der Rechtspflege wahrgenommenen Aufgaben und Angelegenheiten.
Rechtspflege ist im weiteren Sinne Sorge für einen geordneten Ablauf der Rechtsbeziehungen zwischen den Menschen.
Der Begriff der Justiz wird teils synonym mit dem der Rechtspflege gebraucht. Der Begriff wird in einem staatsrechtlichen Sinne als Synonym für die Judikative gebraucht. In einem engeren Sinne beschreibt der Begriff Justiz die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Staatsanwaltschaften, die Justizverwaltung, die Strafvollzugsbehörden und die Notariate[1].
Inhaltsverzeichnis
Institutionen der Rechtspflege
Die Rechtspflege umfasst folgende staatliche Institutionen:
- die gesamte Judikative, also die Gerichte aller Gerichtsbarkeiten,
- Teile der Exekutive
- Staatsanwaltschaft,
- Rechtspfleger,
- Gerichtsvollzieher,
- Urkundsbeamten der Geschäftsstelle,
- Justizverwaltung durch die Justizministerien,
- Amtsnotare in Baden-Württemberg.
Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der Zuständigkeit. Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Kammer, Senat) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz (z.B. GVG, ZPO) und nach dem Geschäftsverteilungsplan, der von den Gerichten in eigener Verantwortung erstellt wird. Der Ablauf einer Gerichtsverhandlung ist in verschiedenen Rechtsquellen normiert. Keine Gerichte im Sinne des GVG sind die so genannten Seeamtsverhandlungen („Seegerichte“); sie sind behördliche Sachverständigenverfahren der Seeämter.
Darüber hinaus werden die staatlich bestellten und privat tätigen Notare der Rechtspflege zugerechnet. In Deutschland werden darüber hinaus die Rechtsanwälte und Patentanwälte berufsrechtlich als "Organe der Rechtspflege" bezeichnet. Diese „Organformel“ wurde erstmals vom Reichsgericht als Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in einer Entscheidung vom 25. Mai 1883 gebraucht.[2] Inhaltlich bedeutet dies, dass der Anwalt nicht nur seinem Mandanten verpflichtet ist, sondern auch der Rechtsordnung. In Österreich werden Rechtsanwälte dagegen nicht als Organe der Rechtspflege angesehen[3]. Sie üben einen freien Beruf aus, in dessen Rahmen sie Klienten sowohl rechtlich beraten als auch vor Gerichten (und anderen Behörden) vertreten.
Funktionen
In der Hauptsache besteht Rechtspflege in der Tätigkeit der Gerichte aller Gerichtszweige, die dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten und der Abwehr und Ahndung von Unrecht dient. Neben der streitentscheidenden Tätigkeit der Gerichte, der Strafrechtspflege und der Vollstreckung von Entscheidungen sind zur Rechtspflege auch Tätigkeiten zu rechnen, die zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören und der Rechtsvorsorge dienen (Beispiel: Betreuungsrecht).
Vorsorgende Rechtspflege ist auch die Tätigkeit der Notare, zu deren Aufgaben die Beurkundung von Rechtsvorgängen und die sonstige Betreuung der Beteiligten, insbesondere durch Anfertigung von Urkundenentwürfen und Beratung, teilweise auch durch Vertretung vor Gericht, gehört (§§ 1, 24 Abs. 1 BNotO).
Weitere Organe der Rechtspflege sind die Rechtsanwälte als unabhängige Berater und Vertreter ihrer Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten (§§ 1, 3 Abs. 1 BRAO). Sie wirken außergerichtlich beratend, vertragsgestaltend und konfliktvermeidend und vertreten vor Gericht.
Weblinks
- Justizportal der Bundesrepublik und der deutschen Länder
- Links zum Thema Justizbehörden und Gerichte in Deutschland im Open Directory Project
- Der Wegweiser zu Justiz und Gerichtsbarkeit in Oesterreich, oegericht.at
- Die Loge der Rechtspflege
Einzelnachweise
- ↑ so Creifelds, Rechtswörterbuch, 18. Auflage 2004
- ↑ Gerhard Wolf: Ein neuer Historikerstreit? – Zur Entstehung der "Organformel", in: JuS 1991, S. 976.
- ↑ Lehrbuch Zivilrecht Personen der Rechtspflege, Peter G. Mayr
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