- KFZ-Schein
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Dieser Artikel beschreibt den bis zum 30. September 2005 ausgegebenen Fahrzeugschein.
Am 1. Oktober 2005 wurde er, wie auch der Fahrzeugbrief, durch die Zulassungsbescheinigung ersetzt. - Individuelle Fahrzeugschein-Nummer
- amtliches Kennzeichen
- Name und Anschrift des Fahrzeughalters
- Anmeldung zur nächsten HU
- Ausstellungsdatum
- Schlüsselnummer zu 1 – zu 2 – zu 3
- 1. Fahrzeug- und Aufbauart
- 2. Fahrzeughersteller
- 3. Typ und Ausführung
- 4. Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- 5. Antriebsart
- 6. Höchstgeschwindigkeit in km/h
- 7. Leistung in kW bei U/min
- 8. Hubraum cm³
- 9. Nutz- oder Aufliegelast
- 10. Rauminhalt des Tanks in m³
- 11. Steh-/Liegeplätze
- 12. Sitzplätze
- 13. Maße über alles in mm Länge/Breite/Höhe
- 14. Leergewicht in kg
- 15. zul. Gesamtgewicht
- 16. zul. Achslast in kg vorn/mitten/hinten
- 20. – 23. Bereifung (siehe Autoreifen)
- 32. Tag der ersten Zulassung
- 33. Bemerkungen (gehen über Seite 1 und 2)
- Vermerke über die Durchführung der weiteren Hauptuntersuchungen
- Eintragung der Außerbetriebsetzung
- ausgebende Zulassungsstelle mit Dienstsiegel (Stempel, Plakette bzw. Klebesiegel)
- Informationstext zur Allgemeinen Betriebserlaubnis und Definition der Feldbezeichnungen der Seiten 2 und 3
- optisch variables Sicherheitsmerkmal in Form eines (Kinegramms) und fortlaufender Dokumentennummer
Der Fahrzeugschein wird von der Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde (Straßenverkehrsbehörde) bei der An- oder Ummeldung von Kraftfahrzeugen ausgestellt und dient der Identifizierung eines motorbetriebenen Fahrzeugs. Seit Oktober 2005 unterliegt der Fahrzeugschein in Deutschland EU-einheitlichen Regelungen als Zulassungsbescheinigung, wie dies in Österreich schon seit 2003 der Fall ist. Die neuen fälschungsgesicherten Fahrzeugscheine, die im Gesetz noch immer „Fahrzeugschein“ heißen, tragen diese Bezeichnung im Formular jedoch nur noch als Klammerzusatz zur offiziellen Bezeichnung „Zulassungsbescheinigung Teil I“.
Inhaltsverzeichnis |
Rechtliche Bedeutung
In Deutschland ist der Fahrzeugschein (§ 11 FZV) seit dem 1. Oktober 2005 Teil I der Zulassungsbescheinigung, deren Teil II der Fahrzeugbrief ist. Der Fahrzeugschein enthält die wichtigsten technischen Angaben, die der Betriebserlaubnis zugrunde liegen, sowie Name und Anschrift desjenigen, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, amtliches Kennzeichen und Vermerke über die Durchführung der Hauptuntersuchung. Er enthält jedoch keine Angaben zur Abgasuntersuchung, sodass dazu eine gesonderte Bescheinigung nachzuweisen ist, die aber entgegen verbreiteter Auffassung nicht verpflichtend mitzuführen ist. Berechtigten Personen ist diese Bescheinigung auf Verlangen vorzulegen.
Bei der Zulassung eines Kraftfahrzeuges wird mit der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens eine neue Zulassungsbescheinigung (Teil I) ausgestellt und bei der Abmeldung des Fahrzeuges wird der bisherige Fahrzeugschein entwertet.
Aussehen und Beschaffenheit sind in Muster 5 (und 6 für Fahrzeuge der Bundeswehr) der FZV vorgeschrieben. Die „Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II“ (Verkehrsblatt 2005 S. 188) erläutert den Fahrzeugschein und regelt die Ausgabe und das Ausfüllen durch die Zulassungsstellen [1].
Der Fahrzeugschein ist eine Urkunde, damit sind die Vorschriften des § 267 StGB (Urkundenfälschung) anwendbar.
Die Polizei ist bei einer Kontrolle zur Einsicht in den Fahrzeugschein berechtigt, er ist im Fahrzeug ständig mitzuführen. Beim Verlassen des Fahrzeuges ist der Fahrzeugschein nicht im Auto zu belassen, um bei einem Diebstahl des PKW dem Dieb keine Legitimation zum Führen dieses PKW auszustellen. Wird der Fahrzeugschein bei einer polizeilichen Kontrolle nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht vorgezeigt, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 Nr. 5 FZV vor und kann ein Bußgeld von 10 € nach sich ziehen (BKat Nr. 174).
Entgegen weitverbreiteter Ansicht ist der Halter eines Kfz nicht zwangsläufig mit demjenigen identisch, auf den das Kfz zugelassen ist. Halter eines Kfz ist, wer ein Kfz dauerhaft auf eigene Rechnung gebraucht und darüber hinaus die Verfügungsgewalt über das Kfz ausübt. Die Eigentümereigenschaft und die Zulassung zum Straßenverkehr sind regelmäßig nur Indizien für die Haltereigenschaft. Es ist daher beispielsweise möglich, dass Person A Eigentümer eines Kfz ist, das auf Person B zugelassen ist, während Person C die Kosten bestreitet und über das Kfz verfügt und damit Halter ist. Nur den Halter trifft die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG.
Beschreibung des alten Fahrzeugscheines
Der Fahrzeugschein enthält:
Seite 1
Seite 2
Seite 3
Seite 4
Seiten 5 und 6
Siehe auch
Einzelnachweise
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