KGaA

KGaA

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, oder kurz KGaA, ist eine in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Rechtsform für Unternehmen. Sie verbindet Elemente der Aktiengesellschaft (AG) und der Kommanditgesellschaft (KG) miteinander. Bei der KGaA handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die an Stelle eines Vorstandes über persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) verfügt.

Obwohl die KGaA Merkmale einer Personengesellschaft aufweist, ist sie trotzdem eine Kapitalgesellschaft. Sie ist selbst eine rechtsfähige juristische Person.

Die KGaA ist Handelsgesellschaft und somit Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Die KGaA taucht häufig als GmbH & Co. KGaA oder als AG & Co. KGaA auf. In diesen Gestaltungen haftet regelmäßig keine natürliche Person unbeschränkt.

Inhaltsverzeichnis

Grundstruktur

An der KGaA sind zwei verschiedene Gesellschaftertypen beteiligt:

Die persönlich haftenden Gesellschafter (phG oder Komplementäre) unterliegen im Wesentlichen dem Personengesellschaftsrecht, § 278 Abs. 2 AktG. Sie sind geschäftsführungs- und vertretungsbefugt; es gelten die §§ 161 Abs. 2, 115, 116, 125 HGB. Einzelne persönlich haftende Gesellschafter können durch Satzungsbestimmung von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen werden.

Die Kommanditaktionäre verfügen über dieselben mitgliedschaftlichen Rechte wie die Aktionäre einer AG, § 278 Abs. 3 AktG. Sie bringen das in Aktien zerlegte Grundkapital der KGaA auf, haften aber darüber hinaus nicht für Forderungen gegen die Gesellschaft.

Gesamtkapital

Die Kapitalstruktur der KGaA ist zweigeteilt: Das sog. Gesamtkapital der KGaA setzt sich aus dem Grundkapital der Kommanditaktionäre und den Vermögenseinlagen der Komplementäre zusammen. Das Grundkapital beträgt - wie in der AG - mindestens 50.000 €. Es gelten die aktienrechtlichen Regelungen über Kapitalaufbringung und -erhaltung sowie für Kapitalmaßnahmen. Auf die Vermögenseinlagen der Komplementäre sind personengesellschaftsrechtliche Vorschriften anwendbar.

Zuständigkeitsverteilung

Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Komplementären und Kommanditaktionären unterscheidet sich ganz wesentlich von der zwischen Vorstand und Aktionären in der AG:

Die Komplementäre besitzen eine stärkere Stellung als der Vorstand in der AG: Ihre Zustimmung ist grundsätzlich bei allen außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen und Grundlagengeschäften erforderlich, d. h. gegen die persönlich haftenden Gesellschafter läuft praktisch nichts.

Die Kommanditaktionäre haben zum Teil weitergehende Befugnisse (z. B. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss, Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen), zum Teil haben sie geringeren Einfluss als die Aktionäre in der AG: Ihnen fehlt die mittelbare Personalkompetenz für die Geschäftsleitung, da der Aufsichtsrat die Komplementäre weder bestellen noch abberufen kann; § 84 AktG gilt nicht. Aufnahme neuer persönlich haftender Gesellschafter und Entzug der Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis erfordert grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter - einschließlich des Betroffenen.

Dem Aufsichtsrat fehlen im Vergleich zur AG noch weitere Befugnisse: Eine Mitwirkung an der Geschäftsführung steht dem Kontrollgremium in der KGaA nicht zu; § 111 Abs. 4 S. 2 AktG ist nicht anwendbar (mitbestimmungsrechtliche Privilegierung der KGaA).

Im Vergleich zur AG besteht weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die Zustimmungsrechte der Kommanditaktionäre können zumeist abbedungen werden: Neben den außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen betrifft dies vor allem Maßnahmen, die unter die sog. Holzmüller-Doktrin fallen (für die KGaA: OLG Stuttgart AG 2003, 527; für die AG: BGHZ 83, 122 (Holzmüller) sowie BGHZ 2004, 993 (Gelatine).

Eignung für Familienunternehmen

Die Kontrolle ist in der KGaA - anders als in der AG - nicht an die Höhe der Kapitalbeteiligung gekoppelt. In der AG sind z.B. Mehrfachstimmrechte für einzelne Aktionäre unzulässig. Die Komplementäre der KGaA behalten im Gegensatz dazu - je nach Ausgestaltung der Satzung - in der Regel auch dann die Macht in der Gesellschaft, wenn sie lediglich eine geringe oder gar keine Vermögenseinlage leisten. Die KGaA gilt deshalb als übernahmeresistent, weshalb sie sich vor allem für Familienunternehmen anbietet, die an der Börse Kapital aufnehmen wollen. Bleiben die Familienmitglieder persönlich haftende Gesellschafter oder Mehrheits-Gesellschafter der Komplementärgesellschaft (GmbH, AG, Stiftung etc.), behalten sie auch dann die Kontrolle, wenn über die Börse mehr als 50 % des Grundkapitals an Kommanditaktionäre verkauft wird, die nicht zur Familie gehören.

Für Familienunternehmen ergeben sich neben der Übernahmeresistenz weitere Vorteile, insbesondere bei der Nachfolgeregelung. Die GmbH & Co. KGaA eröffnet in diesem Zusammenhang erbschaftssteuerliche Gestaltungsspielräume.

Verbreitung

Die praktische Bedeutung der KGaA war bislang gering. Es gab nur wenige Unternehmen in Deutschland, die diese Rechtsform wählten. Das statistische Jahrbuch 1994 gibt ihre Zahl noch mit 30 an. Nachdem der BGH allerdings 1997 die zuvor kontrovers diskutierte Frage, ob eine Kapitalgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter der KGaA sein dürfe, bejahte, erfährt das Rechtsinstitut der KGaA einen Bedeutungszuwachs. Nach der Umsatzsteuerstatistik des Statistischen Bundesamtes erzielten die KGaAs in Deutschland 2002 einen Gesamtumsatz von 26,4 Mrd. €. 2005 sind in der Bundesrepublik mindestens 100 KGaA registriert.

Henkel, Merck und die Fresenius Medical Care sind im DAX gelistete Beispiele für Unternehmungen, die in der Rechtsform der KGaA verfasst sind. Auch die Lizenzspielerabteilungen einiger Bundesligavereine sind in der Form der KGaA verfasst (z. B. Hannover 96 GmbH & Co. KGaA, 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA, Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA, Hertha BSC Berlin GmbH & Co. KGaA, SV Werder Bremen GmbH & Co. KGaA, DSC Arminia Bielefeld GmbH & Co. KGaA, Greuther Fürth GmbH & Co. KGaA), weil die Satzung des Ligaverbandes durch die geforderte Übernahmeresistenz die Rechtsform der KGaA privilegiert. Zudem wählen die Eigentümer deutscher Privatbanken oft die KGaA als Rechtsform (z. B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA, Hauck & Aufhäuser KGaA), um die traditionelle persönliche Haftung der Eigentümer aufrechtzuerhalten. Faktisch hat diese für den Schutz der Gläubiger in der Krise allerdings nur eine geringe Bedeutung; so ging 1974 die Privatbank I.D. Herstatt KGaA trotz persönlicher Eigentümerhaftung in Konkurs.

Literatur

  • Ammenwerth, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, Frankfurt/Main 1997;
  • Assmann/Sethe in: Hopt/Wiedemann, Großkommentar Aktiengesetz, 4. Aufl., de Gruyter Verlag, Berlin u. a., 1992 ff., §§ 278 ff. AktG;
  • Philbert, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien zwischen Personengesellschaftsrecht und Aktienrecht, Duncker & Humblot, Berlin 2005;
  • Schaumburg/Schulte, Die KGaA - Recht und Steuern in der Praxis, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln 2000;
  • Schütz/Bürgers/Riotte, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien - Handbuch, C. H. Beck, München 2004;
  • Sethe, Die personalistische Kapitalgesellschaft mit Börsenzugang, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln 1996;
  • Wichert, Die Finanzen der Kommanditgesellschaft auf Aktien, Frankfurt/Main 1999.

Weblinks


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