- Kassationsurteil
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Bei einer kassatorischen Entscheidung prüft eine instanziell übergeordnete Stelle, typischerweise Behörde oder Gericht, die Entscheidung einer Ausgangsstelle, nur mit der Befugnis, die Ausgangsentscheidung zu bestätigen oder aufzuheben, zu kassieren (von lat. cassare = kaputt machen, zerstören). Eine Befugnis zu einer eigenen (abweichenden) Sachentscheidung hat die übergeordnete Stelle nicht, sie hat ggf. die Sache zur erneuten Entscheidung an die Ausgangsstelle zu verweisen.
Gerichte, die nur eine solche Befugnis haben, werden Kassationsgerichte genannt. Auch jeder anderen Stelle mit weitergehender Überprüfungsbefugnis steht grundsätzlich offen, eine kassatorische Entscheidung zu treffen.
Demgegenüber wird bei einer reformatorischen Entscheidung die Entscheidung der Ausgangsinstanz durch die übergeordnete Instanz abgeändert und kann eine andere oder neue Regelung erfahren. Die Sache braucht dann nicht zurück verwiesen zu werden.
Österreich
Zivilverfahren
Im Zivilverfahrensrecht entscheidet z.B. bei einer Berufung das Rechtsmittelgericht kassatorisch im Falle von Verfahrensfehlern (Nichtigkeitsgründe und sonstige Verfahrensmängel) und reformatorisch im Fall von Entscheidungsfehlern (unrichtige Sachverhaltsfeststellung, unrichtige rechtliche Beurteilung).
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