Katasterparzelle

Katasterparzelle

Ein Flurstück oder Parzelle (von lat. particula „Teilchen“) ist ein amtlich vermessener und in der Regel örtlich vermarkter Teil der Erdoberfläche. Es ist in Flurkarten, Liegenschaftskarten und Katasterbüchern nachgewiesen.

Ursprünglich nur das „mit einem Flurnamen benannte Stück Land“, ist Flurstück heute der in Deutschland gebräuchliche Ausdruck. In Österreich und der Schweiz ist die amtliche Bezeichnung Parzelle. In Deutschland wird dieses Wort (oder auch Katasterparzelle) nur noch selten und im amtlichen Sprachgebrauch überhaupt nicht benutzt.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

In Deutschland ist Flurstück die amtliche Bezeichnung für die kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters. Der Begriff wird in den Vermessungsgesetzen der Bundesländer definiert, z.B. § 3 Abs. 2 Satz 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) von Rheinland-Pfalz:

Flurstücke sind eindeutig begrenzte Teile der Erdoberfläche, die durch das amtliche Vermessungswesen geometrisch festgelegt und bezeichnet sind.

Ein Flurstück kann im Kataster noch unterteilt sein in Abschnitte verschiedener Nutzungsarten.

Über die Flurstücksangabe im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs bzw. die Bestandsverzeichnisnummer im Liegenschaftskataster werden die Angaben des Grundbuchs und die des Katasters aufeinander bezogen. Ein Grundstück besteht aus einem oder mehreren Flurstücken, wobei Grundstücksgrenzen (Eigentumsgrenzen) immer auch Flurstücksgrenzen sind.

Ein Flurstück wird innerhalb des jeweiligen Numerierungsbezirks, also der Flur oder der Gemarkung, durch eine Flurstücksnummer, die aus einer Zahl, einer Kombination von Zahl und Buchstabe (z. B. 234 a) oder einer Kombination zweier Zahlen besteht (z. B. 234/34 – gesprochen: 234 aus 34), identifiziert.

Österreich

Das Wort Flurstück wird in Österreich nicht verwendet. Statt dessen wird Grundstück oder Parzelle gebraucht.[1]

Ein Grundstück (Parzelle) ist Teil einer Katastralgemeinde; es führt im Grundbuch eine eigenständige Grundstücksnummer. Eine Parzelle hat eine Nutzungsart wie Baugrund, Wald, Wiese usw. Ein Grundstück (Parzelle) ist die kleinste selbständige Grundbuchseinheit. Mehrere Grundstücke können zu einem Grundbuchskörper zusammengefasst sein, der auch Grundstücke mehrerer Nutzungsarten umfassen kann. Ein Grundstück hat eine Katasternummer in arabischen Ziffern, denen nach Grundstücksteilungen hinter einem Schrägstrich weitere Ziffern folgen können: So ist das Grundstück 123/14 im Regelfall ein Grundstück, welches aus einer Aufteilung des Grundstückes 123 entstanden ist. Grundstücke, auf denen Bauten errichtet wurden und die seit der Erstellung des Franziszeischen Katasters nicht verändert wurden, können mit einem Punkt vor der Grundstücksnummer versehen sein, so beispielsweise „ .123“. Flächenangaben über Grundstücke im Grundbuch sind nicht immer verlässlich, weil sie auf Angaben aus Zeiten bis zurück in die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts beruhen können (Übernahme alter Katasterdaten). Das Wort parzellieren bezieht sich auf die österreichische Rechtslage: Damit wird die Aufteilung eines größeren Grundstücks in einzelne Parzellen bezeichnet. Damit wird es möglich, die einzelnen Parzellen an verschiedene Eigentümer zu übertragen.

Grundbuchskörper (Grundbuchseinlage) ist die rechtliche Grundeinheit des Grundbuchs. Die Grundbuchseinlage einer Liegenschaft wird mit einer Einlagezahl (EZ) bezeichnet und umfasst ein oder mehrere Grundstücke. Der Grundbuchskörper umfasst neben den amtlichen Angaben zu den Grundstücken auch die damit verbundenen „dinglichen“ (allgemein wirksamen) Rechte und Belastungen wie Eigentum, Dienstbarkeiten (Servitute), Reallasten, pfandrechtliche Ansprüche, dingliche Veräußerungs- und Belastungsverbote (Wiederkaufsrechte, Vorkaufsrechte, Bestandrechte etc., baurechtliche Einträge nach dem BauRG 1912) sowie eine taxative Aufzählung der Liegenschaftsbestandteile (Grundstücksverzeichnis). Ein Grundbuchskörper kann nur eine einheitliche Eigentümerstruktur (Alleineigentum, Miteigentumsgemeinschaft etc.) haben. Soll ein Teil eines Grundbuchskörpers einen abweichenden Eigentümer erhalten, muss dieser Teil von diesem Grundbuchskörper getrennt (abgeschrieben) und ein neuer Grundbuchskörper angelegt werden, wenn dieser Teil nicht einem anderen Grundbuchskörper mit gleicher Eigentümerstruktur angeschlossen (zugeschrieben) werden kann.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Deutlich erkennbar in folgender Formulierung „… im … Lageplan … auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Gemarkung … die Flurstücke … und auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich in der Katastralgemeinde … die Grundstücke …“ (aus dem Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über die Roßfeldstraße, österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 340/1967).

Weblinks

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