Kirchlicher, konfessioneller Religionsunterricht

Kirchlicher, konfessioneller Religionsunterricht

Die rechtliche Stellung und die inhaltliche Gestaltung des Religionsunterrichts an den öffentlichen Schulen sieht in jedem Kanton der Schweiz anders aus. Der konfessionelle Religionsunterricht ist aufgrund der verfassungsmässig garantierten Religionsfreiheit in der Schweiz als fakultatives Fach getrennt vom übrigen Unterricht zu erteilen.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Aussagen

Für 1999 galt: an allen Schulen in der Schweiz wird Religionsunterricht erteilt

In der Schweiz haben die Kantone die Schulhoheit. Das führt zu ganz unterschiedlichen Schulsystemen mit sehr unterschiedlichen Regelungen für den Religionsunterricht. Es gibt einmal den

Schulischer Religionsunterricht (SRU)

Er wird in den verschiedenen Kantonen erteilt
  1. durch die staatlichen Schulen ohne Mitverantwortung der öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften,
  2. mit Mitverantwortung der öffentlich-rechtlichen anerkannten Religionsgemeinschaften oder
  3. in der Verantwortung der öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften in Zusammenarbeit mit dem Staat.

und andererseits den

Kirchlicher, konfessioneller Religionsunterricht (KRU)

Er wird erteilt
  1. ohne Zusammenarbeit mit dem Staat,
  2. in Zusammenarbeit mit dem Staat, in den Räumen der Schule ausserhalb der Wochenstundentafel,
  3. in den Räumen der Schule innerhalb der Wochenstundentafel und
  4. je nach Kanton mit mehr oder weniger Mitsprachemöglichkeiten des Staates in Fragen des kirchlichen, konfessionellen Religionsunterrichts.
Der KRU wird auch als Bibelunterricht bezeichnet.

Der SRU findet in der Regel in den Räumen der Schule statt. Er ist nicht in die Wochenstundentafel integriert. Der KRU findet in der Regel in den räumen der Kirche statt. Er ist nicht in die Wochenstundentafel integriert.

Die Aufsichtspflicht für Kinder, die nicht am Relitionsunterricht teilnehmen, liegt bei der Schule.

Religiöse Grundbildung

Seit 1995 gibt es Bestrebungen, diese Situation zu verändern. So hat die gemeinsame Kommission der römisch-katholischen, der evangelisch-reformierten und der christkatholischen Kirche in Absprache mit dem Erziehungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern den Antrag an die Innerschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz (IEDK) gestellt, um einen Lehrplan für die Primarschule ausarbeiten zu lassen. Das Projekt wird “Religiöse Grundbildung” genannt.

Parallel dazu - aber unabhängig davon - wurde an der Universitären Hochschule Luzern (UHL) ein interdisziplinäres Hauptseminar für die Bereiche Kirchenrecht/Staatskirchenrecht und Religionspädagogik/Katechetik zum RU durchgeführt. Zielsetzung war die aktuelle rechtliche und tatsächliche Situation des schulischen Religionsunterrichts zu untersuchen und mögliche rechtliche wie religionspädagogische Perspektiven aufzugezeigen

Vertreter der Schulentwicklung des EKD Luzern, des ZBS und des Lehrstuhls für Kirchenrecht/Staatskirchenrecht der Universitären Hochschule Luzern (UHL) haben ein gemeinsames Forschungsprojekt aufgelegt, um die tatsächliche Situation des RU in den Erziehungsdepartementen, den römisch-katholischen und evangelisch-reformierten Landeskirchen, den christkatholischen und öffentlich-rechtlich anerkannten jüdischen Gemeinden der Deutschschweiz zu erheben.

Stand 1999

Dabei wurde in einer Studie von A. Belliger, B. Spitzer, Th. Glur-Schüpfer Staatlicher und kirchlicher Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen der deutschschweizer Kantone, (Luzern 1999) festgestellt, das im Jahr 1999 in allen deutschschweizer Kantonen schulischer und/oder konfessioneller Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen stattgefunden hat In insgesamt fünf Kantonen wurde kein schulischer Religionsunterricht erteilt. In vierzehn Kantonen fand kein schulischer Religionsunterricht in den Jahrgangsstufen sieben bis neun statt (Sekundarstufe I).

In achtzehn Kantonen fand der konfessionelle Religionsunterricht in den Räumen der öffentlichen Schulen statt. In drei Kantonen wurde er ausserhalb der öffentlichen Schulen erteilt.

In vierzehn Kantonen bestimmt der Staat ganz oder in Zusammenarbeit mit den öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften die Inhalte des schulischen Religionsunterrichts. In den zwei Kantonen bestimmen die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen den Inhalt des schulischen Religionsunterrichts.

Die Inhalte des kirchlichen, konfessionellen Religionsunterrichts werden allein von den Religionsgemeinschaften bestimmt. Nur in einem Kanton gibt es eine institutionalisierte Zusammenarbeit der Kirchen mit dem Staat.

In fast allen Kantonen wird der schulische RU vom Staat bezahlt. In 4 Kantonen gibt es verschiedene Finanzierungsmodelle.

In der Regel können die Eltern ihre Kinder vom RU abmelden, in zwei Kantonen ist er obligatorisch für alle Kinder.

Stand 2002

Als Ergebnis der Studie von 2002 von Belliger, Andréa (Institut für Kommunikationsforschung IKF): Staatlicher und kirchlicher Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen der deutschschweizer Kantone (Luzern 2002) lässt sich eine schwache Tendenz zu einem von den verschiedenen Kirchen gemeinsam verantworteten RU ablesen, wobei die kantonalen Bezeichnungen unterschiedlich sind. Damit wird versucht auch dem Problem verschiedener Religionszugehörigkeit in der Schweiz zu begegnen.

Der SRU wird in der Regel vom Staat/Kanton bezahlt, der KRU von den Kirchen, in einem Kanton werden beide Formen von den Eltern finanziert.

Der SRU wird meist von Lehrern in den Räumen der Schule, der KRU von kirchlichem Personal ausserhalb der Schule erteilt.

Eine Abmeldung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten.

Literatur

RU im Spannungsfeld von Kirche und Staat

  • Bachofen, R., 1998: Kirchliche Bildungsarbeit mit Kindern und Jugendlichen im Spannungsfeld Kirche-Schule. Zürich.
  • Bräm, K., 1978: Religion als Rechtsproblem im Rahmen der Ordnung von Kirche und Staat. Zürich.
  • Der Beitrag der Kirchen zur Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrags. Aschaffendorff 1998.
  • Eggenberger, H., 1975: Religionsunterricht in der Schweiz, in: Der evangelische Erzieher 6, 425-438.
  • Religiöse Erziehung vor den Herausforderungen der kulturellen Vielfalt in Europa, 1995: Dokumentation des VI. Europäischen Forums zum Schulischen Religionsunterricht. Graz.
  • Renck, L., 1994: Rechtsfragen des Religionsunterrichts im bekenntnisneutralen Staat, in: DÖV 1994, 27ff.
  • Rodler, W., 1997: Bildungspolitik und Religion, in: Christlich-pädagogische Blätter 2, 66-68.

RU - Konfessionalität - Ökumene

  • Ehmann, R. u.a. (Hrsg.), 1998: Religionsunterricht der Zukunft. Aspekte eines notwendigen Wandels. Freiburg - Basel - Wien.
  • Religionsunterricht Studie 2002 © A. Belliger, Luzern Seite 98 von 100
  • Englert, R., 1995: Die gemeinsame Verantwortung der Kirchen für einen zukünftigen Religionsunterricht. Eine gemeinsame religionspädagogische Problemgeschichte, in: rhs 37, 338-346.
  • Gredler, J., 1997: Religionsunterricht auf dem Prüfstand oder: die Zukunft des (konfessionellen) Religionsunterrichtes, in: Christlich-pädagogische Blätter 1, 22-24.
  • Hailer, M., 1997: Konfessionelle oder säkulare Identität? Zur Debatte um den ökumenischen Religionsunterricht, in: Una Sancta 2, 165-168.
  • Klosinski, G. (Hrsg.), Religion als Chance und Risiko. Entwicklungsfördernde und entwicklungshemmende Aspekte religiöser Erziehung. Bern.
  • Lachmann, R., 1997: Die Zukunft des schulischen Religionsunterrichts. Ökumenischer Religionsunterricht, in: Una Sancta 1, 13-26.
  • Schlüter, R., 1996: Kirchliche Argumentationsmuster in der Diskussion um eine Modifikation des Konfessionsprinzips im Religionsunterricht, in: Religionspädagogische Beiträge 37, 3-15.
  • Schlüter, R., 1997: Die "Konfessionalität des Religionsunterrichts" in der Pluralität. Kirchliche Positionen - konfessionelle Differenzen, in: Religionsunterricht an höheren Schulen 4, 210-222.
  • Siller, H.P., 1997: Argumente zum Streit über die Konfessionalität des Religionsunterrichts, in: Katechetische Blätter 1, 25-30.

Kirchliche Verlautbarungen und Rezeptionen

  • Religiöse Erziehung und Bildung, 1994: Eine Zukunftsperspektive für die evang.-ref. Landeskirche des Kantons Zürich, erarbeitet v. U. Cremer, P. Moll, H.-J. Tobler und H. Eggenberger.
  • Lachmann, R., 1996: Religionsunterrichtliche Gratwanderungen. Vier öffentliche Verlautbarungen zum Religionsunterricht am Vorabend des neuen Jahrtausends Divinum et humanum, 193-216

Weblinks


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