- Kirchsprengel
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Eine Diözese, auch Bistum genannt, ist ein territorial abgegrenzter kirchlicher Verwaltungsbezirk. Die Bezeichnung Diözese leitet sich von der Untergliederung des Römischen Reiches in Diözesen her, während der Begriff Bistum sich auf das Jurisdiktionsgebiet eines Bischofs bezieht. Alte Bezeichnungen dafür sind Sprengel, Kirchsprengel oder Kirchensprengel.
Inhaltsverzeichnis
Römisches Reich
Der Begriff Diözese (v. griech. διοίκησις, „Verwaltung“) bezeichnete ursprünglich die staatliche Finanzverwaltung im alten Rom und wurde von Kaiser Diokletian (284−305) aufgegriffen, als er das Reich neu untergliederte.
Das Römische Reich war zunächst in Provinzen aufgeteilt, die von Diokletian in 12 Diözesen zusammengefasst wurden. Durch weitere Strukturänderungen wuchs bis zur Reichsteilung im Jahr 395 die Zahl der Diözesen auf 15 an. Der Leiter der Diözesen (und Provinzen) war der Vicarius, Stellvertreter des nach 312 aus dem militärischen Prätorianerpräfekten hervorgegangenen Zivilbeamten (siehe Liste der römischen Provinzen ab Diokletian). Im Oströmischen Reich wurde die spätantike Diözesanstruktur erst angesichts der islamischen Expansion (ab 630) zugunsten der Themenverfassung aufgegeben, im Westen bereits früher.
Die Regionaleinteilung Diokletians wurde im 4. Jahrhundert von der alten Kirche übernommen. Während die orthodoxen Kirchen bis heute den Begriff „Eparchie“ verwenden, kam im Westen ab dem 13. Jahrhundert der Begriff „Diözese“ für den übergeordneten Bischofssprengel allgemein in Gebrauch, im deutschsprachigen Bereich auch der Begriff „Bistum“. Diese Form des Kirchenaufbaus wird heute außer in der katholischen Kirche noch in verschiedenen anderen Kirchen verwendet, z.B. in der orthodoxen Kirche, der anglikanischen Kirche, der methodistischen Kirche und Teilen des Luthertums.
Römisch-katholische Kirche
In der römisch-katholischen Kirche ist eine Diözese eine in der Regel territorial abgegrenzte Körperschaft. Konstitutiv für eine Diözese sind nach dem Dekret des Zweiten Vatikanischen Konzils Christus Dominus Bischof, Presbyterium und Gottesvolk[1]. Zudem ist eine Diözese in der Regel an einen Ritus gebunden[2].
Neben territorialen kann es auch personal umschriebene Diözesen geben. Dazu gehören die Teilkirchen für die Gläubigen eines anderen Ritus auf dem Gebiet einer oder mehrerer lateinischer Teilkirchen oder die Militärordinariate.
Derzeit gibt es in der römisch-katholischen Kirche 2.131 Diözesen. Jede Diözese gilt zugleich als Teilkirche der römisch-katholischen Kirche. Für die Errichtung neuer Diözesen ist der Papst zuständig. Eine Diözese muss in Pfarreien untergliedert sein, die zu Dekanaten zusammengefasst werden können.
Errichtung
Die Errichtung, Umschreibung und Aufhebung von Diözesen ist in der Regel dem Apostolischen Stuhl vorbehalten (can. 373 CIC). Eine Ausnahme hiervon macht lediglich das Kanonische Recht der Orientalischen Kirchen (CCEO), das dem Patriarchen und der jeweiligen Synode gewisse Rechte bei der Errichtung, Neumschreibung und Aufhebung von Diözesen zuweist. In diesem Fall ist der Apostolische Stuhl jedoch zumindest zu konsultieren[3].
Bei der Errichtung, Umschreibung oder Aufhebung von Diözesen ist die betreffende Bischofskonferenz zu hören (can. 372 § 2 CIC). Zudem kann es, wie etwa in Deutschland, aufgrund Verträgen notwendig sein, für die Errichtung oder Umschreibung von Diözesen Vereinbarungen mit den betreffenden Staaten zu treffen[4].
Gliederung
Jede Diözese ist in Pfarreien zu untergliedern (can. 374 CIC). Dies gilt auch für die Personaldiözesen. In Militärordinariaten findet eine entsprechende Gliederung statt, die von Fall zu Fall verschieden sein kann. Angehörige des Militärordinariates sind rechtlich nicht vollständig aus ihrer Diözese ausgegliedert[5]
Leitung
Vorsteher einer Diözese ist der Bischof. Dieser besitzt volle Jurisdiktion und wird daher auch, zur Unterscheidung vom Titularbischof (Weihbischof), Diözesanbischof genannt. Er ist zur Residenz in seiner Diözese verpflichtet (can 395 CIC).
Vertreter des Bischofs ist der Generalvikar, dem die ausführende Gewalt zukommt, die auch der Bischof innehat. Keinen Anteil dagegen hat er an der gesetzgeberischen Gewalt des Diözesanbischofs[6]. Zudem soll er nicht an der richterlichen Gewalt teilhaben[7]. Die Ernennung eines Generalvikars durch den Diözesanbischof ist verpflichtend (can 475 § 1 CIC)
Neben dem Generalvikar können durch den Diözesanbischof Bischofsvikare bestellt werden, denen für einen bestimmten Aufgabenbereich die Kompetenzen des Generalvikars zukommen.
Der Vertreter des Bischofs in der kirchlichen Gerichtsbarkeit ist der Offizial und in der Priesterausbildung der Regens. Einigen Bischöfen ist zur Unterstützung in der Weihegewalt ein Weihbischof beigegeben, welcher jedoch, obwohl in der Weihe voll und ganz Bischof, in allem vom Diözesanbischof abhängig ist. In Ausnahmefällen kann vom Apostolischen Stuhl eine Visitation durch einen Apostolischen Visitator angeordnet werden.
Zusammenschluss von Diözesen
Eine Diözese ist gewöhnlich mit anderen Diözesen zu einer Kirchenprovinz zusammengeschlossen. Der Vorsteher einer Kirchenprovinz trägt den Titel Metropolit. Dieser ist selber Diözesanbischof einer Diözese der Kirchenprovinz, die als Erzdiözese bezeichnet wird. Es gibt jedoch auch Diözesen, die keiner Kirchenprovinz angehören und direkt dem Apostolischen Stuhl (Papst) unterstehen, so zum Beispiel die Diözesen in der Schweiz, das Erzbistum Vaduz und das Erzbistum Straßburg. Sie werden exemte oder immediate Diözesen genannt.
Eine Erzdiözese ist rechtlich von der Diözese nicht verschieden. Der Name zeigt eine historische Bedeutung an oder den Sitz eines Metropoliten. Die Erzdiözese bildet in letzterem Fall zusammen mit weiteren Diözesen (Suffragandiözesen) die Kirchenprovinz. In seltenen Fällen kann eine Erzdiözese auch Suffragan einer weiteren Erzdiözese sein. So untersteht z.B. die Erzdiözese Aix dem Metropoliten in Marseille.
Umgrenzung
Üblicherweise halten sich die Diözesangrenzen der römisch-katholischen Kirche an politische Grenzen. Entsprechend bilden die Bischöfe eines Landes eine Bischofskonferenz. Nur in wenigen Fällen wie in der Karibik erstreckt sich eine Diözese über mehrere Länder. Die Größe der Diözesen ist von Land zu Land verschieden, im allgemeinen sind die Bistümer in den altchristlichen Gebieten der Mittelmeerländer sowohl von der Fläche als auch von der Bevölkerungszahl her wesentlich kleiner als in später christianisierten Gebieten wie Deutschland.
Ersatzformen der Diözese
Faktisch im Range einer Diözese stehen auch die Jurisdiktionsbezirke in Missionsgebieten, wie Mission sui juris, Apostolische Präfektur, Apostolisches Vikariat und Apostolische Administratur. Gleiches gilt für die so genannten Territorialabteien und Territorialprälaturen. Die Vorsteher dieser Teilkirchen sind den Diözesanbischöfen rechtlich gleichgestellt[8].
Diözesen in deutschsprachigen Ländern
Deutschland
siehe Bistümer der römisch-katholischen Kirche in Deutschland
Österreich
In Österreich gibt es zwei Erzdiözesen und sieben Diözesen, weiter die "Österreichische Militärdiözese" und eine Territorialabtei:
- Erzdiözese Salzburg (errichtet 798) mit den Suffragandiözesen:
- Erzdiözese Wien (errichtet 1469) mit den Suffragandiözesen:
- direkt dem Heiligen Stuhl unterstellt: Territorialabtei Wettingen-Mehrerau
Schweiz
In der Schweiz gibt es keine Erzdiözesen mit einer Kirchenprovinz, ihre Aufgabe übernimmt direkt die römische Kurie. Dies ist in der römisch-katholischen Kirche eine Besonderheit, welche schon verschiedentlich in der Diskussion stand.
Es bestehen sechs Diözesen (üblicherweise als Bistümer bezeichnet):
- Bistum Basel mit Bischofssitz in Solothurn
- Bistum Chur
- Bistum Lausanne-Genf-Freiburg mit Bischofssitz in Freiburg
- Bistum Lugano
- Bistum St. Gallen
- Bistum Sitten
Weiter gibt es die zwei Territorialabteien Abtei Saint-Maurice und Abtei Maria Einsiedeln.
Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein bildet das Erzbistum Vaduz, das direkt der römischen Kurie unterstellt ist.
Luxemburg
Luxemburg bildet das Erzbistum Luxemburg.
Belgien
Die katholische Kirche von Belgien besteht aus einer Kirchenprovinz mit acht Bistümern. Der Erzbischof ist zugleich Primas.
- Erzbistum Mecheln-Brüssel
- Bistum Antwerpen
- Bistum Brügge
- Bistum Gent
- Bistum Hasselt
- Bistum Lüttich
- Bistum Namur
- Bistum Tournai
Diözesen in anderen Ländern
Übersicht über alle katholischen Diözesen weltweit siehe: Liste der katholischen Bistümer.
Evangelische Kirche
In der evangelischen Kirche wurde bis in das 19. Jahrhundert eine Verwaltungseinheit mehrerer Einzelgemeinden innerhalb einer Landeskirche gelegentlich als Diözese bezeichnet. Der Begriff ist in der evangelischen Kirche in Deutschland nicht mehr gebräuchlich. Die evangelische Kirche A. B. in Österreich ist in sieben Diözesen gegliedert, wobei Diözese – auch in der Kirchenverfassung – als Alternativbezeichnung zu Superintendentur verwendet wird. Auch die baltischen und skandinavischen Kirchen folgen dem Modell der Diözese.
Anglikanische Kirche
Die Gliedkirchen der Anglikanischen Gemeinschaft sind ihrerseits ebenfalls in Bistümern organisiert.
Siehe z.B. Erzbischof von Canterbury, Bistümer der Episcopal Church in the USA, sowie die einzelnen Artikel zu den Gliedkirchen (Querverweis in der Navigationsleiste zum Artikel über die Anglikanische Gemeinschaft).
Siehe auch
Literatur
- Manfred Clauss: Der magister officiorum in der Spätantike (4.–6. Jh): das Amt und sein Einfluss auf die kaiserliche Politik. München 1980.
- Arnold Hugh Martin Jones: The later Roman empire (284–602): a social, economic, and administrative survey. Bd. 3, Oxford 1964.
- Johannes Neumann: Art. Bistum. In: Theologische Realenzyklopädie 6 (1980), S. 697–709.
Weblinks
- Diözesen der katholischen Kirche in Deutschland
- Internationaler Überblick über die Diözesen der kath. Kirche.
- Die Bistümer der römisch-katholischen Kirche in Übersicht
- Kirchsprengel in: Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm. Band 11, Spalte 826.
Einzelnachweise
- ↑ Aymans - Mörsdorf, Kanonisches Recht II, S. 316
- ↑ Aymans - Mörsdorf, Kanonisches Recht II, S. 317
- ↑ can 85 § 1 CCEO
- ↑ Aymans - Mörsdorf, Kanonisches Recht II, S. 318
- ↑ Aymans -Mörsdorf, Kanonisches Recht II, S. 326
- ↑ Aymans - Mörsdorf, Kanonisches Recht II, S. 378
- ↑ Aymans - Mörsdorf, Kanonisches Recht II, S. 378
- ↑ Aymans - Mörsdorf, Kanonisches Recht II, S. 340
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