Klaufen

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Illustration von 1884

Diebstahl ist eine gegen fremdes Eigentum gerichtete Straftat. Welches Verhalten sich im konkreten Einzelfall als Diebstahl darstellt, bestimmt sich nach den Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen nationalen Strafrechtsnorm, so etwa § 242 Strafgesetzbuch (Deutschland) oder § 127 Strafgesetzbuch (Österreich).

Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkungen

Dieser Artikel stellt u. a. rechtliche Einordnungen des Diebstahls aus Deutschland, Österreich und der Schweiz dar. Dabei sind wohl im Grundsatz rechtliche Aussagen des einen Landes auf die anderen Länder entsprechend anwendbar.

Deutschland

Tatbestand

§ 242 Abs. 1 StGB definiert einen Diebstahl wie folgt:

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Begriff der Sache ist als körperlicher Gegenstand zu verstehen, gleichgültig in welchem Aggregatzustand er steht (vgl. § 90 BGB). Das Gegenstück bilden unkörperliche Gegenstände und Rechte. Dies gilt etwa für die elektrische Energie, deren Entziehung jedoch in einem eigenen Straftatbestand geregelt ist (§ 248c StGB). Selbiges gilt im Grundsatz auch für (Computer-)Daten.

  • beweglich ist jede Sache, die tatsächlich fortgeschafft werden kann, aber auch Sachen, die erst beweglich gemacht werden, z. B. eine festgeschraubte Heiligenstatue, die gelöst und weggeschafft wird. Insofern besteht ein Unterschied zum (deutschen) Zivilrecht hinsichtlich der Eigenschaft „Beweglichkeit“ von Sachen.
  • Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen (nicht notwendigerweise tätereigenen) Gewahrsams.
  • Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen (subj. Komponente) getragene tatsächliche Sachherrschaft (obj. Komponente) eines Menschen über eine Sache, vergleichbar mit dem zivilrechtlichen Besitz. Allerdings sind im Strafrecht zivilrechtliche Fiktionen (wie beispielsweise der Erbenbesitz gem. § 857 BGB) unbeachtlich.

Grundsätzlich bedarf es zur Begründung der tatsächlichen Sachherrschaft einer engen räumlichen Beziehung zwischen Person und Sache, wie etwa bei Gegenständen, die zur freien Verfügung in der Kleidung oder am Körper getragen werden (sog. Gewahrsamsenklave). Einer Ansicht nach besteht dann Gewahrsam, wenn dem Berechtigten der Gewahrsam jedenfalls nach der sozialen Anschauung zuzurechnen ist (sozial-normative Theorie); so z. B. besteht auch Gewahrsam an einem auf der Straße geparkten Kraftfahrzeug, einem frei herumlaufenden Haustier oder einem zurückgelassenen Unfallwagen (auch „gelockerter Gewahrsam“).

Bei verlorenen Sache ist danach zu unterscheiden, ob sie im eigenen räumlich umgrenzten Herrschaftsbereich, in fremder (z. B. Gaststätte, Geschäftsraum) oder außerhalb jeglicher Gewahrsamssphäre (z. B. Wald, Straße) verloren gegangen sind. Während im ersten Fall Gewahrsam weiter besteht, geht dieser im zweiten, einen generellen Gewahrsamswillen vorausgesetzt, auf den „Inhaber“ der fremden Gewahrsamssphäre über. Im letzten Fall würde der Gegenstand gewahrsamlos.

Der subjektive Herrschaftswille wird allgemein als natürlicher Wille angesehen und ist somit unabhängig von der Geschäftsfähigkeit (vgl. §§ 104 ff. BGB). Mangels Willensfähigkeit juristischer Personen können nur natürliche Personen (Menschen) Gewahrsamsinhaber sein. Folglich ist dies bei juristischen Personen das jeweilige Trägerorgan (z. B. Geschäftsführer). Für die Ermittlung eines natürlichen Herrschaftswillens ist gemäß der Verkehrsauffassung ein genereller (z. B. bei Wohnungsinhaber bzgl. aller Sachen in seiner Wohnung) und potentieller Gewahrsamswille (d. h. auch Bewusstlose oder Schlafende) ausreichend.

  • Gebrochen (Bruch) wird der Gewahrsam, wenn er gegen oder jedenfalls ohne den Willen des Inhabers aufgehoben wird.
  • Begründung neuen Gewahrsams

Der Diebstahl ist also vollendet, wenn der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und neuen begründet hat. Dies kann sich aber in zweierlei Hinsicht als problematisch erweisen, da es zum einen häufig in zeitlicher Hinsicht fraglich ist, ob bereits ein Gewahrsamswechsel stattgefunden hat, zum anderen kann aber auch ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vorliegen. Für einen Gewahrsamswechsel muss der Täter die tatsächliche Herrschaft über eine Sache derart erlangt haben, dass ihrer Ausübung keine weiteren, wesentlichen Hindernisse im Weg stehen.

Wann dies der Fall ist, hat man versucht anhand verschiedener Theorien zu konkretisieren. So genügt etwa bei der Kontrektationstheorie das schlichte Berühren der Sache, wohingegen die Ablationstheorie (lat. ablatio – Abtragung, Ablösung) das Fortschaffen und die Illationstheorie (lat. illatio zu inferre „hineinbringen, -tragen“) das Bergen der Beute verlangt. Als ausreichend flexibel und damit zur hinreichenden Würdigung des Einzelfalls geeignet erwies sich schließlich nur die Apprehensionstheorie, die ein zum Gewahrsamswechsel führendes Ergreifen verlangt.

Beim Ladendiebstahl liegt die „Wegnahme“ nicht notwendigerweise erst im Verlassen des Geschäfts mit der unbezahlten Ware vor, sondern bereits im Verbergen in einer Tasche oder in der Kleidung.

Fehlt es an fremdem Gewahrsam, kommt beispielsweise die Unterschlagung in Betracht.

  • Diebstahl ist nur vorsätzlich begehbar, vgl. § 15 StGB. Das bedeutet, dass der Täter bei Tatbegehung – also zum Zeitpunkt der Wegnahmehandlung – wissen muss, dass es sich bei dem weggenommenen Gegenstand um eine fremde Sache (im Sinne der obigen Definition) handelt und dass ihm bekannt sein muss, dass er (im Sinne der obigen Definition) fremden Gewahrsam bricht.
  • Der Versuch des Diebstahls ist strafbar (§ 242 Abs. 2 StGB).
  • Als zusätzliches subjektives Tatbestandsmerkmal muss Zueignungsabsicht vorliegen. Sie wird als überschießende Innentendenz bezeichnet, da sie ein subjektives Merkmal ist, dem kein objektives Tatbestandsmerkmal entspricht. Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter den wahren Berechtigten dauerhaft aus dessen Eigentümerposition verdrängen und sich selbst oder einen Dritten jedenfalls vorübergehend an seine Stelle setzen will. Die Zueignung selbst muss also nicht eingetreten sein, der Zueignungserfolg muss nur angestrebt sein. Es handelt sich daher um ein so genanntes erfolgskupiertes Delikt. Bloße Gebrauchsanmaßung ist grundsätzlich als „Diebstahl“ nicht strafbar. Unter Gebrauchsanmaßung ist eine Wegnahme zum vorübergehenden Gebrauch mit Rückgabeabsicht zu verstehen, bzw. eine Wegnahme ohne Zueignungsabsicht. Eine Ausnahme besteht bei Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern, deren unbefugter Gebrauch ist gemäß § 248b StGB strafbar.
  • Überbrückt eine Person zum Beispiel einen ausgebauten Drehstromzähler, der als Maßnahme einer Stromsperre entfernt wurde, um sich damit widerrechtlich Energie/Strom anzueignen, so nennt man das „Stromdiebstahl“. Der genaue Wortlaut jedoch hierfür ist „Entziehung elektrischer Energie“ und ist ebenfalls wie ein Diebstahl strafbar (§ 248c StGB)

Abgrenzung zum Betrug

Problematisch ist die Abgrenzung des Diebstahls zum Betrug (§ 263 StGB). Nach der allgemein vertretenen Exklusivitätsthese kann eine Tathandlung nur entweder ein Diebstahl oder ein Betrug sein. Es kann nur eine Wegnahme des Täters oder eine Vermögensverfügung des Opfers vorliegen, jedenfalls kann bei einem Tatobjekt nicht beides gleichzeitig vorliegen.

Abgrenzungsschwierigkeiten treten deshalb beim Dreiecksbetrug bzw. beim Diebstahl in mittelbarer Täterschaft auf, sowie bei den Fallkonstellationen des Trickdiebstahls.

Dreiecksbetrug

Während der Diebstahl ein Fremdschädigungsdelikt darstellt, ist ein Betrug ein Selbstschädigungsdelikt. Problematisch ist die Einordnung von Fallkonstellationen, in denen ein Dritter – beispielsweise ein Familienangehöriger – irrtümlich eine Sache des Opfers an den Täter herausgibt.

Im Wesentlichen sind in diesem Zusammenhang zwei Theorien zu nennen: Die „Theorie der rechtlichen Befugnis“ und die „Lagertheorie“.

Die Theorie der rechtlichen Befugnis stellt ein Selbstschädigungsdelikt (also einen Betrug) nur dann fest, wenn derjenige, der das Tatobjekt an den Täter heraus gibt (Irrtumsträger), rechtlich dazu befugt war, über die Sache zu verfügen.

Die Lagertheorie stellt auf das Näheverhältnis zwischen Irrtumsträger und Opfer (bzw. Täter) ab. Stand der Irrtumsträger „im Lager“ des Opfers (z. B. ein Familienangehöriger) liegt ein Selbstschädigungsdelikt vor. Stand der Irrtumsträger dagegen „im Lager“ des Täters (z. B. ein Komplize) wird ein Fremdschädigungsdelikt angenommen.

Trickdiebstahl

Beim Trickdiebstahl wird dem Opfer eine Situation vorgetäuscht, in der es glaubt, dass ein Widerstand gegen die Übergabe zwecklos erscheint und die Sache somit dem Täter übergibt. Obwohl dogmatisch insoweit eine Wegnahme im Sinne des § 242 StGB nicht vorliegt, wird hier kein Betrug (wegen des Vortäuschens) oder eine Erpressung (wegen der Zwangslage) angenommen, da das Opfer dauerhaft den Gewahrsam verliert (und eben einen Widerstand gegen die Weggabe als zwecklos vermutet).

Qualifizierte Tatbestände im deutschen Strafrecht

Im deutschen Strafrecht gibt es – im Grundsatz – genauso wie im österreichischen Recht Qualifizierungen, Strafschärfungen (Regelbeispiele) und andere Vermögensdelikte.

Österreich

Tatbestand

Im Folgenden der Wortlaut des § 127 StGB:

§ 127. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Da der Wortlaut weitgehend mit dem des deutschen StGB übereinstimmt, gelten die zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen angestellten Überlegungen auch für das österreichische Strafrecht.

Zusätzlich ist Tatbestandsmerkmal, dass der Täter durch die Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig bereichern will. Bestimmte Sachen, beispielsweise Urkunden, Bankomatkarten oder Kfz-Kennzeichen, können daher nicht Tatobjekt eines Diebstahls sein, oder besser: sind nicht stehlbar, da sich der Täter nicht durch die (unrechtmäßige) Zueignung bereichern kann. Urkunden, Bankomatkarten usw. haben keinen legalen Marktwert, woraus folgt, dass man sich durch deren unrechtmäßige Zueignung - weil finanziell wertlos - nicht am Vermögen bereichern kann. Dadurch, dass dem Opfer Wiederbeschaffungskosten entstehen, hat sich der Täter nicht am Vermögen bereichert. Für Urkunden gibt es daher den Tatbestand der Urkundenunterdrückung (§229 StGB), für Bankomatkarten und andere unbare Zahlungsmittel den Tatbestand der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§243e StGB).

Alle Tatbestandsmerkmale (vor allem: fremde bewegliche Sache; Wegnahme aus der Gewahrsame eines anderen; Zueignung; Bereicherung) müssen im Zeitpunkt der Tat vom Vorsatz des Täters umfasst sein.

Qualifizierte Tatbestände im österreichischen Strafrecht

Die qualifizierten Tatbestände sind erfüllt, wenn zu den Tatbestandsmerkmalen des Diebstahls weitere hinzukommen:

  • Schwerer Diebstahl (§ 128 StGB) mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren liegt vor, wenn man einen Diebstahl begeht
    • während einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung, einer allgemeinen oder doch dem Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnis oder unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos macht;
    • in einem Raum, der der Religionsausübung dient, oder an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine in Österreich bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft dient;
    • an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer öffentlich zugänglichen Sammlung, an einem öffentlich zugänglichen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet;
    • an einer Sache, deren Wert 3000 Euro übersteigt. Übersteigt der Wert 50.000 Euro, erhöht sich die Strafdrohung auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
  • Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129 StGB) ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahre bedroht. Voraussetzung ist
    • Einbrechen in ein Haus, ein Transportmittel oder sonstigen abgeschlossenen Raum, Einsteigen (beispielsweise in einen Lagerplatz) oder Eindringen mit einem widerrechtlich erlangten oder nachgemachten Schlüssel oder mit einem Werkzeug, das nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmt ist;
    • Aufbrechen oder Öffnen eines Behältnisses mit diesen Methoden;
    • das sonstige Aufbrechen oder Öffnen einer Sperrvorrichtung mit diesen Methoden;
    • das Mitführen einer Waffe oder eines anderen Mittels, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.
      (D.h., dass tatsächliche Gewaltanwendung nicht Voraussetzung der Strafbarkeit ist. Das bloße Wissen, dass ein anderer Beteiligter eine Waffe mit sich führt, genügt zur qualifizierten Strafbarkeit nach § 129 StGB.)
  • Gewerbsmäßiger Diebstahl oder Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§ 130 StGB) ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, die gewerbsmäßige Begehung eines schweren Diebstahls oder eines Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter die Tat in der Absicht begeht sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
  • Räuberischer Diebstahl (§ 131 StGB) liegt vor, wenn ein auf frischer Tat betretener Dieb Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten.
    • Im Gegensatz zum Raub hat der Täter den Diebstahl nicht von vornherein mit dem Vorsatz begangen Gewalt zu üben, sondern sich dazu erst entschlossen, nachdem er ertappt wurde.
    • Die Strafdrohung beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; hatte die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen oder den Tod eines Menschen zur Folge, ist sie mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

Abgrenzung zu anderen Delikten

  • Unterschlagung (§ 134 StGB): Das fremde Gut ist ohne Zutun des Täters in dessen Gewahrsam gekommen (beispielsweise weil er es gefunden hat, ihm irrtümlich übergeben wurde etc.), ehe es dieser sich oder einem Dritten mit Bereicherungsvorsatz zueignet.
  • Veruntreuung (§ 133 StGB): Der Täter eignet sich oder einem Dritten mit Bereicherungsvorsatz ein Gut zu, das ihm anvertraut wurde.
  • Dauernde Sachentziehung (§ 135 StGB): Der Täter schädigt einen anderen, indem er eine fremde bewegliche Sache auf Dauer aus dessen Gewahrsame entzieht, ohne sie sich oder einem anderen zuzueignen.
  • Unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen (§ 136 StGB) begeht, wer ein Fahrzeug, das zum Antrieb durch Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Betrieb nimmt.
Der Täter will also das Fahrzeug nur benützen, nicht auf Dauer mit Bereicherungsvorsatz wegnehmen. Will er dies (beispielsweise um das gestohlene Auto zu verkaufen), liegt Diebstahl vor.
  • Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht (§ 137 StGB): Der Täter stellt unter Verletzung fremden Jagd- oder Fischereirechtes dem Wild nach, fischt, fängt oder tötet Wild oder Fische, eignet sie sich oder einem Dritten mit Bereicherungsvorsatz zu oder beschädigt oder zerstört Sachen, die dem Jagd- oder Fischereirecht eines anderen unterliegen.
Das Wild und die Fische sind zwar herrenlos, das heißt, es besteht daran kein Eigentum, doch sind nur bestimmte Personen zur Aneignung berechtigt. In diese Rechte wird durch die Tat eingegriffen.
  • Entwendung (§ 141 StGB): Mit geringerer Strafe (Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen) ist bedroht, wenn jemand einen Diebstahl oder ein anderes dem Diebstahl ähnliches Delikt (siehe oben) aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüsts an einer Sache von geringem Wert begeht, sofern keine qualifizierte Form des Grunddeliktes verwirklicht ist. Diese theoretisch bedeutsame Privilegierung wird in der Praxis kaum jemals angenommen.
  • Raub (§ 142 StGB) liegt vor, wenn jemand mit Bereicherungsvorsatz einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit Gewalt oder Drohung mit einer gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wegnimmt oder abnötigt.
    • Anders als beim räuberischen Diebstahl hat der Täter von vornherein den Vorsatz, Gewalt zu verüben oder damit zu drohen.
    • Raub liegt auch vor, wenn dem Geschädigten die Sache nicht weggenommen wird, sondern er sie gezwungenermaßen selbst hergibt. Gewalt oder Drohung und Gewahrsamsübergang müssen jedoch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehen, andernfalls ist die Tat als Erpressung zu qualifizieren.
  • Hehlerei (§ 164 StGB): Wer Diebesgut verkauft, ohne selbst in dem Fall Dieb zu sein, oder sonst zwecks Verwertung weiter verbreitet oder den Täter dabei unterstützt, erbeutete Sachen zu verheimlichen oder zu verwerten, ist ein Hehler.

Schweiz

Gesetzestext des schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 139 StGB):

Art. 139

Diebstahl

1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Da der Wortlaut des österreichischen und schweizerischen Gesetzes zum Diebstahl weitgehend mit dem des deutschen StGB übereinstimmt, gelten die zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen angestellten Überlegungen auch für das Strafrecht dieser drei Länder.

Zusätzlich ist Tatbestandsmerkmal, dass der Täter durch die Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig bereichern will.

Alle Tatbestandsmerkmale (vor allem: fremde bewegliche Sache; Wegnahme aus der Gewahrsame eines anderen; Zueignung; Bereicherung) müssen im Zeitpunkt der Tat vom Vorsatz des Täters umfasst sein.

Sonstiges

„Klaufen“

Klaufen ist ein überwiegend von Jugendlichen genutzter Begriff, welcher eine Wortneuschöpfung entstehend aus der Kombination von „klauen“ und „kaufen“ ist. „Klaufen“ beschreibt folgende Vorgehensweise:

Der Täter will ein Geschäft mit seinem Diebesgut verlassen. Verlässt jedoch eine Person das Geschäft ohne offensichtlich etwas gekauft zu haben, wird die Aufmerksamkeit des Personals instinktiv auf Auffälligkeiten wie nervöses Verhalten, prall gefüllte Rucksacktaschen, heraushängende Etiketten oder ausgebeulte Hosentaschen gelenkt. In Seminaren wird Verkaufspersonal auch daraufhin geschult, Diebe anhand des Verhaltens ausfindig zu machen.

Um also aus dem typischen Verhaltensprofil eines Diebes („betreten-suchen-stehlen-verlassen“) herauszufallen, wird der Dieb zusätzlich zu der gestohlenen eine andere Ware käuflich erwerben. Bevorzugt werden Gegenstände von geringem Wert, meist Getränke oder Auslageware im Kassenbereich.

Klaufen ist eine psychologische Strategie, die ein Dieb bewusst oder unbewusst aus zwei Gründen nutzt:

1. Um die eigene Nervosität zu senken, indem er einen gewöhnlichen Kunden imitiert und das an seinem Körper versteckte Diebesgut dadurch gedanklich „ausblendet“.

2. Um nach außen hin das Bild des „normalen Kunden“ entstehen zu lassen, und so durch konformes Verhalten Normalität auszustrahlen.

Sozialisieren gehen

Der Begriff „sozialisieren gehen“ wurde in radikallinken Milieus vor allem der siebziger Jahre insbesondere für Ladendiebstahl verwendet. Dem Begriffsgebrauch liegt ursprünglich die Kritik an den privatwirtschaftlichen Besitzverhältnissen zugrunde. Diebstahl wurde als vorweggenommene Vergesellschaftung auf eigene Faust legitimiert, wobei jedoch der Übergang zwischen primär politisch legitimierter Tat, einfacher Schutzbehauptung oder (nicht selten ironischem) Euphemismus schwer zu ziehen ist.

Beischlafdiebstahl

Hauptartikel: Beischlafdiebstahl

Problematik um den Begriff „Kleptomanie“

Ladendiebstähle werden i. d. R. an geringwertigem Diebesgut begangen. Nachträglich stellt sich daher meist die Frage, ob es der Dieb tatsächlich „nötig“ gehabt hätte, zu stehlen. Diese Frage geht implizit von der Voraussetzung aus, dass Diebstähle einer rationalen Entscheidung entspringen (etwa: „ich benötige etwas zwingend, kann es mir aber nicht leisten: deshalb ist es vernünftig, es zu stehlen“).

Betrachtet man die amtlichen Statistiken zum Ladendiebstahl (Kriminalstatistik), so muss konstatiert werden, dass nur ein sehr kleiner Prozentsatz der Diebstähle aus echter materieller Not begangen wird. Das heißt, in der Regel haben es die Täter eben nicht „nötig“ zu stehlen.

Aufgrund dieses nur scheinbaren Widerspruchs (Vermögenslage des Diebes – geringer Wert des Diebesgutes) wird immer wieder argumentiert, es könne (es müsse) doch eine Art von psychischer Störung zugrunde liegen. Nahezu unvermeidlich wird dann der Begriff Kleptomanie ins Spiel gebracht. Gerichte und die forensische Psychiatrie fordern jedoch den expliziten Nachweis anerkannter psychischer Störungen, um bei Diebstählen (wie bei allen anderen Straftaten auch) die strafrechtliche Schuldfähigkeit als gemindert oder aufgehoben einzustufen. Einzig das Fehlen rationaler Diebstahlsgründe und das Vorliegen völlig unspezifischer Phänomene (wie „Anspannung vor dem Diebstahl“, „Absinken der Anspannung nach dem Diebstahl“, Schuldgefühle) können nicht das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung belegen. Den in diesem Zusammenhang von Laien häufig genannten Begriff Kleptomanie lehnt die forensische Psychiatrie daher ab.

Zur Diskussion des Begriffs und Literatur: siehe Kleptomanie und Monomanie.

Siehe auch

Weblinks

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