- Kleingartengesetz
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Basisdaten Titel: Bundesgesetz über die Regelung des
Kleingartenwesens BGBl. Nr. 6/1959Kurztitel: Kleingartengesetz Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Republik Österreich Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht Datum des Gesetzes: 16. Dezember 1958 Inkrafttreten am: 10. Jänner 1959 Letzte Änderung durch: BGBl. I Nr. 98/2001 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das österreichische Kleingartengesetz regelt Pachtverträge über Kleingärten sowie die Rechtsstellung von Kleingärtnervereinen und Verbänden der Kleingärtnervereine.
Ergänzend haben einige Bundesländer Kleingartengesetze erlassen, so zum Beispiel Wien oder Niederösterreich.
Inhaltsverzeichnis
Definitionen
Kleingärten sind Grundstücke (Grundstücksteile) im Ausmaße von mehr als 120 m² und höchstens 650 m², die der nicht erwerbsmäßigen Nutzung oder der Erholung dienen. Kleingärten können innerhalb oder außerhalb einer Kleingartenanlage liegen.
Nicht vom Gesetz betroffen sind:
- Kleingärten auf Eigengrund
- land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe
- Einzelpachtverträge in kleinen Gemeinden oder
- Kleingärten, die gegen jederzeitigen Widerruf zur Nutzung überlassen werden
Pachtvertrag
Für den Pachtvertrag gelten folgende Vorschriften:
- Pachtverträge können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit (mind. 10 Jahre) abgeschlossen werden.
- Es darf je Bundesland nur ein Pachtvertrag abgeschlossen werden
- Dem Kleingärtner ist die Weiterverpachtung des Kleingartens nicht gestattet
Es werden
- Generalpachtverträge
- Unterpachtverträge
- Einzelpachtverträge
unterschieden.
Ersatz bei Beendigung des Pachtvertrags
Bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses kann der Unterpächter vom Generalpächter den Ersatz für die von ihm gemachten Aufwendungen beanspruchen. Dies gilt für die zur kleingärtnerischen Nutzung notwendigen Pflanzungen sowie die Gebäude, wenn diese den Bauvorschriften entsprechend errichtet worden sind.
Kleingärtnervereine und Verbände der Kleingärtnervereine
Kleingärtnervereine und Verbände der Kleingärtnervereine sind Vereine, denen die Förderung des Kleingartenwesens und die Wahrung der darauf bezüglichen Interessen ihrer Mitglieder statutengemäß obliegt.
Weblinks
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