- Kombattanten
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Kombattanten sind nach dem humanitären Völkerrecht Personen, die unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Konflikts zu Kriegshandlungen berechtigt sind. Sie haben Anspruch auf eine Behandlung nach den Regeln der Genfer Konventionen. Sie können allerdings bestraft werden, wenn sie Kriegsverbrechen begehen. Sie verlieren den geschützten Kombattantenstatus, wenn sie nicht unterscheidbar von Zivilpersonen kämpfen, ihre Waffen nicht offen tragen oder die Uniform des Kriegsgegners tragen. In diesem Fall steht ihnen aber dennoch ein humanitärer Schutz zu, unter anderem ein faires Gerichtsverfahren und menschliche Behandlung, so, wie es für Strafgefangene in einer zivilisierten Rechtsordnung auch gilt.[1] Was Kombattanten bekämpfen dürfen, und wie sie selbst bekämpft werden dürfen, unterliegt Beschränkungen. Wird ein Kombattant gefangengenommen, wird er Kriegsgefangener.
Manche Staaten verwenden einschränkende Regeln, sie verwenden den Status des ungesetzlichen Kombattanten.
Inhaltsverzeichnis
Gruppierung der Kombattanten
Angehörige der regulären Streitkräfte
Kombattanten sind nach Genfer Recht in erster Linie die Angehörigen der regulären Streitkräfte. Die Haager Landkriegsordnung hingegen unterscheidet zwischen Angehörigen mit und ohne Kampfauftrag und erklärt nur erstere zu Kombattanten, letztere zu Nichtkombattanten, wobei die entsprechende Zurechnung der jeweiligen Konfliktpartei obliegt. In Deutschland sind Militärjustiz und Bundeswehrverwaltung zivile Einrichtungen; ihre Mitglieder sind folglich keine Angehörigen der Streitkräfte und damit auch Nichtkombattanten.
Vertraglich verankert ist die Verpflichtung der Konfliktparteien, ihre Kombattanten äußerlich von der Zivilbevölkerung zu unterscheiden, Art. 44 Abs. 3 ZP I. Für die regulären Streitkräfte bedeutet dies das Tragen der Uniform ihrer Konfliktpartei, Art. 44 Abs. 7 ZP I. Wie die anderen, nichtuniformierten Kombattanten dem Unterscheidungsgebot nachkommen, bleibt der jeweiligen Konfliktpartei überlassen.
Im Zweiten Weltkrieg, also vor der Vereinbarung der Genfer Konventionen von 1949, wurden z.B. die Angehörigen des deutschen Volkssturmes mit Armbinden als Kombattanten gekennzeichnet.
Milizen, Freiwilligenkorps und die Polizei
Bewaffnete Verbände und paramilitärische Einheiten, die Gendarmerie (bzw. Polizei) in verschiedenen Ländern, aber auch sogenannte irreguläre Truppen zählen in der Regel zwar nicht zu den Kombattanten, können aber nach Artikel 43(3) ZP I der Genfer Konventionen in die Streitkräfte eingegliedert werden und erhalten damit den Kombattantenstatus. Im Konfliktfall muss dies einer gegnerischen Konfliktpartei mitgeteilt werden.
In der Bundesrepublik Deutschland verfügten neben den Soldaten der Bundeswehr bis 1994 die Angehörigen des Bundesgrenzschutzes (seit 2005: Bundespolizei) über den Kombattantenstatus.
Verbände wie beispielsweise:
- in Italien – die Carabinieri,
- in Frankreich – die Gendarmerie Nationale,
- in den Niederlande – die Koninklijke Marechaussee,
- in Spanien – die Guardia Civil und
- in der Türkei – die Jandarma
fallen allerdings nicht unter diese Regelung, da sie bereits reguläre Teile der Streitkräfte sind und somit in bewaffneten Konflikten und Kriegen auch ohne gesonderte Deklaration Kombattantenstatus haben.
Levée en masse
Schon die Haager Landkriegsordnung (HLKO) gesteht zivilen Aufstandsgruppen den Kombattantenstatus zu, wenn sie nämlich gegen eine Invasion in der sogenannten Levée en masse zu den Waffen greifen, um sich zu verteidigen. In ihrem Verhalten müssen sie Artikel 1 der HLKO befolgen: Kommandostruktur, Abzeichen, an dem sie als Kriegsteilnehmer erkennbar sind, offenes Tragen der Waffen, Beachten der Gesetze und Gebräuche des Krieges.
In den Genfer Konventionen wurde diese Bestimmung um Guerillakämpfer erweitert. Zivilpersonen, die während bewaffneter Auseinandersetzungen, eines Krieges oder eines nationalen Befreiungskampfes, zu den Waffen greifen, gelten als Kombattanten wenn sie ihre Waffen offen tragen, solange sie für den Gegner sichtbar sind. Sie benötigen auch keine Unterscheidung von der Zivilbevölkerung in Form von Kennzeichnung oder Uniform, um als Kombattant zu gelten. Sie verlieren den Kombattantenstatus nicht zwingend, machen sich aber u.U. strafbar. Ihr Status als Kombattanten ist unabhängig davon, ob sie selbständig kämpfen oder ob sie eine Kriegspartei unterstützen.
Internationale Abkommen
Rechte und Pflichten von Kombattanten wurden zuletzt in den Genfer Konventionen von 1949 festgelegt, ergänzt durch zwei Zusatzprotokolle von 1977. Diese Protokolle sind für diejenigen Staaten bindend, die sie ratifiziert haben, enthalten aber auch wesentliche Bestimmungen, die als allgemein gültiges Gewohnheitsrecht qualifiziert sind. Das zweite Protokoll legt die humanitären Grundsätze auch im Bezug auf den Bürgerkrieg, also den internen Konflikt eines Staates, der mit Waffen ausgetragen wird, fest, für den „klassischen“ Kriegszustand zwischen Staaten gilt das erste Zusatzprotokoll. Damit gilt der Schutzbereich der vier Genfer Konventionen auch für Kombattanten und Zivilpersonen in bewaffnete[n] Konflikte[n], in denen Völker gegen Kolonialherrschaft und fremde Besetzung sowie gegen rassistische Regimes in Ausübung ihres Rechtes auf Selbstbestimmung kämpfen.[2]
Quellen
- ↑ Karl Doehring, Völkerrecht, Heidelberg 1999, ISBN 3-8114-5499-4, S. 251f.
- ↑ ZP I Art.1 Absatz 4 in Verb. mit Absatz 3
Literatur
- Knut Ipsen: Kapitel 3: Kombattanten und Nichtkombattanten, in: Dieter Fleck (Hrsg.): Handbuch des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten. München: C.H.Beck 1994, ISBN 3-406-38139-1.
- Christian Schaller: Private Sicherheits- und Militärfirmen in bewaffneten Konflikten. Völkerrechtliche Einsatzbedingungen und Kontrollmöglichkeiten. SWP-Studie, September 2005. ISSN 1611-6372 (PDF; 306 KB).
Weblinks
- Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I)
- Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II)
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