Konnivenz

Konnivenz

Im deutschen Strafrecht macht sich wegen Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat nach § 357 StGB derjenige Dienstvorgesetzte oder Aufsichtsbeamte schuldig, der einen Untergebenen zu einer Straftat verleitet, es unternimmt, ihn zu verleiten oder die Tat des Untergebenen geschehen lässt.

Diese sog. Konnivenz zählt zu den Amtsdelikten und wirkt mit der gleichen Strafandrohung wie die des vom Untergebenen verwirklichten Delikts. Die Tat selbst muss bei der Dienstausübung geschehen. Ausreichend für die Verwirklichung des § 357 StGB sind bereits das Verleiten, das Unternehmen zur Verleitung oder das Geschehenlassen der Tat. Damit werden fast alle Formen der strafrechtlichen Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, versuchte Anstiftung sowie Beihilfe durch Unterlassen) umfasst, nicht jedoch die mittelbare täterschaftliche oder mittäterschaftliche Verwirklichung des Delikts. Auf der subjektiven Tatbestandsseite ist Vorsatz, wenn auch nur Eventualvorsatz erforderlich. Als Nebenfolge ist der Verlust der Amtsfähigkeit nach § 358, § 45 StGB möglich.

Siehe auch

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем написать реферат

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Konnivénz — (lat.), Nachsicht, Gewährenlassen. Das Strafgesetzbuch, § 357, bedroht wegen K. den Amtsvorgesetzten, der seine Untergebenen zu einer strafbaren Handlung im Amte vorsätzlich verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche Handlung… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Konnivenz — Nachsicht; Duldsamkeit; Nachsichtigkeit; Verständnis * * * Kon|ni|venz 〈[ vɛ̣nts] f. 20; geh.〉 Nachsicht, Duldsamkeit, Duldung (bes. der strafbaren Handlung eines Vorgesetzten) * * * Konnivẹnz   [lateinisch »Nachsicht«] die, / en …   Universal-Lexikon

  • Konnivenz — Kon|ni|venz 〈 [ vɛ̣nts] f.; Gen.: , Pl.: en〉 Nachsicht, Duldsamkeit, Duldung (bes. strafbarer Handlungen von Vorgesetzten) …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Konnivenz — Kon|ni|venz die; , en <aus gleichbed. lat. co(n)niventia>: 1. Nachsichtigkeit, Duldsamkeit. 2. konniventes (2) Verhalten, konnivente Handlung (Rechtsw.) …   Das große Fremdwörterbuch

  • Konnivenz — Kon|ni|vẹnz, die; , en (Nachsicht) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat — Im deutschen Strafrecht ist die Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat (auch: Konnivenz) nach § 357 StGB als Vergehen strafbar. Der Straftatbestand wird durch einen Dienstvorgesetzten oder Aufsichtsbeamten erfüllt, der versucht,… …   Deutsch Wikipedia

  • Amtsverbrechen — (Amtsdelikt), im weitern Sinn jede Pflichtverletzung eines Beamten (d.h. desjenigen, der auf Grund staatlicher Anstellung als Organ der Staatsgewalt und daher unter staatlicher Autorität für Staatszwecke tätig zu sein hat), im engern Sinn und in… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Bern [2] — Bern, Hauptstadt des gleichnamigen schweizer. Kantons (s. oben), zugleich Bundeshauptstadt, 545 m ü. M., Knotenpunkt der Eisenbahnen Aarau Thun, Lausanne Luzern, B. Biel und B. Neuchâtel, wird auf drei Seiten von der tief gebetteten Aare… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Konnivieren — (lat.), einem etwas nachsehen, Nachsicht üben; Könnivénz, stillschweigende Vergünstigung …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Verständnis — Begriffsvermögen; Auffassungsgabe; Aufnahmefähigkeit; Fassungsgabe; Verstand; Begreifen; Bewusstsein; Erleuchtung; Vergegenwärtigung; Intellekt; Erkenntnis; …   Universal-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”