- Konnivenz
-
Im deutschen Strafrecht macht sich wegen Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat nach § 357 StGB derjenige Dienstvorgesetzte oder Aufsichtsbeamte schuldig, der einen Untergebenen zu einer Straftat verleitet, es unternimmt, ihn zu verleiten oder die Tat des Untergebenen geschehen lässt.
Diese sog. Konnivenz zählt zu den Amtsdelikten und wirkt mit der gleichen Strafandrohung wie die des vom Untergebenen verwirklichten Delikts. Die Tat selbst muss bei der Dienstausübung geschehen. Ausreichend für die Verwirklichung des § 357 StGB sind bereits das Verleiten, das Unternehmen zur Verleitung oder das Geschehenlassen der Tat. Damit werden fast alle Formen der strafrechtlichen Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, versuchte Anstiftung sowie Beihilfe durch Unterlassen) umfasst, nicht jedoch die mittelbare täterschaftliche oder mittäterschaftliche Verwirklichung des Delikts. Auf der subjektiven Tatbestandsseite ist Vorsatz, wenn auch nur Eventualvorsatz erforderlich. Als Nebenfolge ist der Verlust der Amtsfähigkeit nach § 358, § 45 StGB möglich.
Siehe auch
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
Wikimedia Foundation.