- Konsiliarius
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Als Konsil (sächlich) bezeichnet man in der Medizin die patientenbezogene Beratung eines Arztes durch einen anderen ärztlichen Kollegen, meist einen Facharzt. Der Begriff findet häufig im Krankenhaus Anwendung, wenn von einem Arzt einer anderen Fachrichtung ein Konsil angefordert wird. Der beauftragte Arzt (Konsiliarius oder Konsiliararzt) legt seine Empfehlungen zur Diagnostik oder Therapie meist schriftlich nieder, auch dieses Schriftstück wird als Konsil (oder Konsiliarbericht) bezeichnet.
Als Konsiliardienst wird meist ein institutionalisiertes Angebot zur Beurteilung und Mitbetreuung von Patienten bezeichnet, das von anderen Ärzten für deren Patienten angefordert werden kann. Dieses Angebot kann sich auf ein Krankenhaus oder auch einen größeren Aktionsradius beschränken.
Rechtliche Situation in Deutschland
Nach § 2 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung sind Krankenhausleistungen „…insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenhauspflege, Versorgung mit Arznei- Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind…“. Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung gehören ebenfalls zu den allgemeinen Krankenhausleistungen „die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter“. In der Regel sind die Leistungen Dritter ärztliche Untersuchungen und Behandlungen im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes. Naturgemäß treten Konsile in Fachkrankenhäusern häufiger auf, da hier in der Regel nur ein oder zwei medizinische Fachrichtungen angeboten werden. Als klassisches Beispiel gilt die zahnärztliche Notfallbehandlung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes. Konsile werden demnach nicht von den Krankenkassen übernommen, da sie in der entsprechenden DRG beziehungsweise im Pflegesatz des Krankenhauses enthalten sind. Aus Gründen der Vereinfachung rechnen in Deutschland die meisten niedergelassenen Ärzte nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beziehungsweise nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ab. Andere Krankenhäuser rechnen ebenfalls aus Gründen der Vereinfachung nach dem Normaltarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) ab.
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