Konsistorialrat

Konsistorialrat

Als Konsistorium (von lat. consistorium = Versammlungsort, Versammlung; kaiserliches Kabinett, Kronrat) bezeichnet man sowohl in der römisch-katholischen Kirche als auch bei den evangelischen Kirchen ein Kirchengericht oder eine kirchliche Behörde.

Inhaltsverzeichnis

Römisch-katholische Kirche

In der römisch-katholischen Kirche ist ein Konsistorium die Vollversammlung der Kardinäle, welche nominell ein Beratungsgremium des Papstes ist und auch von ihm einberufen wird. Man unterscheidet ordentliche und außerordentliche Konsistorien. Bei ersteren werden die in Rom lebenden Kardinäle einberufen, bei letzteren sind alle Kardinäle verpflichtet teilzunehmen. Neuernannten Kardinälen wird in einem Konsistorium vom Papst das Ernennungsdekret und das rote Birett überreicht. Erst mit dieser Zeremonie erlangt die Ernennung des Kardinals Rechtswirksamkeit. Dies gilt auch für Kardinäle, deren Namen aus besonderen politischen Gründen nicht genannt werden und die „in pectore“ berufen werden.

Bis ins 20. Jahrhundert hießen auch katholische Verwaltungsbehörden in Bistümern und anderen Jurisdiktionstypen u. U. Konsistorium. Teilweise hatten sie auch Aufgaben der kirchlichen Gerichtsbarkeit. In der Gegenwart wird die Behörde in der Regel als Bischöfliches Ordinariat bezeichnet. In manchen deutschsprachigen Diözesen wird das bischöfliche Kirchengericht bis heute Konsistorium genannt.

siehe auch: Liste der Kardinalskreierungen

Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

In manchen evangelischen Landeskirchen Deutschlands (vor allem in ehemals preußischen Gebieten, z. B. Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die ehemalige Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen) bezeichnet Konsistorium die kirchliche Verwaltungsbehörde. Konsistorien entstanden im 16. Jahrhundert zur Ausübung des landesherrlichen Kirchenregiments, der landesherrlichen und bischöflichen Rechte der deutschen Fürsten über die protestantischen Kirchen, und waren bis zu dessen Aufhebung 1918 staatliche Behörden. Sie bestehen etwa gleichgewichtig aus Theologen und Juristen.

Das Konsistorium erfüllt heute neben der Kirchenleitung ebenfalls kirchenleitende Aufgaben. Es bereitet Beschlüsse der Kirchenleitung vor, führt die laufenden Geschäfte der Landeskirche, ist für die Rechtsaufsicht über Gemeinden und Kirchenkreise zuständig und unterstützt alle kirchlichen Bereiche bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Leiter des Konsistoriums (mit dem Titel Präsident oder Präsidentin) ist meist Jurist. Die Beschlüsse des Konsistoriums werden vom Kollegium gefällt. Die Mitglieder des Kollegiums tragen den Titel Konsistorialrat bzw. Oberkonsistorialrat.

Bezeichnungen für entsprechende Behörden sind in anderen Kirchen u. a.:

Andere Bekenntnisse

In einigen reformierten Gemeinden heißt das gemeindeleitende Organ Konsistorium (in Frankreich und den Niederlanden), das in den deutschen Kirchen Gemeindekirchenrat/Kirchengemeinderat, Kirchenvorstand oder Presbyterium genannt wird. Zum Judentum siehe Consistoire.

Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche

In der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) steht der Kirchenleitung der Bischof vor. Mitglieder sind die vier Pröpste der vier Sprengel, der geschäftsführende Kirchenrat und sechs Laienkirchenräte. Die Kirchenleitung leitet die Geschicke der SELK zwischen den Kirchensynoden. Ebenso obliegen ihr sämtliche Lehr- und Aufsichtsfunktionen.

Hochschulen

Das größte kollegiale Zentralorgan einer Hochschule in Schleswig-Holstein nach §§36–38 HSG wird auch als Konsistorium bezeichnet.

Weblinks

Hans-Peter Hübner, Konsistorium (evangelisch), in: Historisches Lexikon Bayerns


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