- Konsorten
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Ein Konsortium (von lateinisch: consors, -rtis = „Schicksalsgenosse“) ist eine befristete oder unbefristete Vereinigung von zwei oder mehr rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Unternehmen (z. B. Banken oder Kaufleuten) zur Führung eines gemeinsamen, genau abgegrenzten Geschäftes, wobei hier meist ökonomische Ziele im Vordergrund stehen (Synergieeffekte, Wettbewerbsverzerrungen durch kartellähnliche Strukturen, Aufgabenzerlegung).
Konsortien finden sich häufig im bankgeschäftlichen Bereich als Emissionskonsortien oder Kredit- bzw. Finanzierungskonsortien und ebenso im Baugewerbe als ARGE (Arbeitsgemeinschaft) zur Realisierung von Großprojekten. Die gegenseitigen Verpflichtungen werden in einem Konsortialvertrag vereinbart. Ein Konsortium muss nicht zwingend als solches in Erscheinung treten. Beim sogenannten stillen Konsortium ist dem Auftraggeber nicht bekannt, dass es sich um ein Konsortium handelt.
Die Teilnehmer werden Konsorten genannt. Herkömmlich führen Gesellschaften im Bugsiergeschäft der Hansestadt Hamburg oft die Bezeichnung und Consorten im Firmennamen, mitsamt der Abkürzung & Cons. (anstatt des üblichen & Co.).
Im übertragenen Wortsinn hat der Begriff Konsorten auch eine verächtliche Bedeutung, etwa die von unzuverlässigem Gelichter. Um diesen Beiklang zu vermeiden, wird statt Konsorten auch Konsortialpartner gesagt. Die negative Nebenbedeutung des Wortes Konsorten beruht auf dessen Verwendung in Anklageschriften mit dem Wortlaut „gegen X und Konsorten“.
Inhaltsverzeichnis
Konsortialvertrag
Ob der Konsortialvertrag als Werkvertrag, gemischter Vertrag oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzuordnen ist, ist strittig. Da die Konsortialpartner dem Auftraggeber gegenüber gesamtschuldnerisch haften, d. h. persönlich und unbeschränkt, dient der Konsortialvertrag der Regelung des Verhältnisses der Konsortialpartner untereinander. So wird im Einzelnen festgelegt, welcher Konsortialpartner welchen Auftragsteil zu erfüllen hat und wie mit hierbei auftretenden Schnittstellen zu verfahren ist. Außerdem finden sich Regelungen der internen Willensbildung, der Vertretung dem Auftraggeber und Dritten gegenüber, zur Haftung und vieles mehr.
Man unterscheidet bei Konsortialverträgen (z. B. bei Unternehmensverbindungen für Großprojekte) das „Interne Konsortium“ und das „Offene Konsortium“: Beim Internen Konsortium schließt der Kunde allein mit dem Konsortialführer den Liefervertrag, dieser ist also rechtlich Generalunternehmer, und die internen Konsorten sind rechtlich Subunternehmer. Sie stellen sich aber über den Konsortialvertrag „…as if I had signed the contract myself“, lassen also die Bedingungen des Aussenvertrages 1:1 gegen sich gelten (auch genannt „volle back to back-Haftung“). Beim Offenen Konsortium dagegen schließt der Kunde mit allen Konsorten den vollen Vertrag ab, diese haften also jeder gesamtschuldnerisch auf das Ganze. Über den Konsortialvertrag grenzen die Konsorten nun die Leistungsbereiche intern ab und treffen vor allem Haftungsregelungen für den Fall, dass der Kunde einen Konsorten in Anspruch nimmt für einen Fehler, den ein anderer Konsorte verursacht hat. Praktisch genügt ein erster Blick auf den Liefervertrag um zu sehen, ob auf Lieferantenseite ein internes oder ein offenes Konsortium steht: Ist nur eine Partei als Lieferant genannt, so ist diese entweder alleiniger Generalunternehmer oder Generalunternehmer als Führer eines internen Konsortiums, haben verschiedene Unternehmen den gesamten Vertrag unterzeichnet, so sind diese entweder Mitunternehmer (ohne Konsortialvertrag) oder offene Konsorten (Konsortialvertrag liegt vor).
Emissionskonsortium
Die traditionelle Struktur des Emissionskonsortiums weist eine Vielzahl von Beteiligten auf. Sie verursacht folglich auch hohe Kosten, z. B. Selling Fee, Underwriting and Management Fee, Gebühren für Rechtsanwälte etc.
Traditionelle Struktur eines Emissionskonsortiums Emittent (Issuer) Konditionen Management Group Übernahme Underwriting Group Fiscal Agent (Treuhänder) Zinsen/Tilgung Investoren Verkauf Selling Group Siehe auch
- Konsortium (Seefahrt), Konsortialbank, Joint-Venture
- Konsortialgeschäft, Konsortialkredit
- World Wide Web Consortium
- Virtuelles Unternehmen
- Emission (Wirtschaft)
Literatur
- Burkard Lotz: Der Konsortialvertrag des Anlagenbaus im In- und Ausland. In: Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR). 1996, S. 233ff..
- Andreas Jacob, Christian Brauns: Der Industrieanlagen-Konsortialvertrag. Carl Heymanns Verlag, 2006, ISBN 978-3-452-25714-7.
Weblinks
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