- Kostenentscheidung
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Die Kostengrundentscheidung regelt die Frage, wer die Kosten eines Verfahrens zu tragen hat.
Inhaltsverzeichnis
Begriff
Die Kostengrundentscheidung wird häufig auch Kostenentscheidung genannt. Das ist jedoch weniger genau, denn dieser Begriff bringt nicht so deutlich zum Ausdruck, dass neben der Kostengrundentscheidung auch noch eine Entscheidung über die Höhe der Kosten erforderlich ist. Die Entscheidung über die Höhe der Kosten ergeht jedoch oft getrennt von der Kostengrundentscheidung, insbesondere im deutschen Zivilprozess. Die Kostengrundentscheidung trifft der Richter zusammen mit der eigentlichen Streitentscheidung, im Regelfall durch Urteil (siehe dazu: Tenor).
Kostengrundentscheidung
Die Kostengrundentscheidung im deutschen Zivilprozess ist geregelt in den § 91 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Grundsätzlich trägt die Kosten derjenige, der in der Hauptsache (also hinsichtlich des eigentlichen Streitgegenstandes) unterliegt, sogenanntes "formales Erfolgsprinzip".
Wenn beide Parteien teilweise Erfolg haben, sieht das Gesetz als Regelfall die Kostenaufhebung vor: jeder trägt selbst seine Anwaltskosten und sonstigen Kosten (die sogenannten "außergerichtlichen Kosten"), und die Gerichtskosten werden hälftig geteilt. In der Praxis werden die Kosten meistens gequotelt: jede Partei trägt die Kosten mit demjenigen Prozentsatz, mit dem die Gegenpartei Erfolg hatte. Bei mehr als zwei Parteien richtet sich die Kostengrundentscheidung nach der Baumbachschen Formel.
Etwas anderes gilt für Verfahren vor dem Arbeitsgericht: hier trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre Kosten selbst; nur die Gerichtskosten werden der unterlegenen Partei auferlegt (siehe dazu: Kosten eines Arbeitsgerichtsverfahrens in Deutschland).
Entscheidung über die Höhe der Kosten
Die Entscheidung über die Höhe der Kosten ergeht auf verschiedene Weise, je nachdem ob sie sich auf die Gerichtskosten oder auf die außergerichtlichen Kosten bezieht.
Über die Höhe der außergerichtlichen Kosten einer zumindest teilweise siegreichen Partei, die nach der Kostengrundentscheidung von der unterlegenen Gegenpartei ganz oder teilweise zu erstatten sind, entscheidet der Rechtspfleger durch Beschluss nach § 103 ff. ZPO (Kostenfestsetzungsbeschluss).
Die Gerichtskosten werden der Höhe nach durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in einer Kostenrechnung berechnet und gegen den Kostenschuldner geltend gemacht. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der auch Kostenansatz genannt wird (§ 19 des Gerichtskostengesetzes - GKG). Die Kostengrundentscheidung ist dabei insofern von Bedeutung, als derjenige, dem darin die Kosten auferlegt sind, vorrangig in Anspruch genommen werden soll (§ 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Nr. 1 GKG).
siehe auch
Prozesskosten, Prätendentenstreit
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