- Kraftfahrzeuganpassung für behinderte Personen
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Kraftfahrzeuganpassung oder -umrüstung für körperbehinderte Menschen bezeichnet die Umstellung der Einrichtungen eines Standard-Kraftfahrzeugs für die Benutzung und Steuerung durch körperbehinderte Kraftfahrer.
Inhaltsverzeichnis
Sachlicher Hintergrund
Das Auto ist ein wesentlicher Bestandteil individueller Mobilität. Dies gilt auch für Menschen mit Behinderungen [1]. Bei schweren körperlichen Beeinträchtigungen wie z.B. Gliedmaßenverlust oder Lähmungen können jedoch die für den Durchschnittsmenschen vorgesehenen Bedienelemente des Kraftfahrzeugs häufig nicht oder nicht sicher genug betätigt werden.
Um den Ein- und Ausstieg und insbesondere den Übergang zwischen Rollstuhl und Fahrersitz zu ermöglichen und um erhöhte Anforderungen zur Erhaltung der Fahrerkondition zu erfüllen, sind zusätzliche Einbauten und Ausstattungen nötig.
Mit einer inzwischen umfassenden Anpassungstechnologie können Kraftfahrzeuge an Bedürfnisse behinderter Menschen angepasst werden. Damit wird deren Teilhabe an Beruf und gesellschaftlichem Leben unterstützt.
Technik der Anpassung
Um das Kraftfahrzeug an die Bedürfnisse und Möglichkeiten körperbehinderter Fahrer anzupassen, werden an den Standard-Bedienteilen meist Zusatzvorrichtungen angebracht, die die Bedienung ermöglichen. Die Originalbedienungen bleiben dabei meist erhalten, um die Benutzungsmöglichkeit auch durch andere Personen (z.B. Familienmitglieder) sowie auch den Wiederverkaufswert des Fahrzeugs zu erhalten.
Die handwerkliche Ausführung der Umrüstungen erfolgt in Handwerksbetrieben, die sich auf diesen Bereich besonders spezialisiert haben. Zunehmend bieten auch immer mehr Fahrzeughersteller ab Werk oder in Kooperation mit Umrüstern ein passend ausgestattetes Fahrzeug an[1] .
Fahrzeugsteuerung
Für Personen mit Beeinträchtigungen der unteren Extremitäten können an die fußbedienten Gaspedale und Bremspedale Einrichtungen montiert werden, die in Höhe des Lenkrades führen und mit Handbedienteilen zu betätigen sind (Handgas, Handbremse, Handbediengerät). Die normalerweise ebenfalls fußbediente Kupplung kann durch eine Automatische Kupplung oder ein Automatikgetriebe ersetzt werden.
Für Personen mit Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten kann das handbediente Lenkrad mit einem Griffknauf versehen oder durch eine Fußlenkung oder neuerdings durch kleine elektronisch wirkende Hebel- oder Joystick-Lenkelemente ersetzt werden.
Einstieg und Körpersicherung
Um den Ein- und Ausstieg zu ermöglichen oder zu erleichtern werden je nach Art der Behinderung Personenlifter, Hubsitze, Schwenksitze, Rutschbretter, Aufstehhilfen oder eine Fahrzeugabsenkung eingebaut. Weitere technische Zurichtungen zur Erleichterung des Ein- und Ausstiegs sind automatische ferngesteuerte Türöffner, Schiebetüren anstelle von Schwenktüren, Sitze mit flachen Seitenkanten, elektrische Sitzverstellung und Sitzschienenverlängerungen.
Zur Sicherung des Körpers während der Fahrt können spezielle Sitz-Zurichtungen z.B. mit Lordosenstütze oder erhöhten Seitenkanten und vorgezogenen Rücklehnenkanten eingebaut werden.
Sicherheits- und Signaleinrichtungen
Falls die Schalter für Beleuchtung, Scheibenwischer, Blinker, Warnblinkanlage und Hupe nicht wie standardmäßig vorgesehen betätigt werden können, erfolgen Umlegungen von einer Seite auf die andere, falls mit der anderen Hand bessere Handlungsmöglichkeiten bestehen, oder es werden „Zentralsteuerungen“ mit mehreren leicht zu bedienenden Tastschaltern oder Bedienungssatelliten am Lenkrad angebracht. Für die Außenspiegel- und Fensterverstellung können elektromotorische Verstellungen und Antriebe mit Tastschaltern eingebaut werden.
Fahrzeugklimatisierung
Für Personen mit schwacher Kondition und Allergien ist eine Klimatisierung und Atemluftkonditionierung von erhöhter Bedeutung. Hierfür können Standheizungen, Sitzheizungen, Klimaanlagen, Staub- und Pollenfilter eingebaut werden.
Rollstuhl-Mitnahme
Wenn ein Rollstuhl mitgenommen werden soll, dessen Verladung in das Fahrzeug einer körperbehinderten Person größere Schwierigkeiten bereitet, können Verladehilfen eingebaut werden. Das Gerätespektrum reicht von einfachen handbetriebenen Seilzugsystemen mit Ausleger bis zum vollautomatischen maschinellen Transport des zusammengefalteten Rollstuhls von der Position neben dem Fahrersitz zum Kofferraum oder in einen speziellen Behälter auf dem Fahrzeugdach mit einem Rollstuhlverladegerät.
Anpassung durch Modellauswahl
Auswahl nach der Ausstattung
Während bei einzelnen Autoherstellern konventionelle Auto-Umrüstungen schon ab Werk angeboten werden, hat sich beim Stand von 2008 schon seit Jahrzehnten zunehmend eine parallele Anpassungslinie durch Ausstattungs-Erweiterung entwickelt. Dabei werden Ausstattungen, die früher Luxusfahrzeugen oder aber dem individuellen Umrüstergeschäft vorbehalten waren in immer schnellerer Abfolge in die Serienproduktion übernommen. Typische Objekte dafür sind Servolenkung, Bremskraftverstärker, Automatikgetriebe, elektrische Fensterheber, Klimaanlage, Pollenfilter, Sitzheizung, elektrische Sitzverstellung, beidseitige Außenspiegel, elektrische Außenspiegelverstellung, elektrische automatische Feststellbremse, Zentralverriegelung, Türöffnung per Funk, Tempomat etc. In firmenspezifisch unterschiedlicher Weise gehören diese Ausstattungen bereits bei Basismodellen dazu, teils sind sie auf Wunsch oder mit bestimmten Sondermodellen erhältlich.
Durch Auswahl entsprechend ausgestatteter Modelle kann ein Fahrzeug schon ab Hersteller mehr oder weniger weit in der Konfiguration beschafft werden, die für einen bestimmten körperbehinderten Benutzer optimal ist. Die heutigen Möglichkeiten des Handels lassen es auch zu, ab Werk ein bestimmtes Automodell mit weiterene Komponenten nach Wunsch auszustatten, soweit der Hersteller dies vorgesehen hat. Eine solche Auswahl kann am heimischen PC über das Internet mit einem Modell-Konfigurator erfolgen. Auf dem deutschen Markt unterstützen alle Autohersteller diese Form der kundenindividuellen Serienproduktion. Ziel ist es, kundenindividuelle Produkte herzustellen zu Kosten, die nicht oder nur geringfügig höher sind als in einer klassischen Serienproduktion von Standardprodukten.
Auswahl nach Fahrzeugmaßen
Ein großer Teil der Probleme für körperbehinderte Kraftfahrer liegt in der Gestaltgebung der Kraftfahrzeuge begründet. Diese ist einerseits fahrtechnisch optimiert z.B. durch windschlüpfige Formen und energiesparende Größe, andererseits durch Auslegung an Standards der Anthropometrie und die ergonomisch belegte durchschnittliche Körperbeweglichkeit.
So setzt sich der durchschnittliche nichtbehinderte Autofahrer ohne wesentliche Schwierigkeiten mit einer kombinierten Hock- und Beugehaltung an der niedrigen Autotür seitlich auf den Sitz, zieht dann den Kopf und die Beine in den Fahrzeugraum nach, beugt sich wieder hinaus, um die Tür zu ergreifen zu schließen. Diesen Bewegungsvorgang kann ein Mensch beispielsweise mit Paraplegie nur unter größten Schwierigkeiten nachvollziehen, auch Senioren gelingt dies nicht mehr so gut. Eine andere Problemzone wäre beispielsweise die Anordnung und Größe von Laderaum oder Kofferraum, die entscheiden wie gut sich ein Rollstuhl mit geringen Kräften dort hineinheben und verladen lässt.
Ein Auto, mit dem diese jeweils unterschiedlichen individuellen Probleme vermieden würden, müsste oft etwa wie ein Kleinbus mit Niederflurtechnik oder anderen aufwendigen Sonderkonstruktionen beschaffen sein. Da diese Lösung finanziell und auch von der Fahrt-Handhabung erheblich aufwendiger ist, entscheiden sich die meisten körperbehinderten Kraftfahrer dennoch für einen angepassten und ggf. umgerüsteten Standard-PKW.
Unter der Perspektive der Karosseriegestaltung und Größenmaßen gibt es auch hier Modelle die sich für eine Person mit einer individuellen Behinderung und deren Intensitäts-Ausprägung in unterschiedlichem Maße eignen. Die Frage ist, nach welchen Kriterien sich entsprechende Modelle auswählen lassen. Hierzu sind bislang keine praxiskonformen handlichen Indikatoren etwa in Form von „Eignungsklassen“ verbreitet. Es können jedoch am Fahrzeug bestimmte Maße identifiziert werden, die im linearen Kontext mit speziellen Problemen stehen. Für das obige Problem mit dem Türeinstieg ergäben sich als primäre Indikatoren beispielsweise die Türhöhe und Türbreite sowie auch der Türöffnungswinkel und die Sitzflächenhöhe. Wegen der bei jedem Modell unterschiedlichen Anordnungen und unterschiedlich kurvigen Linienführungen sind sie keine absoluten Indikatoren, geben jedoch vor allem durch den Vergleich konkurrierender PKW- Modelle der gleichen Klasse (im Sinne von „Tür bei X ist größer oder kleiner als bei Y“) wesentliche Anhaltspunkte für die Auswahlentscheidung.
Ein Teil der Karosseriemaße und ihre Meßpunkte sind in DIN 70020 Teil 1 "Kraftfahrzeugbau, Begriffe von Abmessungen" genormt. Es wird angestrebt, entsprechende Maße aller PKW zu erfassen und für Auswahlentscheidungen bereitzustellen.
Das Bild zeigt eine Zusammenstellung solcher Maße.
Zeichng.
ZifferBenennung Format DIN 70 020 T.1
ZifferBenennung in DIN 70 020 T.1 1 Türöffnungshöhe Festmaß H 41 Karosserieöffnungshöhe vorn 2 Türöffnungsbreite Festmaß --- --- 3 Einstiegshöhe Festmaß H 115 Einstieghöhe vorn 4 Sitz über Straße max. / min H 5 R-Punkt Fahrersitz bis Standebene 5 Sitzhöhe max. / min H 61 Effektiver Kopfraum Fahrersitz 6 Knickmaß max. / min L 34 Effektiver Beinraum vorn 7 Lenkrad- Sitz-Abstand max. / min H 74 Lenkrad bis Sitzpolster 8 Ladefläche innen Höhe Festmaß H 250 Höhe Gepäckraumboden bis Standebene 9 Ladekante außen Festmaß H 195 Höhe Heckklappenöffnung bis Standebene 10 Ladeklappe Höhe Festmaß H 251 Höhe unterer Randes der geöffneten Heckklappe bis Standebene 11 Türöffnungswinkel Festmaß W 125 Türöffnungswinkel vorn 12 Sitz Tiefe Festmaß L 9 Sitztiefe vorn 13 Sitz Breite Festmaß W 16 Sitzkissenbreite 14 Sitz Abstand von außen Festmaß --- ---- 15 Beinfreiheit hinten max. / min L 48 Kniefreiheit 2. Sitzreihe 16 Lenkrad Durchmesser Festmaß D 9 Lenkraddurchmesser Rechtliche Bestimmungen
Fahrerlaubnis mit umgerüstetem Kraftfahrzeug
Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) [2] [3] regelt in Deutschland die amtliche Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr.
Nach § 2 der FeV darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. „Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder [...] obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst.“
Nach § 11 der FeV „kann die Fahrerlaubnisbehörde, falls Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, das Beibringen eines fachärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Die Kosten dafür hat der Bewerber zu tragen.“ Artikel 7 der Zweiten EU-Führerscheinrichtlinie bzw. die Richtlinie 91/439/EWG [4] besagt, dass u.a. die Ausstellung des Führerscheins abhängt von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie.
Die vom deutschen Bundesminister für Verkehr herausgegebenen Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung [5] und der Anhang III der Zweiten EU-Führerscheinrichtlinie spezifizieren für definierte Krankheitsbilder und Behinderungen etwa gleichlautend Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeuges.
§ 23 der FeV besagt unter anderem: „Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis [...] unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf [...] ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.“
Für den Fall dass ein Führerscheinbesitzer nach Krankheit oder Unfall mit verbleibender körperlicher Beeinträchtigung besondere Umbauten am Fahrzeug benötigt, könnte die „Vorsorge“ nach § 2 FeV zwar in eigener Regie ohne erneute Fahrprüfung erfolgen. Kritisch wird dieses Verhalten jedoch für den körperbehinderten Fahrer wenn es zu einem Unfall kommt und die Betroffenen Zweifel an der Befähigung zum Fahrzeugführen äußern.
Eine Meldung bei der Fahrerlaubnisstelle mit anschließendem Eintrag der Fahrzeuganpassungen in den Führerschein würde demgegenüber die Befähigung zum Fahrzeugführen und die ausreichenden Vorsorge amtlich belegen. § 11 Absatz 4, Satz 2 besagt hierzu: „Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln [...] angeordnet werden [...] bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
Dieses Gutachten kann in Form einer Prüfungsfahrt mit dem umgerüsteten Fahrzeug in Begleitung des Prüfers der Zulassungsstelle erfolgen. Nach befriedigendem Verlauf wird der Prüfer die EU-Codenummer[6] [7] für die von ihm bei der Prüfung vorgefundenen benötigten technischen Einrichtungen direkt in den bestehenden Führerschein eintragen.
Zulassung des umgerüsteten Fahrzeugs
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV regelt gegenwärtig die amtliche Zulassung der Fahrzeuge zum Straßenverkehr [8] [9] [10] Danach darf, „wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, nur am Verkehr teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder [...] obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst.“ Die behindertengerechte Ausrüstung des Fahrzeugs allein ist dabei keine ausreichende Vorsorge. Um sich nicht strafrechtlichen Konsequenzen auszusetzen oder den Versicherungsschutz zu verlieren, muss ein Kraftfahrzeughalter eine vorliegende Behinderung der Fahrerlaubnisbehörde seines Wohnsitzes anzeigen. Diese kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Sie bestimmt auch, von welchem Arzt das Gutachten erstellt werden soll. Die Zulassungsstelle kann je nach Behinderung ergänzende Gutachten anfordern, aufgrund der Begutachtung die Fahrerlaubnis beschränken oder unter Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken. Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (beim TÜV) kann zur Klärung angeordnet werden bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann. Die Fahrerlaubnisprüfung wird mit einem Schulungsfahrzeug absolviert, das die erforderlichen Umrüstungen enthält. Bei sehr umfangreichen Umrüstungen wird sogar das eigene Fahrzeug nach Fertigstellung zur Schulung benutzt.
Kostenbeihilfe/Finanzierung
Für eine finanzielle Hilfe beim Erwerb eines geeigneten Fahrzeugs können je nach Fall die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Träger der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben sein. Die Krankenkassen kommen dabei eindeutig nicht in Frage. Die Leistungen der verschiedenen Träger orientieren sich sämtlich an den Vorgaben der "Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben" bzw. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (Kfz-HV)[11], [12], die die Wiedereingliederung Behinderter in das Arbeitsleben erleichtern soll.
Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen, § 7 Kfz-HV. Die Förderung ist unabhängig vom Einkommen oder Vermögen des Antragstellers.
Dort wird allerdings auch bestimmt, dass anstelle von Kfz-Hilfe ein Zuschuss für die Beförderung des Behinderten, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden kann, wenn dies wirtschaftlicher und dem Behinderten zumutbar ist. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass der Behinderte das Kfz nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, dass ein Dritter das Fahrzeug für ihn führt.
Nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) ist das Halten von Kraftfahrzeugen für Schwerbehinderte mit den Merkzeichen "H", "Bl" oder "aG" im Schwerbehindertenausweis (Hilflos, Blind oder außergewöhnlich Gehbehindert) von der Steuer befreit. Die Kfz-Steuer ermäßigt sich um 50 % für Schwerbehinderte mit orangefarbener Flächenmarkierung im Schwerbehinderten-Ausweis (zugelassen zur unentgeltliche Beförderung im ÖPNV), wenn das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nicht in Anspruch genommen wird. Hierfür muss ein Antrag gestellt werden.
Literatur
- Deutsche Fahrlehrerakademie, Stuttgart: Mobilitätsbehinderte und Kraftfahrzeug, ISBN 3-929478-19-6
- Barbara Wagner / VDK (Hrsg.): Mobilität für alle, Bonn 2001
- GTÜ - Gesellschaft für Technische Überwachung: Mut zur Mobilität, Stuttgart 2004
- Edmund Friedrich, Wolfram Hell: Handicap-Check-Car: Das rollende Testlabor für behinderte Autofahrer, in Selbsthilfe, Zeitschrift der Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte, 3/2004, ISSN 0724-5572, als PDF-Datei
- Edmund Friedrich: Im Test: Das Auto und seine Problemzonen (für behinderte Menschen), in Selbsthilfe, Zeitschrift der Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte, 2/2002, ISSN 0724-5572
- Edmund Friedrich: Im Test: Autos von der Stange. Bedienteile, Zusatzausstattung und Umrüstangebote, in Selbsthilfe, Zeitschrift der Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte, 1/2001, ISSN 0724-5572
- Wolfram Hell, Thomas Lilienthal: KFZ-Anpassung zur aktiven Fahrzeughaltung durch behinderte Personen - Gutachten. DIAS-Arbeitsberichte 5/94, Hamburg 1994
- Barrierefrei Leben e.V., Hamburg (Hrsg.): Auto fahren ohne Handicaps, September 2004
- Rehadat, Literatureinträge zum Thema Kraftfahrzeuganpassung
Übersicht einschlägiger Verordnungen
- Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV
- Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (Kfz-HV)
- Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
Übersicht einschlägiger Normen
- DIN 13248 Behinderten-Transport-Kraftwagen, Spezial-Behinderten-Sitz, Beuth Verlag, Berlin
- DIN 13249, Januar 1993, Behindertengerechte Personenkraftwagen, Anforderungen, Beuth Verlag, Berlin
- DIN 13249, Norm-Entwurf, April 2006, Personenkraftwagen für mobilitätsbehinderte Personen - Anforderungen, Beuth Verlag, Berlin
- DIN 70 010 Systematik der Straßenfahrzeuge, Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängerfahrzeuge, Beuth Verlag, Berlin
- DIN 70 020-1, 1993-02, Straßenfahrzeuge, Personenkraftwagen, Begriffe von Abmessungen, Beuth Verlag, Berlin
- DIN 70020-1 Norm-Entwurf, 2006-07, Straßenfahrzeuge - Kraftfahrzeugbau - Teil 1: Personenkraftwagen, Begriffe, Grundlagen, Bestimmungen, Maßkurzzeichen, Beuth Verlag, Berlin
- DIN ISO 3958 Straßenfahrzeuge; Personenkraftwagen, Handreichweiten des Fahrzeugführers, 1978-11, Beuth Verlag, Berlin
Siehe auch
Behindertentransportkraftwagen
Weblinks
- Autoanpassung: Umrüstung von Kraftfahrzeugen
- Adressliste von Umrüstbetrieben nach PLZ und Ort
- VFMP - Verband der Fahrzeugumrüster für mobilitätseingeschränkte Personen
- Übersicht VW "Ausstattungsprogramm für Menschen mit Handicap"
- Übersicht Mercedes-Benz "Umbau"
- Rehadat, Hilfsmittel, Praxisbeispiele und Rechtsurteile zum Thema Kraftfahrzeuganpassung
Einzelnachweise
- ↑ a b SPIEGEL Online - Das Geschäft mit der Mobilität
- ↑ Fahrerlaubnis-Verordnung im Wortlaut; Bundesjustizministerium
- ↑ Fahrerlaubnis-Verordnung im Wortlaut, PDF
- ↑ Richtlinie 91/439/EWG
- ↑ Begutachtungsleitlinien
- ↑ Schlüsselzahlen für Fahrbeschränkungen und Fahrzeuganpassungen
- ↑ [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31997L0026.DE.HTML Richtlinie 97/26/EG, EU-Dokument]
- ↑ Fahrzeug-Zulassungsverordnung im Wortlaut
- ↑ Fahrzeug-Zulassungsverordnung im Wortlaut
- ↑ Fahrzeug-Zulassungsverordnung im Wortlaut
- ↑ Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, Wortlaut, PDF
- ↑ Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, Wortlaut
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