- Kriegsgericht
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Ein Militärgericht oder Militärtribunal ist ein Gericht, das aus Militärrichtern besteht und die Strafgerichtsbarkeit über Angehörige des Militärs ausübt. Vom Militärgericht zu unterscheiden ist das Standgericht, das während eines lokal ausgerufenen Standrechts gilt, und dort auch für Militärangehörige.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Deutschland bis 1945
Bereits in der Frühen Neuzeit existierten Militärgerichte, meist als Standgerichte auf Feldzügen. Hier berieten und urteilten in genossenschaftlicher Form nach Dienstgraden getrennt die einzelnen Regimenter unter Vorsitz der Regimentskommandeure. Für Europa wegweisend war - wenigstens auf dem Papier - nach dem Dreißigjährigen Krieg das schwedische Militärrecht mit seinen Staatsanwälten (Auditeuren) und seinen drei Instanzen (Regimentskriegsgericht, Generalkriegsgericht und Generalgouverneur). Brandenburg, das zaristische Russland und die meisten deutschen Territorien orientierten sich an diesem äußerst elaborierten Paragrafenwerk, das sogar die jährliche Ablieferung der Regimentsgerichtsakten nach Stockholm vorsah.
Nach Gründung des Deutschen Reiches 1871 wurde das Reichsmilitärgericht gegründet.
Nach dem Ende des Ersten Weltkriegs wurde die Militärgerichtsbarkeit aufgehoben. In der Zeit des Nationalsozialismus wurde 1935 wieder eine Militärgerichtsbarkeit errichtet. Die unterste Instanz hieß Kriegsgericht, das höchste Militärgericht war das Reichskriegsgericht. Von 11. April bis zum 20. September 1944 bestand das Zentralgericht des Heeres. In der Schlussphase des 2. Weltkriegs ließ Hitler so genannte „Fliegende Kriegsgerichte“ einrichten, die nicht mehr an die bis dahin anzuwendenden Verfahrensbestimmungen gebunden waren. Sie verurteilten vor allem Verdachtsfälle der Fahnenflucht.
Insgesamt wurden mindestens 22.000 Menschen als Opfer der NS-Militärjustiz hingerichtet, unzählige andere starben in Lagern und Strafeinheiten. Die meisten NS-Militärjustizurteile wurden erst 2002 vom Deutschen Bundestag aufgehoben. Das Unrecht der NS-Militärjustiz steht im Mittelpunkt der Wanderausstellung „Was damals Recht war ... – Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht“, die zuerst in Berlin vom 22. Juni bis 1. August 2007 gezeigt wurde.[1]
Siehe auch: Kriegsverrat im Nationalsozialismus
DDR
In der DDR wurde mit Bildung der NVA 1956 die Militärgerichtsbarkeit eingeführt.
Sie bestand aus Militärgerichten, Militärobergerichten und dem Militärkollegium des Obersten Gerichtes der DDR. Für jeden der beiden Militärbezirke (MB 3 in Leipzig und MB 5 in Neubrandenburg) war ein Militärobergericht eingerichtet. Es gab auch Militärstaatsanwälte. Die Dienststellen der Militärstaatsanwälte verfügten über Ermittler (Untersuchungsführer), die die Aufgaben wahrnahmen, die im zivilen Bereich der Kriminalpolizei zugewiesen sind. Die zivilen Polizei- und Justizbehörden waren für die NVA nicht zuständig. Die Militärrichter und -staatsanwälte waren Angehörige der NVA, trugen Uniform und hatten militärische Dienstgrade.
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeswehr hat keine eigenen Wehrgerichte, ihre Angehörigen unterliegen der zivilen Gerichtsbarkeit. Für die Entscheidungen nach der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung sind aber besonders eingerichtete Truppendienstgerichte zuständig. Das Grundgesetz ließe eigene Wehrgerichte für den Verteidigungsfall, für Auslandseinsätze sowie für Schiffe auf Hoher See zu, bislang wurden diese jedoch nicht eingerichtet Artikel 96 Abs. 2.
Schweiz
In der schweizerischen Militärjustiz gibt es 8 Militärgerichte erster Instanz, 3 Militärappellationsgerichte und als oberste Instanz das Militärkassationsgericht.
Jedem Militärgericht erster Instanz sind eine bestimmte Anzahl Gerichtspräsidenten, Richter, Ersatzrichter, Auditoren (Staatsanwälte), Untersuchungsrichter (samt Anwärtern), Gerichtsschreiber und Gerichtsweibel zugeteilt.
Als oberster Ankläger amtet der Oberauditor. Namentlich steht ihm das Recht zu, gegen ein Strafmandat oder eine Einstellungsverfügung eines Auditors ein Rechtsmittel zu erheben.
Sowjetische Militärtribunale, Rote Armee
Sowjetische Militärtribunale (SMT) waren nicht nur auf dem Gebiet der Sowjetunion (UdSSR) tätig sondern an allen Standorten der Roten Armee. Von 1945 an auch im Gebiet der Sowjetischen Besatzungszone bzw. der späteren DDR (Westgruppe). Rechtsgrundlage waren in den ersten beiden Jahren nach Kriegsende das Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945, der „Ukas 43“ oder der Artikel 58-2 (wegen Teilnahme an nationalsozialistischen Verbrechen bzw. Kriegsverbrechen gegen die Sowjetbevölkerung, der Besetzung der UdSSR oder des illegalen Waffenbesitzes). Danach gab es unter dem Mantel der Sowjetischen Kontrollkommission (SKK) weitere Verfügungsrechte. Um 1949/1950 übertrug die SKK Rechtsprechung und den Strafvollzug von SMT-Häftlingen an die neu geschaffene Innenverwaltung der DDR. Die Weisungsbefugnis des Ministerium für Staatssicherheit der UdSSR (MGB) in den Verfahren ist zu klären.
Rudolph berichtet, dass von 1945 bis 1955 sowjetische Militärtribunale verschiedener Truppenteile Urteile gegen ca. 40.000 bis 50.000 deutsche Zivilpersonen und Kriegsgefangene verhängten. Davon waren ca. 3.000 Todesurteile. Die Hinrichtungen erfolgten in der Regel in Moskau; anschließend wurden die Leichname verbrannt.
Verfahren vor dem SMT
Die Verfahren vor dem SMT waren nicht rechtsstaatlich, sondern verliefen nach sowjetischem, stalinistischem Rechtsverständnis, demzufolge es nicht auf Feststellung individueller Schuld ankam, sondern darauf, dass vor allem als Gegner des sowjetischen Systems Verdächtigte aus der Öffentlichkeit entfernt werden. Hierbei wurde sowjetisches Recht rückwirkend angewandt. In dem üblichen Schnell-Verfahren von 15-20 Minuten Dauer waren 25 Jahre Zwangsarbeit die Regelstrafe. Verteidiger waren nicht zugelassen, ebenso keine Entlastungszeugen, und es gab keine Berufungsmöglichkeit. Eine Schuld musste nicht nachgewiesen werden, es genügte das Votum des Tribunals, um in die UdSSR deportiert, sofort erschossen oder in eine Strafanstalt auf deutschem Boden (Speziallager) eingewiesen zu werden.
Örtliche Zuständigkeiten
Zu den geheimen Gerichtsverhandlungen reisten Militärrichter des SMT Nr. 48240 aus Berlin-Lichtenberg in die zentralen MGB-Haftanstalten der einzelnen Länder:
- Brandenburg (Potsdam, Lindenstraße sowie Leistikowstraße),
- Mecklenburg (Schwerin, Demmlerplatz),
- Sachsen (Dresden, Bautzner Straße),
- Sachsen-Anhalt (Halle/Saale, Am Kirchtor),
- Thüringen (Weimar, Carl-von-Ossietzky-Straße) und in die MGB-Haftanstalt
- Chemnitz-Kaßberg für das so genannten „Wismut-Gebiet“.
Literatur zum SMT
- Die ersten Jahre der SBZ/DDR. In: Bericht der Enquète-Kommission „Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland“. Deutscher Bundestag, Drucksache 12/7820, Bonn 1994
- Gerhard Finn: Die politischen Häftlinge in der Sowjetzone. Berlin 1958
- Karl Wilhelm Fricke: Politik und Justiz in der DDR. Köln 1979
- Gesellschaft Memorial: Rasstrelnyje spiski. Moskwa 1935–1953. Donskoje kladbistsche. Moskwa, obstschestwo „Memorial“, Moskau 2005 (Erschießungslisten. Moskau 1935–1953. Donskoi-Friedhof. Gedenkbuch für die Opfer der politischen Repressionen. Hrsg. von der Gesellschaft Memorial. Moskau 2005. 5.065 Biografien; russisch)
- Jörg Rudolph, Frank Drauschke, Alexander Sachse: Hingerichtet in Moskau. Opfer des Stalinismus aus Berlin 1950-1953. 2007. Schriftenreihe des Berliner Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR - Nr. 23. ISBN 978-3-934085-26-8. (online PDF, 3,1 MB; Weiteres bei Homepage von Facts & Files - factsandfiles.com)
- Das System des kommunistischen Terrors in der Sowjetzone. SPD-Informationsdienst, Denkschriften 28, Hannover 1950
USA
In den Vereinigten Staaten nehmen verschiedene Behörden der jeweiligen Teilstreitkräfte, Judge Advocate General's Corps (JAG) genannt, die Aufgaben der Ermittlungen und Gerichtsverhandlungen wahr. Die Strafverfolgung übernehmen Bundesbehörden wie der Naval Criminal Investigative Service (NCIS) oder das United States Army Criminal Investigation Command mit seinen einzelnen Divisionen (CID).
Nachdem der Oberste Gerichtshof der USA (Supreme Court) die Militärtribunale auf dem Militärstützpunkt Guantánamo für unrechtmäßig erklärte hatte,[2] schuf die Regierung George W. Bushs im Oktober 2006 mit der Einführung des Gesetzes Military Commissions Act die gesetzliche Grundlage, sogenannte „unrechtmäßige feindliche Kämpfer“ („illegal enemy combatants“) von Militärgerichten aburteilen zu lassen. Im Februar 2007 wurden die letzten formalen Hindernisse beseitigt und die Einrichtung der Sondertribunale vom Weißen Haus per Dekret veranlasst.[3]
Nach überwiegender Ansicht steht dies im Widerspruch zur amerikanischen Verfassung und Menschenrechtskonvention.
Siehe auch
Literatur
- Maren Lorenz: Das Rad der Gewalt. Militär und Zivilbevölkerung in Norddeutschland nach dem Dreißigjährigen Krieg (1650-1700), Köln: Böhlau 2007.
- Manfred Messerschmidt, Fritz Wüllner: Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus. Zerstörung einer Legende. Nomos-Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 1987, ISBN 3-7890-1466-4
- Wolfram Wette & Detlef Vogel (Hrsg.): Das letzte Tabu. NS-Militärjustiz und Kriegsverrat. Aufbau, Berlin 2007, ISBN 3-351-02654-4
- Hermine Wüllner (Hrsg.): " ... kann nur der Tod die gerechte Sühne sein". Todesurteile deutscher Wehrmachtsgerichte. Eine Dokumentation. Nomos-Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 1997, ISBN 3-7890-5104-7
Weblinks
- (Schweizerisches) Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0)
- (Schweizerisches) Oberauditorat
Fußnoten
- ↑ Informationen zur Ausstellung auf der Website der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas
- ↑ Die Presse: Urteil: Anfang vom Ende für Guantánamo, 30. Juni 2006.
- ↑ Die Presse: USA: Weg für militärische Sondertribunale frei, 15. Februar 2007.
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