Landsassiat

Landsassiat

Als Landsassen (oder landsässiger Untertanen) wurden in Deutschland im späten Mittelalter und der frühen Neuzeit diejenigen bezeichnet, die im Gegensatz zu den Reichsunmittelbaren der direkten Herrschaft eines Territorialherrn unterworfen waren.

Personenkreis

Es handelt sich also um jenen Personenkreis, der keiner grundherrlichen oder städtischen Gerichtsbarkeit unterworfen war, sondern seinen Gerichtsstand beim Landesfürsten hatte. In der Regel war die Landsässigkeit an den Besitz eines Gutes im jeweiligen Territorium gebunden. Meistens waren die Landsassen Adlige, auch direkt dem Fürsten unterstehende Korporationen wie z. B. Klöster konnten landsässig sein.

Mancherorts gab es auch landesunmittelbare Freibauern. Landsässigkeit war stets eine der Voraussetzungen, damit man zum ständischen Landtag zugelassen werden konnte.

Siehe auch


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  • Landsassiat — (Landsassiatus), das Verhältniß derjenigen, welche in einem Lande Grundstücke besitzen, ohne doch das Staatsbürgerrecht in demselben erlangt zu haben. Das Verhältniß selbst ist verschieden, se nachdem in dem Lande voller L. (L. plenus) gilt od.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Landsassiat — Landsassiat, das Verhältniß, das aus dem Besitz eines Grundstücks in fremdem Lande entsteht. In der Regel gibt dies keine andern Unterthanspflichten als die, welche aus der Gewalt des Staates über das Grundstück entspringen (Steuern, dingliche… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Landsassen — (landsässige Untertanen) hießen zur Zeit des frühern Deutschen Reiches diejenigen, die außer der Reichsgewalt noch demjenigen Landesherrn unterworfen waren, in dessen Gebiet sie sich befanden, im Gegensatz zu den Reichsunmittelbaren. Dieses… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Sasse [1] — Sasse, 1) (Landsasse), jeder Landgrundeigenthümer, s.u. Landsassiat; 2) (Jagdw.), so v.w. Lager 13) …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Staat [1] — Staat (lat. Respublica, Civitas, gr. Polis), die Gesammtheit seßhafter Menschen, welche unter einer seine Gesammtinteressen leitenden obersten Gewalt auf einem bestimmten Gebiete zu einer sittlich organischen Persönlichkeit vereinigt ist. Jeder S …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Unterthan — (Subditus), 1) eine Person, welche einer obrigkeitlichen Gewalt unterworfen ist. In diesem Sinne spricht man z.B. von Gerichts , Amts , Gutsunterthanen u. versteht darunter diejenigen Personen, welche ein bestimmtes Gericht, ein Amt od. eine… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Landsassen — Landsassen, im Mittelalter eine Abteilung der Freien, die freien Zinsleute; dann auch diejenigen, welche im Gegensatz zu den Reichsunmittelbaren der Staatsgewalt eines Teritorialherrn unterworfen (landsässig) waren; Landsassiāt, das… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Landsässerey, die — Die Landsässerey, der Lándsassiāt, plur. inus. in den Kanzelleyen verschiedener Gegenden, die Eigenschaft, der Stand eines Landsassen, in allen Bedeutungen dieses Wortes; besser die Landsässigkeit …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

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