- Lebensunterhalt
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Unter Unterhalt oder Alimente versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes ergeben. Unterhalt ist einer der Grundpfeiler der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit.
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen
Der Unterhalt ist eine der Grundlagen der sozialen Absicherung, der darauf beruht, dass sich Familienmitglieder gegenseitig materiell und finanziell unterstützen. Er basisert sowohl auf dem Solidaritätsprinzip wie auch dem Prinzip von innerfamiliärer Fürsorge, und definiert die Familie als Bedarfsgemeinschaft.
Geldunterhalt, Naturalunterhalt, Betreuungsunterhalt
Unterhalt umfasst alle Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person.
Der Begriff Alimente, was in der französischen Sprache so viel wie „Lebensmittel“ oder „Nahrung“ bedeutet, bezieht sich in der heutigen Rechtssprache auf Geldunterhalt (Barunterhalt), während der Unterhaltsbegriff auch Naturalunterhalt und Betreuungsunterhalt beinhaltet.
- Geldunterhalt (Barunterhalt) ist die regelmäßige Zahlung eines Gesamtbudgets
- Zum Naturalunterhalt gehören:
- Betreuungsunterhalt umfasst die Eigenleistung für Betreuung, Gesundheits- und Krankenpflege, und Erziehung Minderjähriger
Nutzniesser von Unterhaltsleistungen
Die grundlegenden sozialen Absicherungen durch Unterhalt betreffen etwa:
- Kindesunterhalt gegenüber den Kindern
- Unterhalt des oder der Lebensgefährten
- Elternunterhalt gegenüber Eltern
- Unterhalt sonstiger Familienmitglieder
- Unterhalt der Menschen, für die man Obsorge und Erziehungsberechtigung innehat
Unterhaltspflicht
Unterhaltspflichten bestehen in verschiedenen Kulturen etwa aufgrund:
- Obsorgepflichten von Familienoberhäuptern für familiärer Beziehungen und Verwandtschaften – in europäischen Systemen insbesondere Kind-Eltern (Kindesunterhalt, Elternunterhalt), und Ehe (Ehegattenunterhalt) und andere Partnerschaften – und andere Pflegeverhältnisse
- für Minderjährige auch Obsorge in Erziehungseinrichtungen, Waiseneinrichtungen oder durch den Lehrmeister
- gemeinschaftliche Unterhaltspflichten seitens Institutionen wie laizistische und glaubensbasierte Gemeinden, den Staat, Lebensgemeinschaften aller Art, eidgebundene Bruderschaften und religiöse Kommunitäten, Genossenschaften und Allmendgemeinschaften, und andere Systeme kollektiver sozialer Absicherung
Nationale Regelungen
Deutschland
Hauptartikel: Unterhalt (Deutschland), Kindesunterhalt
In Deutschland ist der Unterhalt im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, insbesondere im Familienrecht. Für Lebenspartner gilt das Unterhaltsrecht der Ehe entsprechend. Zu beachten sind ferner die von den einzelnen Oberlandesgerichten herausgegebenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien, die sich im Detail durchaus unterscheiden können.
Österreich
Unterhalt umfasst die Leistungen für folgende Personengruppen:[1]
- Die Unterhaltsverpflichtungen von Eltern/Großeltern und dernen Nachlassern gegenüber Kindern, sowie der „verkehrte“ Unterhalt von Kindern für ihre Eltern und Großeltern sind durch das österreichische Kindschaftsrecht, einem Teil des Familienrechts, geregelt.
- In der Ehe besteht gemeinsame Unterstützungspflicht nach § 94 AGBG, was auch den ehelichen Unterhalt miteinschliesst. Bei Scheidungen kann, falls diesbezüglich keine einvernehmliche Vereinbarung getroffen wird, ein verschuldensabhängiger Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem ehemaligen Gatten entstehen. Im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entsteht im Zusammenleben unter Umständen, bei Trennung aber kein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Partner.
Unterhaltsanspruch ist einklagbar.
Zu Details siehe auch: Zukunftsvorsorge
Siehe auch
- Solidaritätsprinzip, Subsidiaritätsprinzip
- Ausgedinge, historische Formen in der Landwirtschaft
Einzelnachweise
- ↑ Unterhalt. In: Bürger/innen » Finanzen. HELP.gv.at, 1.1.2009. Abgerufen am 19. April 2009.
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