Lehrzeit

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Ausbildung umfasst die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen an einen Auszubildenden oder Studenten durch eine ausbildende Stelle. Im Unterschied zum umfassenderen Begriff der Bildung verfolgt die Ausbildung praktische Absichten. Ihre pädagogische Zielsetzung liegt weniger in der allgemeinen und persönlichen Entfaltung, sondern vielmehr in der standardisierten Vermittlung von anwendbaren Fertigkeiten, die zumeist der gewerblichen Berufsausübung dient.

Inhaltsverzeichnis

Berufsausbildung

Bei der dualen Berufsausbildung erfüllen insbesondere Ausbildungsbetriebe und Berufsschulen (berufsbildende Schulen; Berufskollegs) diese Aufgaben nach den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium Ausbildungsverordnungen. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsverordnung ausgebildet werden. In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden. Das Berufsbildungsgesetz setzt als Voraussetzung für eine Ausbildung zu einem anerkannten Beruf keine Vorgaben für absolvierte Schulausbildungen oder sonstige Fortbildungen.

Die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz umfasst ein Vorstellungsgespräch und zumeist auch einen Eignungstest. Für beides sollte der Bewerber sich vorbereiten, um möglichst seine Stärken herausstellen zu können. Zu der Vorbereitung gehört sicherlich auch, dass über Tagesgeschehen Auskunft gegeben werden kann. Teilweise kommen auch so genannte Assessment-Center für die Bewerberauswahl zum Einsatz.

Die Ausbildungsdauer variiert je nach Ausbildungsberuf zwischen zwei und dreieinhalb Jahren. Die reguläre Ausbildungsdauer wird zum Beispiel für die Ausbildung zum Industriemechaniker oder Mechatroniker in der gültigen Ausbildungsordnung vom Gesetzgeber festgelegt, eine Verkürzung kann üblicherweise bei guten Leistungen beantragt und gewährt werden.

Eine andere Möglichkeit der Berufsausbildung gibt es an staatlichen berufsbildenden Schulen oder Kollegschulen, die vollzeitschulisch erfolgt. Die Auszubildenden machen in der Regel aber angeleitete Praktika (Praktikum) bzw. Anerkennungspraktika (Erzieher) von unterschiedlicher Länge (je nach Berufs und Bundesland) in sehr verschiedenen Institutionen oder Betrieben, je nach Beruf. Beispiele für solche Ausbildungen: Elektrotechnischer Assistent, Erzieher und so weiter.

Häufig gibt es die Möglichkeit, diese Berufsausbildungen mit dem Abschluss der Fachoberschulreife (FOR; Mittlere Reife)), Fachhochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife (Abitur) zu koppeln. Diese Möglichkeit der (Doppel-)Qualifizierung wird vor allem in kaufmännischen, medientechnischen und sozialpädagogisch orientierten Ausbildungen wahrgenommen, wogegen die Varianten im technischen Bereich (statistisch gesehen) offenbar weniger beliebt sind.

Ein Element der Berufsausbildung sind Unterweisungen. So fordert § 12 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes, dass die Versicherten ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Auslöser für eine Unterweisung sind z.B. Einstellung oder Versetzung, Veränderungen im Aufgabenbereich oder Veränderungen in den Arbeitsabläufen.

Ausbildung in Teilzeit

Als Ergänzung zur Ausbildung in Vollzeit hat der Gesetzgeber mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 1. April 2005 die Möglichkeit geschaffen, eine betriebliche Ausbildung auch in Teilzeit zu machen. Somit besteht bei berechtigtem Interesse auch die Möglichkeit, durch die Reduzierung der Wochenstundenzahl die Ausbildung zu verkürzen.

Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn der/die Auszubildende entweder wegen der Betreuung eigener Kinder oder der Pflege naher Angehöriger keine Ausbildung in Vollzeit machen kann. Auch persönliche, zum Beispiel gesundheitliche Einschränkungen, die keine Tätigkeit von mehr als sechs Stunden pro Tag zulassen, stellen ein berechtigtes Interesse dar.

Grundsätzlich können alle Berufe in Teilzeit erlernt werden, die durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Handwerksordnung (HwO) geregelt sind. Voraussetzungen sind eine entsprechende Vereinbarung zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem sowie die Zustimmung der zuständigen Kammer.

Die Mindeststundenzahl beträgt 20 Stunden/Woche inklusive dem Besuch der Berufsschule. Bei dieser Variante verlängert sich die Ausbildungsdauer um entweder mindestens sechs Monate oder höchstens zwölf Monate. Wird eine Ausbildungszeit von 25 oder mehr Stunden pro Woche vereinbart, kann die Ausbildung in der regulären Dauer beendet werden. Diese 25 Stunden pro Woche wurden vom DIHK (Deutscher Industrie- und Handelskammertag) und vom ZDH (Zentralverband des deutschen Handwerks) als Erreichen von 75 Prozent der vollen wöchentlichen Ausbildungszeit festgelegt.

Bei guten Leistungen ist auf Antrag auch das Vorziehen der Prüfung möglich. In diesem Fall muss jedoch beachtet werden, dass die minimale Ausbildungsdauer von der Hälfte der regulären Ausbildungsdauer nicht unterschritten wird.

Es ist weiterhin auch möglich, eine Ausbildung in Teilzeit zu beenden, wenn diese Ausbildung nach einer Schwangerschaft wegen Mutterschutz und gegebenenfalls Elternzeit unterbrochen wurde. Hier empfiehlt es sich, rechtzeitig mit dem Arbeitgeber zu sprechen und in Abstimmung mit der zuständigen Kammer eine Teilzeitvereinbarung zu treffen. Diese sollte schriftlich festgehalten werden und gehört als Vertragsänderung zum ursprünglichen Ausbildungsvertrag hinzu.

Siehe auch

Weblinks

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