- Leibgeding
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Ein Leibgedinge (auch: Leibzucht) ist die Verpflichtung, Naturalleistungen wie Wohnung, Nahrungsmittel, Hege und Pflege gegenüber einer Person bis zu deren Ableben zu erbringen, die meist bei Hofübergaben in der Landwirtschaft zwischen Übergeber und Übernehmer vereinbart wird. Spezielle Formen sind das Ausgedinge oder Altenteil und das Witwengut.
Erfolgt der Vermögenserwerb „mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht“, so ist ein als Gegenleistung eingeräumtes Leibgedinge keine den Wert des übernommenen Vermögens mindernde Verbindlichkeit im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB (vergleiche zum Beispiel BGH, Urteil vom 27. Juni 1990 - XII ZR 95/89). Der Hof wird also gem. § 1374 Abs. 2 BGB mit seinem vollen Wert dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, gehört also nicht zum Zugewinn (§ 1373 BGB) und damit auch nicht in den Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten (§ 1378 BGB).
In herrschenden Adelsgeschlechtern erhielten früher die einheiratenden Frauen typischerweise die Einkünfte aus konkret bestimmten Gütern, Orten oder Landesteilen ab sofort oder für den Witwenfall überschrieben. Teilweise war damit beim Tode des Mannes auch die Übernahme der unmittelbaren Herrschaftsgewalt der Witwe über die Leibzucht verbunden. Diese Festlegungen waren Bestandteil des vor der Hochzeit ausgehandelten Ehevertrages.
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