- Leichtkraftroller
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Zündapp Leichtkraftrad KS 80Garelli Leichtkraftrad 98 ccmAJS Regal Raptor DD125E
Inhaltsverzeichnis
Definitionen
Europa: Nach den EG-Richtlinien 92/61/EWG und 2002/24/EG für die Typgenehmigung von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen werden als Leichtkrafträder im europäischem Rechtskreis Krafträder ohne Beiwagen der Klasse L3e und Krafträder mit Beiwagen der Klasse L4e bezeichnet, wenn sie das Merkmal "B" (bis 125 ccm, bis 11 kW) der Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 7 (Antimanipulation) erfüllen. Im EG Fahrerlaubnisrecht gelten die gleichen Merkmale.
Deutschland: Als Leichtkraftrad wird nach der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) vom 1. März 2007, § 2 Nr. 10 ein Kraftrad mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, aber höchstens 125 cm³ bezeichnet. Die Nennleistung darf dabei 11 kW nicht überschreiten. Eine vollständige Angleichung des nationalen Begriffes in der FZV (Zulassungsrecht) an das EG Recht ist noch nicht gegeben, während das Fahrerlaubnisrecht bereits vollständig an das EG Recht angepasst wurde (keine 50-cm³-Grenze).
Leichtkrafträder sind in Deutschland zulassungsfrei (FZV § 3 Abs.2 Nr. 1c) und deswegen steuerfrei (KFZ-Steuer-Gesetz). Sie müssen ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Anlage 4 Abschnitt 1 Abs. 1 FZV führen. Die Größe dieses Kennzeichens ist unabhängig von Erstzulassung oder Höchstgeschwindigkeit 255 mm × 130 mm. Leichtkrafträder müssen alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung.
Zum Führen eines Leichtkraftrades ist in Deutschland eine Fahrerlaubnis der Klasse 1b oder A1 erforderlich, die ab einem Alter von 16 Jahren erworben werden kann. Ist der Fahrer jünger als 18 Jahre, darf das Kraftfahrzeug die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht überschreiten.
Zum Führen eines Leichtkraftrades berechtigt ferner der Führerschein der
- Klasse 3 oder 4, wenn er vor dem 1. April 1980 erworben wurde oder
- der Klasse 1b (nach dem 1. April 1980 erworben)
- der Klasse A1.
Mit der bis Anfang 2013[1] notwendigen Umsetzung der neuen EG Fahrerlaubnisrichtlinie in nationales Recht entfällt die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h für unter achtzehnjährige Klasse A1 Führerscheininhaber und der Führerschein Klasse A1 soll die erste Stufe eines Stufenführerscheins (Motorradführerschein) werden, wobei jedoch weiterhin eine praktische Prüfung erforderlich sein wird.[2]
Geschichte des Leichtkraftrades in Deutschland
Als die Klasse 1b 1980 eingeführt wurde waren die Vorgaben: Hubraum bis 80 cm³, Höchstleistung bei max. 6000 U/min. und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von max. 80 km/h. Politisches Ziel der Regelung war es, die als laut und unfallträchtig in Verruf geratenen Kleinkrafträder ohne Geschwindigkeitsbegrenzung (im Volksmund "schnelle 50er" genannt) durch Fahrzeuge mit mehr Drehmoment und einem wesentlich niedrigeren Drehzahlniveau zu ersetzen. Davon und von der Beschränkung auf 80 km/h versprach man sich einen Sicherheitsgewinn und erheblich leisere Fahrzeuge. Die Beschränkung auf 80 cm³ ist auf eine Intervention der deutschen Zweiradindustrie zurückzuführen, die fürchtete, ihr Quasi-Monopol auf dem Markt zu verlieren. Vor allem japanische Hersteller hatten diverse Modelle mit 100 bzw. 125 cm³ gemäß der schon damals in vielen Staaten üblichen Leichtkraftraddefinition in ihrem Programm.
Der Führerschein der Klasse 1b wurde in der Umgangssprache als Achtzigerführerschein bezeichnet. Besonders begehrt waren Fahrzeuge der deutschen Hersteller Zündapp, Hercules und Kreidler sowie Modelle der japanischen Hersteller Honda und Yamaha. Japanische Hersteller boten zunächst einfachere luftgekühlten Versionen an, später folgten leistungsgesteigerte Modelle mit Wasserkühlung. Die führenden deutschen Hersteller dagegen brachten zuerst teure wassergekühlte Modelle auf den Markt und boten erst später luftgekühlte Basismodelle an. Ab 1981 wurden auch Motorroller mit einem 80 cm³-Motor angeboten. Besonders erfolgreich war die Vespa P 80 X.
Aufgrund der Begrenzung der Höchstdrehzahl auf 6000 U/min scheiterte der Versuch von Honda, mit der CB 80 neben den allgemein üblichen Zweitaktern ein Modell mit Viertaktmotor zu etablieren. Eine Ausnahmeregelung für die Höchstdrehzahl wurde vom Bundesverkehrsministerium verweigert, obwohl die gemessenen Geräusch- und Leistungswerte der CB 80 unter den marktüblichen Zweitaktern lag.
Sonderfälle
Kleinkrafträder ohne Geschwindigkeitsbegrenzung des alten bundesdeutschen Rechts (Erstzulassung bis zum 31. Dezember 1983) mit nicht mehr als 50 cm³ und ohne Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit gelten seit dem 1. April 1980 als Leichtkrafträder. (§ 72 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4a StVZO). Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr kommen, gelten als Krafträder.
Abgrenzung
Kleinkrafträder mit Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40-50 km/h (in der DDR hergestellte KKR bis 60 km/h) werden als Mokick bezeichnet, da sie mit einem Kickstarter angelassen werden im Gegensatz zum Moped, das mit Pedalen ausgerüstet ist. Das "Mofa 25" ist ein Unterklasse vom Moped.
Die nächstkleinere Zweiradklasse ist das Kleinkraftrad (bis 50 cm³). Leistungsstärkere Zweiräder werden als Motorrad bezeichnet.
Weblinks
Einzelnachweise
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