Leistungsschutz

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Der Wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz definiert den Rechtsschutz von geistigem Eigentum. Das Gesetz beschreibt Rechtsverletzungen, gegen die mit Hilfe von Spezialgesetzen wie dem Markenschutz oder Urheberrechts nicht vorgegangen werden kann. Als Teil des Wettbewerbsrechts, wird dieser Schutz auch ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz genannt.

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Grundsätzlich regeln die jeweiligen Spezialgesetze wie das PatentG oder das MarkenG abschließend den Rechtsschutz der durch Ausschließlichkeitsrechte entsteht. Das Wettbewerbsrecht, spezieller das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gewährt im Unterschied zum Immaterialgüterrecht keine Ausschließlichkeitsrechte, sonden regelt das Marktverhalten zwischen den Mitbewerbern und das Verhältnis zur Marktgegenseite. Dennoch regelt das UWG ähnliche Fälle, die nach der UWG Reform kodifiziert wurden. So beschreibt § 4 Nr. 9 a) - c) UWG und § 14 II Nr. 1 - 3 MarkenG ähnlich gelagerte Fälle.

Allerdings muss der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit beachtet werden, der besagt dass Nachahmungen grundsätzlich frei sind und die Schranken nur durch das Urheberrecht, MarkenRecht etc. gezogen werden. Außerhalb dieser Schranken darf eine Leistung nachgeahmt werden. Dieser Grundsatz wird durch Ausnahmen durchbrochen, sofern die Leistung eine wettbewerbliche Eigenart besitzt und spezielle Verhältnisse hinzutreten, die das Nachahmen als unlauter erscheinen lassen.

Eine solche wettbewerbliche Eigenart liegt dann vor, sofern seine Ausgestaltung oder spezielle Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheit des Herkunftserzeugnisses hinzuweisen. Insofern können Alltagsgegenstände keine Eigenart aufweisen, da sie meist keine besonderen Merkmale haben, die auf die betriebliche Herkunft aufmerksam macht.

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