Lieferungsgeschäft

Lieferungsgeschäft

Eine Lieferung ist das Überbringen einer Ware an einen Empfänger durch einen Lieferanten bzw. durch den Verkäufer selbst. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um die "Verschaffung der Verfügungsmacht", die hier entscheidend ist. Bei geschäftlichen Lieferungen wird sie durch einen Lieferschein dokumentiert, der meistens mit einer Rechnung verbunden ist.

Als Lieferfrist bezeichnet man den Zeitraum, innerhalb dessen ein Lieferant seine Leistung erbringen muss. Lieferungen an verschiedene Adressaten in einer Fahrt werden Tour genannt.

Bei Handelsgeschäften gelten für Lieferungen und Leistungen die Bestimmungen des Schuldrechts und des Umsatzsteuerrechts.

Inhaltsverzeichnis

Lieferbedingungen

Die Lieferbedingungen werden im Kaufvertrag zwischen dem Käufer und dem Lieferanten festgelegt. Sie enthalten alle vereinbarten Einzelheiten über die Art, den Zeitpunkt und den Preis der Lieferung, die Umtausch- und Rückgabemöglichkeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums und die Berechnung von Verpackung, Fracht und Versicherung. Werden keine besonderen Lieferbedingungen getroffen, dann gelten die gesetzlichen Regelungen, dass Warenschulden gleich Holschulden sind.

Mögliche Lieferbedingungen:

  • ab Bahnhof hier (=ab hier)
  • frei Waggon (Hier trägt der Verkäufer zusätzlich die Verladekosten bis zum Versandbahnhof)
  • frei dort (Der Verkäufer zahlt die Kosten bis zum Bestimmungsbahnhof, die restlichen trägt der Käufer)
  • frei Bahnhof dort (=frei dort)

Bei oben genannten Lieferbedingungen handelt es sich um, im Geschäftsverkehr übliche Klauseln. Allerdings ist nirgends festgeschrieben wer jetzt bei einer "frei Haus" Lieferung die Versicherungskosten zu tragen hat, deshalb werden immer wieder Gerichte mit der Klärung solcher Streitfragen beschäftigt. Um diesem Problem aus dem Weg zu gehen sollten Incoterms verwendet werden. Diese sind klar definiert und international anerkannt.

Lieferungsverzug

Verspätete Lieferung als Lieferungsverzug liegt vor, wenn eine fällige Lieferung trotz Mahnung nicht erfolgt ist und der Verkäufer schuldhaft die Lieferung verzögert oder unterlassen hat. Demnach kann der Käufer nach § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen (§ 346 IV, §§ 280ff., § 325 BGB) oder Lieferung und evtl. Schadensersatz (Verzögerungsschaden gem. §§ 280 I, II i.V.m. § 286 BGB) verlangen. Der Gläubiger kann von einem gegenseitigen Vertrag zurücktreten, wenn

  • der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht vertragsmäßig erbracht hat und
  • eine vom Gläubiger gesetzte, angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung erfolglos geblieben ist (Schuldnerverzug, § 286 Abs. 1 BGB)

Wenn der Liefertermin kalendermäßig festgelegt war, erübrigt sich das Setzen einer Nachfrist (§ 286 II Nr.1 BGB). In diesem Fall wird statt einer Mahnung gleich eine Abmahnung geschrieben und es kann von Seiten des Gläubigers sofort gehandelt werden, da die Voraussetzungen des Verzugs gem. § 286 BGB dann ebenfalls vorliegen.

Annahmeverzug

Ein Annahmeverzug liegt vor, wenn der Käufer die ihm vereinbarungsgemäß angebotene Kaufsache nicht annimmt.

Siehe auch

Weblinks

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