Anstiften

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Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Unter Anstiftung versteht das deutsche Strafrecht nach § 26 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) das ernst gemeinte, vorsätzliche und erfolgreiche "Bestimmen" eines anderen, eine vorsätzliche und rechtswidrige Straftat zu begehen. Dieser andere wird im Gegensatz zum Anstifter und Gehilfen als Täter oder noch deutlicher als Haupttäter bezeichnet. Die Anstiftung ist neben der Beihilfe eine Form der Teilnahme. Der Strafgrund für die Anstiftung soll die Verursachung einer Rechtsgutsverletzung/-gefährdung sein (nicht die Verstrickung des Haupttäters in Schuld = Schuldteilnahmelehre, im Einzelnen umstritten).

Anforderungen an die Haupttat

Der angestiftete Haupttäter muss eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat begehen. Ob der Haupttäter auch schuldhaft gehandelt hat ist unbeachtlich (sog. limitierte Akzessorietät). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 26 StGB ("...rechtswidriger Tat...") und dem Grundsatz, dass jeder gemäß seiner eigenen Schuld zu bestrafen ist (§ 29 StGB). Eine erfolglose und somit lediglich versuchte Anstiftung ist nur im Fall eines beabsichtigten Verbrechens gemäß § 30 StGB strafbar, bei einem beabsichtigten Vergehen dagegen straflos (Wortlaut des § 26 StGB: "...wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat."; § 30 StGB Versuch der Beteiligung). Von der versuchten (erfolglosen) Anstiftung am Haupttäter ist aber die (insofern erfolgreiche) strafbare Anstiftung zum Versuch des Haupttäters zu unterscheiden.

Anstiftungshandlung ("Bestimmen")

In § 26 StGB wird bei der Definition der Anstiftung nur das Wort "bestimmt" verwendet. Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur versteht darunter jegliches Hervorrufen eines Tatentschlusses. Hiernach reicht also die Herbeiführung einer verlockenden Situation gegebenenfalls aus, eine Kommunikation mit dem Haupttäter oder gar ein Unrechtspakt (Kollusion) ist hiernach nicht erforderlich. Jemand, der bereits zu einer Straftat fest entschlossen ist, kann schon begrifflich nicht mehr dazu angestiftet werden. Der von Juristen verwendete lateinische Fachbegriff hierfür lautet omni modo facturus (auch alias facturus). Auch in diesen Fällen liegt nur ein (bei Vergehen straffreier) Versuch einer Anstiftung vor. Zu denken ist in diesen Fällen allerdings an eine psychische Beihilfe oder den stets strafbaren Anstiftungsversuch zu einem Verbrechen, § 30 StGB .

Vorsatz hinsichtlich der Haupttat und Wille zur Rechtsgutsverletzung

Der Anstifter muss auch die verübte Haupttat gewollt (in seinen Vorsatz aufgenommen) haben. Ein agent provocateur (Lockspitzel) will nicht die Beendigung der anderen Tat und eine Verletzung des geschützten Rechtsgutes (wie Eigentum oder körperliche Unversehrtheit), sondern nur deren Versuch (oder ggf. nur deren formelle Vollendung ohne eine tatsächliche Rechtsgutsverletzung, im einzelnen umstritten). Er ist hiernach nicht als Anstifter zu bestrafen, denn der Strafgrund der Anstiftung liegt in der Verursachung einer Rechtsgutsverletzung oder -gefährdung. Dies gilt auch für Verdeckte Ermittler.

Vorsatz hinsichtlich der Anstiftungshandlung

Der Vorsatz des Anstifters muss auch die Anstiftungshandlung (das Bestimmen) selbst umfassen. Probleme gibt es hier, wenn jemand einen anderen zu seinem (z.B. vorsatzlosen) Werkzeug im Sinne einer mittelbaren Täterschaft machen möchte, dieser das aber durchschaut und vorsätzlich die Haupttat verübt. Wer jemanden zu seinem (abhängigen) Werkzeug macht, tut mehr als ein Anstifter. Somit soll der Wille, jemanden zu einer Straftat anzustiften, im Willen, jemanden zu seinem Werkzeug zu machen, enthalten sein.

Strafrahmen/Strafrahmenverschiebung

Das StGB legt in § 26 fest, dass der Anstifter gleich einem Täter zu bestrafen ist. Eine gesetzliche Strafmilderung ist also (im Gegensatz zur Beihilfe) nicht vorgesehen. Die Strafe für den Anstifter kann allerdings in bestimmten Fällen höher oder niedriger sein als beim Haupttäter der konkreten Haupttat (vgl. § 28 und § 29 StGB).

Schweiz

Die Anstiftung ist in der Schweiz in Art. 24 StGB geregelt. Dessen Abs. 1 lautet: "Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft."

Daraus folgt, dass die Anstiftung nur bei Verbrechen und Vergehen strafbar ist, bei bloßen Übertretungen bleibt sie straflos. Der Anstifter muss den Täter zu einem Verbrechen oder Vergehen bestimmen, also den Tatentschluss zu einer bestimmten Tat bei ihm hervorrufen. Das Anstiften zu "irgendeiner" Tat ist nicht möglich. Das Anstiften kann auch durch ein scheinbares Abraten geschehen. Da die Schuld immer vom jeweiligen Täter abhängig ist, muss der Täter nur tatbestandsmässig und rechtswidrig, nicht aber auch schuldhaft handeln.

Wer versucht, jemanden zu einem Verbrechen anzustiften, wird wegen des Versuchs dieser Tat bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Die Strafdrohung ist für Täter und Anstifter dieselbe.

Abweichen der verübten von der angeregten Tat

Weicht der Angestiftete von der angeregten Tat ab, so können folgende Fälle unterschieden werden:

Quantitative Verschiedenheit

a) Der Haupttäter verübt zwar eine gleichartige, aber mit geringerer Strafe bedrohte Tat, als vom Anstifter angeregt wurde. Der Anstifter ist wegen vollendeter Anstiftung zur verübten Tat und (wenn es sich um ein Verbrechen handelt) zur versuchten Anstiftung zum angeregten Delikt strafbar.

b) Der Haupttäter verübt zwar eine gleichartige Tat wie angeregt wurde, geht aber über den Vorschlag des Anstifters hinaus, indem er zum Beispiel eine qualifizierte Form der Tat begeht. Hier wird der Anstifter entsprechend seinem Vorsatz wegen Anstiftung zu der von ihm angeregten Tat bestraft, aber nicht darüber hinaus.

Qualitative Verschiedenheit

Der Haupttäter verübt eine andersartige als die vom Anstifter angeregte Tat. Der Anstifter ist nur wegen Anstiftungsversuch zu der von ihm angeregten Tat zu bestrafen (nur wenn es sich dabei um ein Verbrechen handelt).

Literatur

  • Stratenwerth Günter: Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 3. neubearbeitete Auflage, Bern 2005
  • Rehberg, Donatsch: Strafrecht I Verbrechenslehre, Siebte Auflage, Schulthess Zürich 2001

Weblinks

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