Linneweber/Akritidis-Entscheidung

Linneweber/Akritidis-Entscheidung

Mit der Linneweber/Akritidis-Entscheidung hat der EuGH am 17. Februar 2005 festgelegt, dass die 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung des Mehrwertsteuersystems einer Umsatzbesteuerung des Betriebs von Glücksspielen außerhalb öffentlicher Spielbanken entgegensteht, wenn gleichzeitig der Betrieb solcher Glücksspiele durch öffentliche Spielbanken steuerfrei ist.

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt und Streitgegenstand

Nach § 4 Nummer 9 lit. b UStG waren in Deutschland Umsätze, die die zugelassenen öffentlichen Spielbanken mit Glücksspielen oder Glücksspielgeräten erzielten, von der Umsatzsteuer befreit. Außerhalb solcher Spielbanken waren die Umsätze hingegen steuerpflichtig.

Frau Linneweber betrieb in Deutschland Geldspielautomaten in Gaststätten und ihr gehörenden Spielbanken. Herr Akritidis veranstaltete Kartenspiele in einem von ihm betriebenen Spielsalon. Beide wurden mit ihren Umsätzen der Umsatzsteuer unterworfen. Auf ihre Klage hin legte der BFH die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Die Entscheidung des EuGH

Mit Urteil vom 17. Februar 2005 (Rs. C-453/02 und 462/02) hat der EuGH zu beiden vorgelegten Fällen entschieden, dass die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nummer 9 lit. b UStG auch auf den Betrieb von Glücksspielen außerhalb öffentlicher Spielbanken auszudehnen ist.

Nach der 6. EG-Richtlinie seien die Mitgliedsstaaten zwar frei, die Grenzen und Bedingungen einer Befreiung von Glücksspielen von der Mehrwertsteuer zu bestimmen. Sie müssten dabei aber den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten. Daher seien miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen gleich zu behandeln, wenn sie gleichartig seien. Bei der Prüfung der Gleichartigkeit seien aber die Identität des Leistungserbringers und seine Rechtsform kein geeignetes Differenzierungskriterium.

Die Umsatzsteuerbefreiung nach der 6. EG-Richtlinie sei daher unmittelbar anzuwenden, ohne dass dabei die EG-rechtswidrigen Beschränkungen des deutschen UStG zu beachten seien.

Eine von Deutschland beantragte Beschränkung der zeitlichen Wirkung des Urteils lehnte der EuGH ab.

Auswirkungen des Urteils

Das Urteil führte zur Umsatzsteuerfreiheit privater Glücksspielbetreiber in Deutschland. Da für diese die Spielbankabgabe der öffentlichen Spielbanken nicht anfällt, bestand entgegen der Intention des Gesetzgebers ein Wettbewerbsvorteil der privaten Betreiber gegenüber den öffentlichen Spielbanken. Um dies zu beheben, ist durch eine Änderung von § 4 Nr. 9b Umsatzsteuergesetz die Umsatzsteuerpflicht ab 6. Mai 2006 auf private wie öffentliche Glücksspielbetreiber ausgedehnt worden. Damit ist dem Neutralitätserfordernis Rechnung getragen.

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