- Lockvogel-Angebot
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Als Lockvogelangebot bezeichnet man eine Werbemaßnahme eines Unternehmens, die den Eindruck eines besonders preisgünstigen Angebotes erwecken soll. Meist sind die Angebote jedoch nicht in ausreichender Menge vorrätig, so dass der damit angelockte Kunde auf teurere Produkte ausweichen muss.
Wenn es sich bei einem Lockvogelangebot um ein Irreführungsangebot hinsichtlich der Vorratsmenge handelt, handelt der Betreffende wettbewerbswidrig gemäß § 5 UWG. Dort ist geregelt, dass der Anbieter ein ausreichende Vorratsmenge im Hinblick auf seine Werbung mit preisgünstigen Angeboten vorhalten muss; der Verbraucher erwartet, dass die angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt in einer Menge vorhanden sind, die die zu erwartende Nachfrage deckt. Ist dies nicht der Fall, so wird der Verbraucher irregeführt.
Grundsätzlich entbindet der Zusatz „So lange der Vorrat reicht“ das werbende Unternehmen nicht von seiner Pflicht, die Ware in ausreichender Menge vorzuhalten; es handelt sich bei dieser Floskel um eine „rechtlich irrelevante Banalität“ (Nordemann 2003: 115).
Der frühere Regelfall der erforderlichen Warenbevorratung betrug drei Tage ab Erscheinen der Ankündigung; die jüngere Rechtsprechung hält dagegen teilweise ein Vorhandensein am Erscheinungstag der Anzeige für ausreichend (so bspw. BGH GRUR 1989, 609, 611 Fotoapparate). In einem anderen Fall urteilte der BGH dagegen, dass der in einer Werbebeilage beworbene Artikel grundsätzlich eine Woche vorrätig sein müsse (vgl. BGH GRUR 1999, 1011, 1012 Werbebeilage). Das UWG legt als Richtwert einen Vorrat für zwei Tage fest.
Siehe auch
Literatur
- Axel Nordemann: Wettbewerbsrecht, Markenrecht. Nomos-Verlag, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0919-2.
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