Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Basisdaten
Titel: Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
Kurztitel: Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Abkürzung: LärmVibrationsArbSchV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht
Fundstellennachweis: 805-3-10
Datum des Gesetzes: 6. März 2007 (BGBl. I S. 261)
Inkrafttreten am: 9. März 2007
Letzte Änderung durch: Art. 3 VO vom 19. Juli 2010
(BGBl. I S. 964)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Juli 2010
(Art. 3 VO vom 19. Juli 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ist eine deutsche Verordnung, die den Schutz der Beschäftigten (Arbeitsschutz) bei Gefährdungen durch Lärm und Vibration sicherstellen soll. Die „Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen“ - LärmVibrationsArbSchV - vom 6. März 2007 wurde am 8. März 2007 im Bundesgesetzblatt (BGBl I Nr. 8 S. 261) veröffentlicht und ist am 9. März 2007 in Kraft getreten. Die Verordnung wurde auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes erlassen. Zuletzt geändert wurde die Verordnung mit Änderungsverordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I Nr. 38, S. 964). Mit der LärmVibrationsArbSchV werden die beiden europäischen Arbeitsschutz-Richtlinien zu Lärm (RL 2003/10/EG) und Vibrationen (RL 2002/44/EG) in staatliches Recht übernommen; das internationale ILO-Übereinkommens Nr. 148 zu Lärm wird mit der Verordnung umgesetzt. Die LärmVibrationsArbSchV enthält Grundvorschriften zum Schutz der Beschäftigten vor Lärm- und Vibrationsbelastungen bei der Arbeit. Für die betriebliche Praxis werden erläuterungsbedürftige Bestimmungen der Verordnung durch Technische Regeln auf untergesetzlicher Ebene weiter konkretisiert. Die Technischen Regeln wurden von einem fachkundig besetzten Ausschuss (Betriebssicherheitsausschuss) ermittelt. Die amtliche Veröffentlichung dieser Regeln erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt. Die LärmVibrationsArbSchV gilt umfassend für alle Beschäftigungsbereiche. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind die Beschäftigten auf Seeschiffen und die Beschäftigten im Bergbau, soweit dafür Rechtsvorschriften bestehen, die gleichwertige Regelungen enthalten. Für Beschäftigte der Bundeswehr, die bei Tätigkeiten Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, ist das Bundesministerium der Verteidigung ermächtigt, Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung vorzusehen. Mit der Verordnung werden bundeseinheitliche Bestimmungen für die Arbeit der Beschäftigten unter Einwirkungen von Lärm und Vibrationen geschaffen. Das Ziel der Verordnung ist es, die Beschäftigten vor Gesundheitsschäden zu schützen und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern. Die Verordnung legt folgende Richtwerte fest: Lärm: Auslösewerte in Bezug auf die Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruckpegel: Obere Auslösewerte: LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C), Untere Auslösewerte: LEX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C). Vibrationen Hand-Arm-Vibrationen: Expositionsgrenzwert A(8) = 5 m/s2 Auslösewert A(8) = 2,5 m/s2. Ganzkörper-Vibrationen: Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung Auslösewert A(8) = 0,5 m/s2.

Neben den Grenzwerten für Lärm und Vibrationen, die auf Beschäftigte einwirken dürfen, bestimmt sie zudem die anzuwendenden Methoden zur Ermittlung dieser Werte, so wie auch verschiedene Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Gefahren durch diese Expositionen. Dazu gehören neben technischen Mitteln, wie zum Beispiel Gehörschutz, auch die Schulung der Beschäftigten sowie arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Im letzten Abschnitt der Verordnung sind zulässige Ausnahmen, Übergangsfristen und Ordnungswidrigkeiten geregelt.

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