Lübeck-Entscheidung

Lübeck-Entscheidung

Das Lübeck-Urteil (auch Lübeck-Entscheidung genannt) ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1956, in dem es um die Zulässigkeit eines Volksbegehrens über die Wiederherstellung der Eigenstaatlichkeit des ehemaligen Landes Lübeck ging.

Inhaltsverzeichnis

Hintergrund

Im Jahr 1815 war die freie Stadt Lübeck Mitglied im Deutschen Bund geworden; 1867 wurde Lübeck Gliedstaat des Norddeutschen Bundes, welcher 1871 erweitert und in Deutsches Reich umbenannt wurde. Auch unter der Weimarer Reichsverfassung von 1919 blieb Lübeck als Land Gliedstaat des Deutschen Reiches.

Unter der nationalsozialistischen Herrschaft wurden die Länder des Deutschen Reichs 1934 durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs ihrer Eigenstaatlichkeit beraubt und gleichgeschaltet. Die Länder hatten zwar ihren Staatscharakter verloren, blieben aber als Rechtssubjekte bestehen. Auch Lübeck existierte zunächst als Land fort, wurde aber 1937 durch § 6 des Gesetzes über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen mit Ausnahme seiner im Land Mecklenburg gelegenen Gemeinden Schattin und Utecht dem Land Preußen inkorporiert.

Der Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens und seine Ablehnung

Nach Ende des Zweiten Weltkriegs und Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wollte der Vaterstädtische Vereinigung Lübeck von 1949 e.V. auf Grundlage des Art. 29 GG in Verbindung mit dem Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes nach Art. 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I, S. 835) erreichen, dass in den zum ehemaligen Land Lübeck gehörigen Gebieten ein Volksbegehren über die Bildung eines neuen Landes Freie und Hansestadt Lübeck durchgeführt wird. Zu diesem Zweck reichte der Verein am 1. Februar 1956 einen entsprechenden Antrag beim dafür zuständigen Bundesminister des Innern ein. Dieser lehnte jedoch den Antrag noch im selben Monat durch Bescheid ab. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass Lübeck bereits 1937 seine Selbständigkeit verloren hätte und damit nicht den Regelungen nach Art. 29 GG unterfalle.

Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht

Das Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes nach Art. 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes ermöglichte in § 5 Abs. 4 Satz 3, dass gegen abgelehnte Volksbegehren Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt werden konnte. Hiervon machte der Verein mit Schriftsatz vom 24. Februar 1956 Gebrauch und beantragte, den Ablehnungsbescheid aufzuheben und das beantragte Volksbegehren zuzulassen.

Der Verein argumentierte, dass die Inkorporation Lübecks durch § 6 des Groß-Hamburg-Gesetzes als nationalsozialistische Willkürmaßnahme nichtig sei und die Inkorporation Lübecks mit Besetzung der Stadt durch die britische Besatzungsmacht ihre Wirksamkeit verloren habe, Lübeck also seit Anfang Mai 1945 wieder als deutscher Gliedstaat existierte. Durch die Verordnung Nr. 46 der britischen Militärregierung vom 23. August 1946 (ABl. MilReg, S. 305), in der die preußische Provinz Schleswig-Holstein den Status eines Landes bekam und die Lübeck nicht gesondert behandelte, sei das eigenständige Land Lübeck dann in das neu gegründete Land Schleswig-Holstein inkorporiert worden, womit Art. 29 GG anwendbar sei.

Das Bundesverfassungsgericht verwarf nach mündlicher Verhandlung und durchgeführtem Aufklärungsbeschluss die Beschwerde des Vereins als zulässig, aber unbegründet. Zur Begründung führte es aus, dass von Art. 29 GG nur Gebietsänderungen nach dem 8. Mai 1945 erfasst würden. Die Verordnung Nr. 46 der britischen Militärregierung sei zwar von 1946, doch war Lübeck zu diesem Zeitpunkt nicht wieder eigenständig und habe daher durch die Verordnung nicht seine Eigenständigkeit verloren; für die Argumentation des Vereins, dass nach Kriegsende die Selbständigkeit Lübecks wiederhergestellt wurde, lägen keine Anzeichen vor.

Siehe auch

Näher zur Rechtslage des Deutschen Reiches siehe Rechtslage des Deutschen Reiches nach 1945.

Literatur

  • BVerfGE 6, 20 bis 32, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Dezember 1956, Az. 2 BvP 3/56.

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