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Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist eine fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtung, in der im Arztregister eingetragene Ärzte als Inhaber (Vertragsärzte) oder als Angestellte tätig sind. Die unmittelbare Rechtsgrundlage aller MVZ bildet § 95 Sozialgesetzbuch V (SGB V). Gesellschafter eines MVZ können nur zugelassene Leistungserbringer nach dem SGB V sein, also auch Krankenhäuser, Heilmittelerbringer oder andere. MVZ nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Jedes Medizinische Versorgungszentrum muss eine ärztliche Leitung haben. Für „ärztliche Leitung“ gelten grundsätzlich die Vorschriften des Krankenhausrechts. Es muss sich nicht um ein Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung handeln.
In Deutschland hat der Begriff MVZ eine besondere Bedeutung erlangt, als zum 1. Januar 2004 das sogenannte GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) in Kraft trat. Darin wurden erstmals neben Vertragsärzten und ermächtigten Krankenhausärzten ausdrücklich auch medizinische Versorgungszentren zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Danach ist ein MVZ eine fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Ein MVZ kann von allen Leistungserbringern gegründet werden, die zur medizinischen Versorgung der Versicherten zugelassen oder ermächtigt sind oder per Vertrag an ihr teilnehmen.
Für die Patienten ist ein MVZ mit einer Gemeinschaftspraxis vergleichbar. Im Gegensatz zur bisher ausschließlich durch Vertragsärzte sichergestellten ambulanten Versorgung entsteht kein direkter Dienstvertrag mit dem Behandler, sondern mit dem MVZ an sich. Der Patient hat also keinen Anspruch auf persönliche Behandlung durch einen der Ärzte im MVZ.
Inhaltsverzeichnis
Zulassung und Gründung
Ein MVZ kann von jedem Leistungserbringer (neben Ärzten und Psychotherapeuten auch Apotheker, Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Heil- und Hilfsmittelerbringer) gegründet werden, der aufgrund von Ermächtigung, Zulassung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung von gesetzlich Versicherten Patienten teilnimmt. Voraussetzungen für die Zulassung sind:
- alle beteiligten Ärzte bzw. Psychotherapeuten müssen an einem Standort arbeiten
- fachübergreifende Tätigkeit
- Vorlage eines Gesellschaftsvertrags und Benennung eines ärztlichen Leiters
- Übernahme einer Bürgschaft durch jeden Arzt für die Forderungen der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung gegen das MVZ
Rechtsformen
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Durch die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren ist erstmals Gelegenheit geschaffen worden, ambulante Versorgung auch durch angestellte Ärzte anzubieten. MVZ werden oft als Schritt gesehen, die bisherige sektorale Trennung von ambulanter und stationärer medizinischer Versorgung in Deutschland aufzuheben.
Abrechnung
Die Quartalsabrechnung eines MVZ läuft gegenüber der KV entsprechend einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis ab. Jeder Arzt oder Psychotherapeut bringt sein Individualbudget ein. Diese Summen werden addiert und bilden das Budget für das gesamte MVZ.
Entwicklung
Zum 3. Quartal 2008 (Stichtag 30. September) gab es in Deutschland 1.152 Medizinische Versorgungszentren mit 5.183 tätigen Ärzten, davon 3.921 (= 76%) im Angestelltenverhältnis. (Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung)
In der DDR waren niedergelassene Leistungserbringer meist in sogenannten Polikliniken tätig. Diese Polikliniken wurden im Zuge der Wiedervereinigung nahezu vollständig abgeschafft. Nur Einrichtungen nach § 311 SGB V a. F. (Dispensaire-Einrichtungen) hatten unter Umständen Bestandsschutz. Das gesetzgeberische Konzept der medizinischen Versorgungszentren hatte die ehemaligen Polikliniken zum Vorbild. Weiter sollte es insbesondere den Krankenhäusern ermöglicht werden, auch ambulante Leistungen anzubieten. Die baulichen Gegebenheiten heutiger medizinischer Versorgungszentren sind im Unterschied zu den ehemaligen Polikliniken nur selten klinikähnlich.
Siehe auch
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