- Arbeitsgesetz
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Basisdaten Titel: Bundesgesetz über die Arbeit
in Industrie, Gewerbe und HandelKurztitel: Arbeitsgesetz Abkürzung: ArG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Schweiz Rechtsmaterie: Arbeitsrecht SR: 822.11 Datum des Gesetzes: 13. März 1964 Inkrafttreten am: 1. Februar 1966 Letzte Änderung durch: AS 2006 2197 Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (SR 822.11) ist das Arbeitsgesetz (ArG) der Schweiz. Es hat zum Ziel, die Arbeitssicherheit zu wahren und dadurch Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen. Das Bundesgesetz ist anwendbar auf alle öffentlichen und privaten Betriebe insbesondere auf die Betriebe der Industrie, des Gewerbes und Handels.
Im Arbeitsgesetz werden besonders die Arbeitszeit (wöchentliche Höchstarbeitszeiten, Überzeit, Ruhezeiten und Pausen), Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Schichtarbeit und ununterbrochener Betrieb, Sonderschutz für Jugendliche, Schwangere und Mütter, industrielle Betriebe sowie der Gesundheitsschutz ganz allgemein festgelegt.
Geschichte
Das erste Arbeitsgesetz der Schweiz war das Fabrikpolizeigesetz des Kantons Glarus von 1864, welches die Arbeitszeit auf 12 Stunden beschränkte, Nachtarbeit verbot, schwangeren Frauen Schutz gewährte und die Fabriken der Inspektionspflicht unterstellte.
Diesem Gesetz folgten andere ähnliche Gesetze in weiteren Kantonen.
Im Jahre 1877 folgte das erste Eidgenössische Fabrikgesetz, welches sich auf Art. 34 der Bundesverfassung von 1874 stützte und die Arbeitszeit auf maximal 11 Stunden festlegte, keine Nachtarbeit erlaubte und ein Schutzalter von 14 Jahren einführte.
Im Jahre 1919 folgte das Bundesgesetz über die 48-Stunden-Woche.
Am 1. Februar 1966 wurde das jetzt gültige Arbeitsgesetz in Kraft gesetzt und seither wiederholt angepasst.
Inhalt
Neben dem Geltungsbereich und Durchführungsbestimmungen sind folgende Hauptartikel Teil des Gesetzes:
- Gesundheitsschutz
- Art. 6 - Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Art. 7 - Plangenehmigung und Betriebsbewilligung
- Art. 8 - Nichtindustrielle Betriebe
- Arbeits- und Ruhezeit
- Art. 9 - Wöchentliche Höchstarbeitszeit
- Art. 10 - Tages- und Abendarbeit
- Art. 11 - Ausgleich ausfallender Arbeitszeit
- Art. 12 - Voraussetzungen und Dauer der Überzeitarbeit
- Art. 13 - Lohnzuschlag für Überzeitarbeit
- Art. 14
- Art. 15 - Pausen
- Art. 15a - Tägliche Ruhezeit
- Art. 16 - Verbot der Nachtarbeit
- Art. 17 - Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit
- Art. 17a - Dauer der Nachtarbeit
- Art. 17b - Lohn- und Zeitzuschlag
- Art. 17c - Medizinische Untersuchung und Beratung
- Art. 17d - Untauglichkeit zur Nachtarbeit
- Art. 17e - Weitere Massnahmen bei Nachtarbeit
- Art. 18 - Verbot der Sonntagsarbeit
- Art. 19 - Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit
- Art. 20 - Freier Sonntag und Ersatzruhe
- Art. 20a - Feiertage und religiöse Feiern
- Art. 21 - Wöchentlicher freier Halbtag
- Art. 22 - Verbot der Abgeltung der Ruhezeit
- Ununterbrochener Betrieb
- Art. 23
- Art. 24 - Ununterbrochener Betrieb
- Weitere Vorschriften
- Art. 25 - Schichtenwechsel
- Art. 26 - Weitere Schutzbestimmungen
- Art. 27 - Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern
- Art. 28 - Geringfügige Abweichungen
- Sonderschutzvorschriften
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- Jugendliche Arbeitnehmer
- Art. 29 - Allgemeine Vorschriften
- Art. 30 - Mindestalter
- Art. 31 - Arbeits- und Ruhezeit
- Art. 32 - Besondere Fürsorgepflichten des Arbeitgebers
- Art. 33
- Art. 34
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- Schwangere Frauen und stillende Mütter
- Art. 35 - Gesundheitsschutz bei Mutterschaft
- Art. 35a - Beschäftigung bei Mutterschaft
- Art. 35b - Ersatzarbeit und Lohnfortzahlung bei Mutterschaft
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- Arbeitnehmer mit Familienpflichten
- Art. 36
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- Andere Gruppen von Arbeitnehmern
- Art. 36a
Weblinks
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