- Mietbetrüger
-
Dieser Artikel wurde auf der Qualitätssicherungsseite des Portals Soziologie eingetragen. Dies geschieht, um die Qualität der Artikel aus dem Themengebiet Soziologie auf ein akzeptables Niveau zu bringen. Hilf mit, die inhaltlichen Mängel dieses Artikels zu beseitigen, und beteilige dich an der Diskussion.
Als Mietnomaden werden in jüngerer Zeit Personen bezeichnet, die von einer Mietwohnung in die nächste ziehen, mit der Absicht, gar keine Miete oder nur zeitweise Miete zu zahlen. In vielen Fällen werden die Wohnungen in einem verwahrlosten Zustand hinterlassen.
Der Begriff ist eine scherzhafte Anspielung auf den Nomadismus, die Lebensweise von Wandervölkern ohne feste Sesshaftigkeit, die als Nomaden bezeichnet werden. Somit handelt es sich um einen Euphemismus für eine bestimmte Form des Betrugs zum Nachteil des Vermieters.
Obwohl über solche Vorkommnisse in neuerer Zeit vermehrt in den Medien berichtet worden ist, bleibt offen, ob dem eine tatsächliche Zunahme an Fällen zugrundeliegt oder ob darin nur ein allgemeines Risiko zum Ausdruck kommt, das mit der Vermietung einer Wohnung grundsätzlich verbunden ist.
Inhaltsverzeichnis
Deutsches Mietrecht
Begünstigt wird dieser Umstand dadurch, dass der Vermieter nach deutschem Recht erst dann eine Kündigung aussprechen kann, wenn der Mieter bei zwei aufeinander folgenden Monaten mit mehr als einer Monatsmiete (§ 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB) oder insgesamt mit dem Betrag von zwei Monatsmieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB) im Rückstand ist. Unter Wahrung der Fristen einerseits und der schleppenden Abarbeitung von Fällen durch Überlastung der Amtsgerichte andererseits dauert es dann oft sechs bis neun Monate, bis ein vollstreckbares Räumungsurteil ergeht, und meist weitere Monate, bis ein Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beginnt.
Der Vermieter muss die Kosten des Verfahrens und der Zwangsräumung tragen und hat oft noch hohe Sanierungs- und Renovierungskosten. Diese beim Mieter einzutreiben scheitert oftmals an dessen Vermögenslosigkeit.
Vorbeugemethoden
Es gibt Bestrebungen, solche Mietnomaden wie allgemein potentiell säumige Mieter schon im Vorwege zu identifizieren, z.B., indem sich der Vermieter einen Gehaltsnachweis des Arbeitgebers beibringen lässt, Originalbanküberweisungen bzw. Abbuchungen der letzten Miete vorweisen lässt, Mieter- bzw Bonitätsauskünfte bei Auskunfteien oder beim vorherigen Vermieter einholt oder sich vom Mieter eine von diesem eingeholte Eigenauskunft vorweisen lässt.
In der Praxis jedoch scheitert das häufig an verschiedenen Umständen:
- der Zersplitterung des Datenbestands der Auskunfteien (in diesem Markt versuchen sich die verschiedensten Unternehmen, gleichen aber ihre Daten untereinander kaum ab).
- der Tatsache, dass - wenn der Vermieter eine Mindestbonität voraussetzt - bestimmte Wohnungen einfacher Qualität de facto unvermietbar sind, da die in Frage kommende Klientel generell nicht die notwendige Bonität besitzt oder auf Sozialleistungen angewiesen ist.
- das Mietverhältnis durch eine Bonitätsanfrage oder gar durch Aufforderung der Vorlage von Gehaltsabrechnungen schon von Anfang an gestört ist oder bei genug freistehenden Wohnungen die solventen Mieter dadurch eher abgeschreckt werden.
- den relativ hohen Kosten, die eine Bonitätsprüfung verursacht.
- daran, dass eine Bonitätsprüfung keine wirklich sicheren positiven Erkenntnisse über die Bonität des Mietinteressenten liefert, sondern nur die Information, dass über den Interessenten in dem Datenbestand der jeweils befragten Auskunftei keine negativen Merkmale vorliegen.
- auch gibt es gegen die routinemäßige Durchleuchtung von Mietinteressenten aus Sicht des Datenschutzes Bedenken.
Hinzu kommt noch, dass viele Mietnomaden ihre Identität verschleiern, beispielsweise mit falschen Ausweisen, gefälschten Selbstauskünften und gefälschten Lohn- oder Gehaltsabrechnungen zur Wohnungsübernahme erscheinen.
Durch das Vortäuschen wirtschaftlich geordneter Verhältnisse begeht der Mieter einen sogenannten Eingehungsbetrug, der gemäß § 263 StGB strafbar ist - was allerdings jemanden, der ohnehin nicht vorhat, die Miete zu zahlen, kaum davon abhalten wird. In diesem Zusammenhang wird auch von Einmietbetrug oder Einmietungsbetrug gesprochen.
Siehe auch
Weblinks
- Die Zeit: Der Feind im Haus
- BGH: VIII ZR 216/04 : Ansprüche auf Miete aus Wohnraummietverträgen können im Urkundenprozess geltend gemacht werden
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
Wikimedia Foundation.