Militärischer Auftrag

Militärischer Auftrag

Der Auftrag ist eine Aufforderung an eine andere Person, eine bestimmte Handlung vorzunehmen.

Inhaltsverzeichnis

Deutsches Recht

Die Verwendung des Begriffes „Auftrag“ in der juristischen Fachsprache unterscheidet sich von der allgemeinsprachlichen Verwendung.

Zivilrecht

Im deutschen Zivilrecht ist der Auftrag ein Rechtsgeschäft, mit dem sich der Beauftragte verpflichtet, unentgeltlich ein Geschäft für den Auftraggeber zu besorgen.

Der Auftrag selbst ist in § 662§ 674 BGB geregelt. Einerseits ist der Auftrag die Grundform eines Rechtsgeschäfts, bei dem eine Vertragspartei für die andere Vertragspartei Arbeitsleistungen erbringt; andere Rechtsmaterien verweisen vielfach auf die Vorschriften des Auftragsrechts. Andererseits sind nach dem deutschen Zivilrecht Arbeitsleistungen grundsätzlich zu vergüten (vgl. § 612, § 632 BGB), so dass bei einem „Auftrag“ im allgemeinsprachlichen Sinne häufig kein Auftrag, sondern ein Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag vorliegt.

Die Unentgeltlichkeit des Auftrags bedeutet, dass der Beauftragte keine Vergütung erhält. Daraus folgt nicht, dass er selbst sämtliche Kosten des Auftrages zu decken hätte. Vielmehr kann er selbst Ersatz für seine Aufwendungen nach § 670 BGB verlangen. Im Gegenzug ist der Beauftragte zur Herausgabe des durch den Auftrag und die Geschäftsbesorgung Erlangten nach § 667 BGB verpflichtet. Er wird also auf Rechnung des Auftraggebers tätig.

Der Begriff „Auftrag“ wird auch in der Rechtssprache nicht nur für den Vertragstyp des Auftrags verwendet, sondern bezeichnet vielfach auch die Übertragung entgeltlicher Leistungen im Rahmen verschiedener anderer Vertragstypen (Dienstvertrag, Werkvertrag, Maklervertrag). In diesem Sinne spricht man dann auch von dem einem Rechtsanwalt, Architekten oder Makler erteilten Auftrag. Auch einer Vollmacht liegt in der Regel ein Auftragsverhältnis zu Grunde.

Erbringt eine Person für eine andere Person Leistungen, ohne von dieser beauftragt worden zu sein, handelt es sich meist um eine Geschäftsführung ohne Auftrag.

Architektur und Bauwesen

Der Auftrag im Baurecht entspricht dem Auftrag im Zivilrecht.

Öffentliche Verwaltung

In der Öffentlichen Verwaltung bezeichnet der Begriff Auftrag (synonym: Weisung) jede Anweisung oder Mitteilung einer übergeordneten Behörde an eine nachgeordnete Behörde. Dies gilt jedoch nur, sofern sie nicht oberste Behörde, und somit Ministerium ist (dann wäre bei gleicher Sachlage von einem Erlass die Rede).

Vergaberecht

Im Vergaberecht hat der öffentliche Auftrag eine besondere Bedeutung.


Schweizerisches Recht

Zivilrecht

Im schweizerischen Zivilgesetzbuch wird der Auftrag im Teil Obligationenrecht im dreizehnten Titel beschrieben. Dort heißt es im Art. 394 unter A. Begriff:

1. Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2. Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3. Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.

Auftrag

Durch den Auftrag verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte (rechtlicher oder tatsächlicher Art) oder Dienste vertragsgemäß zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR).

Beispiele: Dienstleistungen der freien Berufe (Ärzte, Architekten, Anwälte, Steuerberater), Dienstleistungen von Treuhandgesellschaften, Banken.

Gemäß Art. 394 Abs. 2 OR gelangt Auftragsrecht auch zur Anwendung, wenn ein Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag nicht unter einen anderen gesetzlichen Vertragstyp (v.a. Arbeitsvertrag, Werkvertrag) fällt. Im Unterschied zum Werkvertrag ist beim Auftrag eine Tätigkeit und nicht ein bestimmter Erfolg geschuldet. Beim Arbeitsvertrag ist der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation der Arbeitgeberin eingebunden, was beim Auftrag nicht der Fall ist.

Ein Auftrag kann auch mündlich abgeschlossen werden. Nach Art. 394 Abs. 3 OR kann er entgeltlich oder unentgeltlich sein. Für unentgeltliche und nicht gewerbsmäßige Ratschläge und Auskünfte kommt Auftragsrecht nicht zur Anwendung, sofern die Beratung nicht erkennbar für den Anfragenden von besonderer Bedeutung ist (BGE 112 II 347).

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