- Militärischer Kurzhaarschnitt
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Als Haarerlass werden umgangssprachlich die in militärischen oder militärisch organisierten Verbänden geltenden Regelungen bezüglich der Trageweise der Haar- und Barttracht bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Deutschland
- 2 Österreich
- 3 Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
- 4 Australien
- 5 Vereinigte Staaten von Amerika
- 6 Weblinks
- 7 Einzelnachweise
Deutschland
Die als Haarerlass (amtl. Bezeichnung: „Die Haar- und Barttracht der Soldaten“) bezeichnete Dienstvorschrift ist eine erläuternde Verordnung, die als Anlage 1 einen Bestandteil der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 10/5: „Leben in der militärischen Gemeinschaft“ der Bundeswehr darstellt.
Bei Polizeivollzugsbeamten sind Haarerlassregelungen verfassungswidrig und daher nicht mehr existent.
Geschichte
Bundeswehr
Der inzwischen, nicht zuletzt durch die Zulassung von weiblichen Soldaten mehrfach überarbeitete Haarerlass kam erstmals in den 1960er Jahren zum Tragen, als immer mehr junge Männer mit damals in Mode gekommenen und zu diesem Zeitpunkt als „Beatlesmähne“ oder „Pilzköpfe“ bezeichneten Frisuren ihren Dienst in der Bundeswehr verrichten wollten oder dies als Wehrpflichtige mussten. Das Bundesministerium der Verteidigung reagierte darauf im Februar 1971 mit einem „Haarnetzerlass“, der für Soldaten mit längerem Haar das Tragen eines olivfarbenen Haarnetzes zur Folge hatte. Allerdings hatte der Erlass, der unter anderem die Anschaffung von 740.000 Haarnetzen mit sich brachte, nur ein Jahr Bestand. Der Grund hierzu lag offensichtlich weniger in einer fehlenden allgemeinen Akzeptanz, als in der Furcht vor einem Anssehensverlust der Bundeswehr, der sich durch politische Äußerungen und polemische Kritik aus dem Ausland merkbar machte (so war z. B. die Bezeichnung „German Hair Force“ anstelle von „German Air Force“ als Verballhornung für die Deutsche Luftwaffe gefallen). Im Mai 1972 erließ das Bundesministerium der Verteidigung schließlich die bis heute im Wesentlichen fortbestehende Verordnung, wonach das (männliche) Kopfhaar weder die Uniform noch den Hemdkragen berühren darf.[1]
Polizei
Bei den Polizeien von Bund und Ländern waren Bart- und Haartracht teilweise durch Erlass geregelt. In Nordrhein-Westfalen wurde 1972 ein Erlass eingebracht, der aber 1980 wieder abgeschafft wurde.[2] Eine Wiedereinführung bei der Bundespolizei wurde im Januar 2006 durch den Bundesminister des Inneren Wolfgang Schäuble angeregt. Abgesehen davon, dass der Vorschlag zum Teil heftig kritisiert wurde (insbesondere von Seiten der Polizeigewerkschaften und der Partei Bündnis 90/Die Grünen), scheiterte eine dauerhafte und rechtmäßige Wiedereinführung an dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur rechtswidrigen Haartrachtregelung des Landes Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 2003 (näheres siehe unten).[3]
Rechtliche Betrachtung von Haarerlassen
Haarerlasse sind sog. Verwaltungsvorschriften und wirken nur behördenintern.
Haarerlass bei Soldaten der Bundeswehr
Entwicklung und derzeitige Situation
Nach zwei Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts aus 1994 und 1999 wird ein männlicher Soldat nicht in seinen Rechten verletzt, wenn für ihn in Bezug auf die Haartracht andere Regelungen als bei weiblichen Soldaten gelten.[4] Zu bedenken ist hierbei, dass zur Zeit der Entscheidung die Zulassung von weiblichen Soldaten noch auf den Sanitäts- und Musikdienst sowie auf die Sportfördergruppe beschränkt war.
Die Begründung, wonach (männliche) Soldaten langes Haar bei der Dienstausübung beeinträchtige (z. B. Funktionsverlust von ABC-Schutzmasken[5], Infektionsvorbeugung), dürfte jedoch in Ansehung der Zulassung von weiblichen Soldaten seit dem 1. Januar 2001 in allen Laufbahnen nicht länger tragfähig sein. Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd in München hat demnach mit Beschluss vom 4. Januar 2005 den Haarerlass als willkürlich und verfassungswidrig bezeichnet.[6]
Das Bundesministerium der Verteidigung spricht indes von einer „Einzelfallentscheidung“ und hält weiter am Haarerlass fest[7][8]. Dies ist zulässig, da es der Gerichtsentscheidung an der allgemeinen Bindungswirkung („inter partes“) fehlt. Insoweit ist auch eine Pressemitteilung[9], die von einem künftigen Erlaubtsein von langen Haaren bei männlichen Soldaten spricht, irreführend, da sie juristisch nicht korrekt ist.
Im Heft 4/2006 der Neuen Zeitschrift für Wehrrecht (NZWehrr) wurde ein wissenschaftlicher Aufsatz veröffentlicht zum Thema: „An den Haaren herbeigezogen – Die vermeintliche Verfassungswidrigkeit des sog. Haar- und Barterlasses der Bundeswehr“. Der Autor kritisiert die Entscheidung der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd dahingehend, dass zunächst in dem Haarerlass selbst kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht liege. Zweifel an der Rechtmäßigkeit seien nur darin zu erwägen, dass die Vorschrift in Bezug nur auf weibliche Soldaten Ausnahmen zulässt, wie sie gerade für männliche Soldaten nicht gelten. Das sei allerdings nicht tragbar, weil die durch langes Haar verursachten Probleme (Unfallgefahr, Hygiene) beim Militär weiterhin und unabhängig vom Geschlecht gälten. Man könne die Tätigkeit eines Soldaten auch nicht mit der eines Polizeibeamten vergleichen, da „Polizisten auch bei mehrtägigen Einsätzen (z. B. Castor-Transport) in der Regel ausreichend Gelegenheit zur Körperpflege hätten“. Insoweit sei eher eine Änderung des Haarerlasses dergestalt vonnöten, die weibliche Soldaten gegenüber männlichen nicht weiter privilegiere.[10]
Auf einer privat betriebenen Homepage[11] wird nun eine neue Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd erwähnt, wonach dessen 1. Gerichtskammer die gegenteilige Auffassung zum obengenannten Beschluss vertritt. Danach ist der Beschluss am 14. März 2007 ergangen und wird insoweit begründet, als dass der Haarerlass einen zulässigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle und auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungen für männliche und weibliche Soldaten nicht zu beanstanden sei.[12]
Künftige Überarbeitung des Haarerlasses?
Das Bundesministerium der Verteidigung teilte in seiner Stellungnahme zum Jahresbericht des Wehrbeauftragten 2005 mit, eine Überarbeitung des Haar- und Barterlasses von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abhängig zu machen, das zu dieser Zeit mit einer Klage gegen den Haarerlass der Bundespolizei befasst war. Das Urteil erging im März 2006 (näheres siehe unten). Daraufhin gab das Bundesministerium der Verteidigung an, seine Entscheidung von einem weiteren, im November 2006 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren abhängig zu machen. Da der Streit allerdings nicht zur Entscheidung angenommen wurde, war aus Sicht des Bundesministerium der Verteidigung auch von einer Überarbeitung abzusehen.[13]
Die unklare Rechtslage wird durch den Wehrbeauftragten in der Weise beanstandet, als dass die wiederholt aufgeschobene Ankündigung zur Überarbeitung des Erlasses auch „den Empfehlungen des Sozialwissenschaftlichen Instituts widerspreche“, da ein nötiger Beitrag für die Attraktivität des Berufs gerade im Hinblick auf junge Berufsinteressenten nicht geleistet werde.[14]
Dass die streitige Rechtssituation auch jüngst in Presse und Medien aufgegriffen wurde (vgl. z. B. Einzelbelege unten), dürfte zumindest ansatzweise als Kritik am Verhalten des zuständigen Bundesministeriums zu verstehen sein.
Haarerlass bei Polizeivollzugsbeamten
Für männliche Polizeivollzugsbeamte entschied das Bundesverwaltungsgericht am 2. März 2006, dass ein Erlass, Haare höchstens nur in Hemdkragenlänge zu tragen, gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Gleichheitsgrundsatz verstößt und deshalb rechtswidrig ist.[15]
Auch die Untersagung, im Dienst keinen „Lagerfeld-Zopf“ tragen zu dürfen, wurde wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bereits 1996 durch den Verwaltungsgerichtshof Kassel als rechtswidrig befunden. In den Entscheidungsgründen wird außerdem als nichtjuristisches Argument berücksichtigt, dass „Polizeibeamten der Gedanke vom ‚Staatsbürger in Uniform‘ zugrunde liegt, der besagt, dass […] in der uniformierten Polizei Randgruppen und Individualisten in einem vergleichbaren Anteil wie in der Gesellschaft selbst vertreten sind“. Es bestehe daher „kein objektiver Anlaß zu der Annahme, die Allgemeinheit könnte im Rahmen der Anschauung über das Erscheinungsbild der uniformierten Polizei Personen ausgrenzen, die bei ihrer Haartracht lediglich einen individuellen modischen Wunsch verwirklicht haben, ohne dabei die Toleranz gegenüber Modeerscheinungen übermäßig zu beanspruchen“.[16]
Politische und gesellschaftliche Betrachtung
Ob und inwieweit sich die Haarlänge bei Hoheitsträgern in Uniform zum Nachteil der betreffenden Behörde auswirken kann, dürfte sowohl aus politischer als auch gesellschaftlicher Sicht umstritten sein.
- So könne nach Worten des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Schmidt zwar „auch ein Soldat mit langen Haaren ein guter Soldat sein“. Zu bedenken sei aber, dass „es zum klassischen Erbe des europäischen Soldatentums gehöre, dass das äußere Bild wichtiger genommen werde als der innere Kern.“[17]
- Ein deutlich liberaler Standpunkt wird von FDP-Politiker Ingo Wolf, Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten. In einer jüngeren Pressemitteilung gibt Wolf dahingehend zu wissen, dass ein „Haarerlass für NRW-Polizisten überflüssig sei“ und „entscheidend ein korrektes und freundliches Auftreten wäre“. Es sei für ihn „kein Problem, wenn es unter seinen Polizisten Individualisten gebe.“[18]
- Andere Tendenzen sind hingegen bei den Konservativen zu verzeichnen. Hier war von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) Anfang 2006 ein Haarerlass für die Bundespolizei erwogen worden, um anlässlich der Gastgeberschaft zur bevorstehenden Fußballweltmeisterschaft die innere Sicherheit und äußerliche Korrektheit der Bundespolizeibeamten zu gewährleisten.[19]
- Nach Auffassung der Grünen-Bundestagsabgeordneten Silke Stokar handele es sich bei Schäubles Vorgehen um den „Kampf konservativer Innenminister“ mit dem Ziel der „Rückkehr zur alten Spießigkeit“.[20]
- Des Weiteren gibt der anhaltende modische Wandel, wonach innerhalb der letzten Jahre wieder ein Trend zu längerem Männerhaar zu verzeichnen ist[21][22], Anlass zu der Überlegung, ob die Furcht vor einem Ansehensverlust staatlicher Institutionen tatsächlich begründet ist. Dagegen spricht vor allem eine Wende in der bislang eher konservativ geprägten Rechtsprechung. War es 1994 für das Bundesverwaltungsgericht noch rechtlich unbedenklich, männliche Soldaten in deren Haartracht strengeren Regelungen zu unterwerfen als weiblichen Sanitätssoldaten[23], ist eine Beibehaltung dieses Standpunkts gerade in Ansehung seiner Rechtsprechung zum polizeilichen Haarerlass[24] bei einer künftigen Entscheidung höchst zweifelhaft. Diese Zweifel dürften erst recht gelten, wenn man auch die obengenannte Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd ins Auge fasst.
Österreich
Bundesheer
Auch innerhalb des Bundesheers gibt es einen Erlass, der die Haarlänge regelt. Darin wird festgehalten, dass die Haupthaare der Soldaten auf eine Art geschnitten zu sein haben, dass der ordnungsgemäße Sitz der Kopfbedeckung gewährleistet ist und keine Eigen- oder Fremdgefährdung eintreten kann. Männliche Soldaten müssen ihre Haare so schneiden, dass diese ihren Hemdkragen bei aufrechter Kopfhaltung nicht berühren, sowie Stirn und Ohren nicht durch überhängende Haare bedeckt werden.
Im Gegensatz dazu kann der Haarschnitt weiblicher Soldaten von dem der männlichen Soldaten unterschiedlich gestaltet sein, sofern durch Haarschnitt oder Trageweise der Haare auch hier der ordnungsgemäße Sitz der Kopfbedeckung gewährleistet ist und keine Eigen- oder Fremdgefährdung eintritt. Dies bedeutet im Endeffekt, dass Soldatinnen das Tragen von langen Haaren erlaubt, sofern die Einhaltung der vorher erwähnten Bedingungen betreffend den Sitz der Kopfbedeckung oder die Vermeidung von Gefährdungen sichergestellt ist.
Von Seiten des Bundesheeres ergibt sich die rechtliche Beurteilung, dass aus Gründen der Hygiene und dem Schutz vor Arbeitsunfällen, auch unter Bedachtnahme auf Art. 8 der EMRK, die Vorschreibung eines militärischen Kurzhaarschnitts gerechtfertigt ist.
Weiters wird von seiten des Bundesheeres beurteilt, dass die Unterscheidung zwischen männlichen und weiblichen Soldaten hinsichtlich ihres Haarschnittes deshalb objektiv gerechtfertigt (und damit vefassungsmäßig) ist, da das gesellschaftliche Erscheinungsbilddes männlichen Soldaten kulturell seit jeher in äußerlich sichtbaren Verhaltensnormen seinen Niederschlag findet. Die daraus hervorgegangene Idee des Männlich-Soldatischen erlaubt keine individuelle Verknüpfung von langer Haartracht und militärischem Professionalismus.
Der Idee des „Soldatisch-Weiblichen“ wird aus Sicht des Bundesheeres durch die lange Haartracht der Soldatinnen kein Abbruch getan. Auch das im zivilen Leben vorkommende Tragen von Männer mit langer Haartracht und Frauen mit kurzen Haaren, ändere nichts daran, dass dem kulturellen Verständnis entsprechend nach wie vor das Tragen von langen Haaren als Identitätsmerkmal des Weiblichen verstanden wird.[25]
Bundespolizei
Bei den uniformierten Bediensteten des Wachkörpers Bundespolizei gelten Vorschriften ähnlich denen des Bundesheeres.
Für männliche uniformierte Bedienstete ist ein Normalhaarschnitt vorgesehen. Weibliche Uniformierte mit Langhaarschnitt haben die Haare gebunden zu tragen (z. B. durch einen Zopf) bzw. hochzustecken.
Die Haar- und allenfalls Barttracht ist so zu wählen, dass bei aufrechter Körperhaltung die Uniform weder verdeckt noch in der Funktion (insbesondere hinsichtlich der Ausrüstung) beeinträchtigt wird und den Grundsätzen der Eigensicherung entsprochen wird.
Als außergewöhnlichen Haarschnitten und Färbungen, welche ebenfalls verboten sind, gelten jedenfalls teilweise kahlgeschorene Köpfe und unnatürliche Färbungen; dies gilt auch für die Barttracht.
Beamte die ihren Dienst in zivil versehen, fallen nicht in diese Regelung.[26]
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Ähnliche Regelungen – wenngleich offenbar nicht explizit geregelt – dürften innerhalb der British Army gelten. Danach geht aus Bewerberhinweisen hervor, dass männliche Bewerber strengeren Maßstäben als weibliche Bewerber unterliegen. So heißt es in zwei Rekrutenmerkblättern:[27]
- „Male recruits should have a haircut before arriving, but definitely not a skinhead (the closest permissible haircut is No 2 at the sides and a No 3 on top).“
- Sinngemäß übersetzt: „Männer sollten sich vor Dienstantritt die Haare schneiden lassen, jedoch definitiv nicht kahl. (Der äußerst zulässige Haarschnitt entspricht einer Nummer 2 an den Seiten und einer Nummer 3 auf dem Kopf.)“
- Anm.: Die „Nummern“ entsprechen der Länge des vom Haartrimmer verwendeten Aufsatzes. In der Regel ist 1 ist der kürzeste und 5 der längste.
- „Female hair, if long, must be tied in a bun to the rear; if short, must be off the collar.“
- Sinngemäß übersetzt: „Frauenhaar – sofern lang – ist am Hinterkopf zu einem Dutt zusammenzubinden; ist das Haar kurz, muss es über dem Kragen sein.“
Australien
Bei der Australian Army gilt das bereits zu Großbritannien Gesagte. Auch hier weist die zentrale Rekrutierungsbehörde auf folgende Voraussetzungen hin:[28]
- „All male recruits will have a haircut in the first week of training, this will be a number 2 all over.“
- Sinngemäß übersetzt: „Alle männlichen Rekruten erhalten in der ersten Ausbildungswoche einen Haarschnitt, der einer Nummer 2 über den gesamten Kopf entspricht.“
- „Females are required to wear their hair in a neat, tidy bun on the back of their head if they have long hair.“
- Sinngemäß übersetzt: „Frauen müssen langes Haar in einem ordentlichen Dutt am Hinterkopf tragen.“
Vereinigte Staaten von Amerika
Sehr exakte und stringente Anforderungen stellt die „Army Regulation (AR) 670–1“ der United States Army.[29] Die Vorschrift regelt die Haartracht sowohl für männliche als auch weibliche Soldaten. Ähnlich zur derzeitigen Auffassung des Bundesministeriums für Verteidigung (siehe oben) wird weiblichen Soldaten ein weit größerer Spielraum in Bezug auf Haarlänge und -trageart sowie auch auf andere äußerliche Details (z. B. Kosmetik) zugebilligt. Der Unterschied wird vor allem durch die beispielhaft zitierten Passagen deutlich:
- „Males are not authorized to wear braids, cornrows, or dreadlocks […] while in uniform or in civilian clothes on duty.“[30]
- Sinngemäß übersetzt: „Männer sind nicht befugt, Zöpfe, Flechtfrisuren oder Dreadlocks zu tragen, wenn sie uniformiert oder in ziviler Kleidung Dienst versehen.“
- „Females may wear braids and cornrows as long as the braided style is conservative […].“ [31]
- Sinngemäß übersetzt: „Frauen dürfen Zöpfe oder Flechtfrisuren tragen, soweit der Stil des Zopfes konservativ ist.“
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Deutschlandfunk.de: „Längere Haare gewagt“ v. 8. Februar 2006. (zuletzt aufgerufen am 5. Dezember 2007)
- ↑ Presseprotal.de: „POL-GT: Pressebericht vom 29.05.2006“. (zuletzt aufgerufen am 5. Dezember 2007)
- ↑ Homepage von Silke Stokar, MdB: „Haariger Erlass verstößt gegen Persönlichkeitsrechte“ v. 16. Januar 2006. (zuletzt aufgerufen am 5. Dezember 2007)
- ↑ Bundesverwaltungsgericht, Az. 1 WB 64/93 – Beschluss v. 13. April 1994; Bundesverwaltungsgericht, Az. 1 WB 24/99 – Beschluss v. 26. Oktober 1999.
- ↑ Wind/Schimana/Wichmann, Öffentliches Dienstrecht, 4. Auflage 1998, S. 201.
- ↑ Truppendienstgericht Süd, Az. S4 BLc 18/04 – Beschluss v. 4.1.05. (zuletzt aufgerufen am 29. Oktober 2007)
- ↑ Spiegel-Online: „Verteidigungsministerium hält trotz Urteil an Haar- und Barterlass fest“ v. 19. Juni 2005. (zuletzt aufgerufen am 5. Dezember 2007)
- ↑ Deutschlandfunk.de: „Längere Haare gewagt“ v. 8. Februar 2006. (zuletzt aufgerufen am 5. Dezember 2007)
- ↑ NZZ-Online: „Lange Haare für Bundeswehr-Soldaten künftig erlaubt“ v. 19. Juni 2005. (zuletzt aufgerufen am 5. Dezember 2007)
- ↑ „An den Haaren herbeigezogen – Die Vermeintliche Verfassungswidrigkeit des sog. Haar- und Barterlasses der Bundeswehr“, in: Neue Zeitschrift für Wehrrecht 2006, S. 139–145. (zuletzt aufgerufen am 5. Dezember 2007)
- ↑ Informationen und Materialien zum Deutschen Wehrrecht zum deutschen Wehrrecht. (zuletzt aufgerufen am 8. Dezember 2007)
- ↑ Truppendienstgericht Süd, Az: S. 1 BLa 3/06 – Beschluss v. 14. März 2007.
- ↑ BT-Drucksache 14/4700, Unterrichtung durch den Wehrbeauftragten, Jahresbericht 2006. (zuletzt aufgerufen am 5. Dezember 2007)
- ↑ BT-Drucksache 14/4700, Unterrichtung durch den Wehrbeauftragten, Jahresbericht 2006. (zuletzt aufgerufen am 5. Dezember 2007)
- ↑ Auszug aus Bundesverwaltungsgericht, Az. 2C 3.05 – Urteil v. 2. März 2006, zur Rechtswidrigkeit eines Haarerlasses für Polizeivollzugsbeamte. (zuletzt aufgerufen am 29. Oktober 2007)
- ↑ Verwaltungsgerichtshof Kassel, NJW 1996, 1164.
- ↑ Deutschlandfunk.de: „Längere Haare gewagt“ v. 8. Februar 2006. (zuletzt aufgerufen am 5. Dezember 2007)
- ↑ Pressemitteilung der Landesregierung NRW v. 26. Mai 2006. (zuletzt aufgerufen am 11. Januar 2008)
- ↑ Grüne-Berlin.de: „Haariger Erlass verstößt gegen Persönlichkeitsrechte“ v. 16. Januar 2006. (zuletzt aufgerufen am 5. Dezember 2007)
- ↑ Homepage von Silke Stokar, MdB: „Haariger Erlass verstößt gegen Persönlichkeitsrechte“ v. 16. Januar 2006. (zuletzt aufgerufen am 5. Dezember 2007)
- ↑ Vgl. z. B. Cosmoty.de: 282 Frisurvorschläge für Männer; Deutscher Hörfunk Dienst: Die neuesten Frisuren-Trends 2006. (zuletzt aufgerufen am 5. Dezember 2007)
- ↑ Bundesverwaltungsgericht, Az. 2 C 3.05 – Beschluss vom 2. 3. 2006.
- ↑ Bundesverwaltungsgericht, Az. 1 WB 64/93 – Beschluss vom 13. April 1994.
- ↑ Bundesverwaltungsgericht, Az. 2C 3.05 – Beschluss vom 2. 3. 2006.
- ↑ Bundesheerzeitschrift „Milizinfo“, Artikel „Haarschnitt“, Seite 20.
- ↑ Bundesheerzeitschrift „Milizinfo“, Artikel „Haarschnitt“, Seite 20.
- ↑ Rekrutenmerkblatt des Army Training Regiment Lichfield, Whittington Barracks. Rekrutenmerkblatt des Army Training Regiment Winchester, Sir John Moore Barracks. (zuletzt aufgerufen am 7. Dezember 2007)
- ↑ Rekruteninformationen auf der Homepage des australischen Army Recruit Training Center. (zuletzt aufgerufen am 7. Dezember 2007)
- ↑ Army Regulation (AR) 670–1 auf der Homepage des Army Publishing Directorate. (zuletzt aufgerufen am 5. Dezember 2007)
- ↑ Army Regulation (AR) 670–1, Chapter 1–8, (2)(a).
- ↑ Army Regulation (AR) 670–1, Chapter 1–8, (3)(a).
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