- Mitwisser
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Als Mitwisser bezeichnet man eine Person, die als eine von mindestens zwei Personen vom selben geheimen Sachverhalt Kenntnis hat.
Mitwisserschaft bei schweren Verbrechen ist in Deutschland nur unter den Voraussetzungen des § 138 StGB als Nichtanzeige geplanter Straftaten strafbar und dort mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorie:- Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)
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