Morinda citrifolia

Morinda citrifolia
Noni-Baum
Noni-Baum (Morinda citrifolia), Frucht

Noni-Baum (Morinda citrifolia), Frucht

Systematik
Klasse: Dreifurchenpollen-
Zweikeimblättrige
(Rosopsida)
Unterklasse: Rosenähnliche (Rosidae)
Ordnung: Enzianartige (Gentianales)
Familie: Rötegewächse (Rubiceae)
Gattung: Morinda
Art: Noni-Baum
Wissenschaftlicher Name
Morinda citrifolia
L.

Die Noni ist die Frucht des Noni-Baums (Morinda citrifolia L., Syn.: Morinda bracteata Roxb.). In Englisch wird diese Baumart „Indian mulberry“ genannt, was manchmal als „Indischer Maulbeerstrauch“ oder „Indischer Maulbeerbaum“ wiedergegeben wird.

Inhaltsverzeichnis

Verbreitung und Geschichte

Vermutlich war die Pflanzenart ursprünglich im australischen Queensland heimisch. Von dort verbreitete sie sich sowohl über den Indischen Ozean als auch in die polynesische Inselwelt. Polynesische Seeleute brachten sie vor über 2000 Jahren nach Hawaii, wo sie unter den Namen „Noni“ bekannt wurde. Heute findet man die Pflanze in vielen Küstenregionen Mittelamerikas und Westindiens sowie auf Madagaskar.

Noni-Baum (Morinda citrifolia), Illustration.

Beschreibung

Der Noni-Baum ist ein Laubbaum. Seine gegenständigen Laubblätter sind einfach. Nebenblätter sind vorhanden.

Die zwittrigen Blüten sind weiß. Die Kronblätter sind zu einer Röhre verwachsen. Es ist nur eine Staubblattkreis vorhanden. Zwei Fruchtblätter sind zu einem unterständigen Fruchtknoten verwachsen.

Die Noni-Frucht ist eine Sammelsteinfrucht und etwa hühnereigroß. Der Geschmack der reifen Früchte ist unangenehm und wird angegeben als „faulig“ oder nach „ranzigem Käse“.

Die Vermarktung

Noni wird auf dem Markt hauptsächlich als Fruchtsaftgetränk (Nonisaft) angeboten. Der Marktführer bei Noniprodukten ist Tahitian NONI International mit Sitz in Provo (Utah), der den Vertrieb per Netzwerk-Marketing betreibt. Als Argument für den Konsum von Nonisaft werden auf pseudowissenschaftliche Behauptungen gestützte, gesundheitsfördernde Eigenschaften angegeben.

Rechtliche Situation in der EU

Noni-Produkte gelten als neuartige Lebensmittel, die nach der Novel Food-Verordnung eine Zulassung benötigen. Danach müssen die Hersteller oder Anbieter nachweisen, dass von einem neu auf dem europäischen Markt angebotenen Lebensmittel keine gesundheitlichen Gefahren für den Verbraucher ausgehen. Dies umfasst nur die Bestätigung der Unschädlichkeit des Produktes für den Konsumenten und nicht den Nachweis gesundheitlicher Wirksamkeit. Im Jahr 2001 verordnete das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wegen Nichtwirksamkeit des Produktes ein vorläufiges Verbot für Nonisaft. Im Jahr 2003 gestattete die Europäische Kommission schließlich das Inverkehrbringen von Noni-Saft (Saft aus der Frucht der Spezies Morinda citrifolia L.). Auflagen für den Vertrieb waren unter anderem die Pasteurisierung des Getränks und der Verzicht auf Werbeaussagen, die dem Produkt eine gesundheitsfördernde Wirkung unterstellen. Auf dem Etikett des Erzeugnisses selbst oder im Zutatenverzeichnis der Fruchtsaftgetränke, die das Erzeugnis enthalten, muss gemäß der Richtlinie 2000/13/EG die Bezeichnung „Noni-Saft“ oder „Morinda citrifolia-Saft“ erscheinen.

Auch nach der Zulassung des Nonisaftes „Tahitian Noni“ als Lebensmittel („Novel Food“) ist wegen nicht nachgewiesener Wirksamkeit die Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen zur Heilung und Linderung von Krankheiten nach dem Lebensmittelrecht verboten. Zudem gilt diese Zulassung lediglich für die darin angeführten Produkte des Antragstellers. Weitere Produkte (auch Noni-Saft anderer Hersteller) müssen gesondert zur Genehmigung eingereicht werden. Eine Liste der in der EU zugelassenen Noni-Saft Produkte ist - ständig aktualisiert - auf der Website der Kommission veröffentlicht[1].

Die Zulassung von Noni-Saft als Novel-Food erstreckt sich nicht auf andere aus Noni gewonnene Erzeugnisse wie Fruchtextrakte, Noni-Blätter, Noni-Tees oder Noni-Kapseln. Der Verkauf solcher Produkte auf dem europäischen Markt ist daher weiterhin untersagt.

Nach der Health-Claims-Verordnung der EU dürfen für Lebensmittel Angaben über gesundheitsbezogene Eigenschaften von Lebensmitteln wie „stärkt die Abwehrkräfte“, „cholesterinsenkend“ oder „unterstützt die Gelenkfunktionen“ nur noch dann angegeben werden, wenn sie als „Claim“ in einer Liste (Gemeinschaftsregister) aufgeführt und damit für ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat zugelassen sind, auch wenn solche Wirkungen nicht nachgewiesen werden konnten oder können.

Medizinische Wirkung

Dem Saft werden von seinen Befürwortern viele gesundheitsfördernde und heilende Wirkungen nachgesagt. Ein Wirkstoff namens Xeronin sei dafür verantwortlich. Dieser ist jedoch in der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft unbekannt. Das Einsatzspektrum des Saftes reiche von Diabetes, Arthritis bis zu Übergewicht und Depressionen selbst hin zu Krebs.

Tatsächlich gibt es zu den angepriesenen Wirkungen keinerlei wissenschaftlich gesicherte Belege. Für die Anwendung zur Behandlung von Krankheiten mit Noni-Produkten ist eine Zulassung als Arzneimittel gesetzlich vorgeschrieben, welche innerhalb der Europäischen Union für keine einzige der angeblichen Wirkungen existiert.

Die US Aufsichtsbehörde für Lebensmittel- und Arzneimittelsicherheit FDA hat bereits mehrfach Firmen aufs schärfste verwarnt, die mit medizinischer oder gesundheitsfördernder Wirkung von Noni-Produkten werben [2][3]. Diese Werbung ist unzulässig, da in den USA kein Noni-Produkt als Arzneimittel zugelassen ist.

Das österreichische Testmagazin Konsument berichtete 2005 über drei Fälle schwerer Leberentzündung nach der Einnahme von Noni-Saft. Diesem Bericht wurde seitens der Herstellerfirma widersprochen, die diverse Gründe aufführte, warum der Noni-Saft nicht verantwortlich für die Leberschäden gewesen sei.

Ergänzend zu der bereits im Jahr 2003 veröffentlichten Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das EU Scientific Committee on Foods (SCF) hat die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) inzwischen einen eigenen Untersuchungsbericht veröffentlicht, in dem ein Zusammenhang zwischen dem Konsum von Tahitian Noni™ Juice und Lebertoxizität verneint wird („Eine lebertoxische Wirkung durch das oben beschriebene Produkt ist aufgrund der derzeit vorliegenden Erkenntnisse nicht nachvollziehbar.“ [4]).

In zwei wissenschaftlichen Publikationen aus dem Jahr 2005 wurden drei Fälle von akuter Leberentzündung (Hepatitis) beschrieben, bei denen ein Zusammenhang mit dem Verzehr von Noni-Säften bestehen könnte. Nach diesen Berichten hatte die französische Lebensmittelbehörde Agence française de sécurité sanitaire (AFSSA) im Oktober 2005 eine Warnung an Konsumenten veröffentlicht, nicht mehr als 30ml Noni-Saft pro Tag einzunehmen [5]. In Deutschland prüft das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) seit Anfang 2006 einen Fall von Leberentzündung nach Verzehr von Noni-Saft und holt weitere Informationen zur Bewertung dieses Falles ein [6].

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) leitete ihrerseits ein Prüfverfahren dazu ein, ob aufgrund der aufgetretenen Fälle eine Neubewertung hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit erforderlich ist. Am 6. September 2006 veröffentlichte sie ihren Untersuchungsbericht, der besagt, dass der Konsum von Tahitian Noni™ Juice unbedenklich sei [7] („On the basis of the available toxicological information [...] the Panel considers it unlikely that consumption of noni juice, at the observed levels of intake, induces adverse human liver effects.“ [8]). Betont wird, dass die Untersuchung sich ausschließlich auf mögliche Leberschädigungen bezog und keine Aussagen zur medizinischen Wirksamkeit des Produktes gemacht werden.

Fazit

In einem im Dezember 2002 veröffentlichten Schreiben hält das wissenschaftliche Gremium für Lebensmittel der EU Noni-Saft in den angebotenen Mengen zwar für akzeptabel, hält allerdings auch fest, dass die Angaben und Informationen über Noni keinerlei Beweise für eine besondere gesundheitsfördernde Wirkung von „Noni-Saft“ liefern, die über diejenige von anderen Fruchtsäften hinausgehen. [9] Dieser Beurteilung der EU schließt sich das Bundesamt für Gesundheit in der Schweiz an, wo zudem auch jegliche gesundheitsfördernden Anpreisungen in Zusammenhang mit Noni-Saft nicht zulässig sind. [10] Heilanpreisungen sind sowohl in der EU wie auch in der Schweiz auf jeden Fall verboten.

Fußnoten

  1. Europäische Kommission: Novel Foods - Introduction
  2. Food and Drug Administration: Warning letter, August 26, 2004 (PDF)
  3. Food and Drug Administration: Warning letter, August 29, 2004 (PDF)
  4. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit: AGES nimmt Stellung zu Noni-Saft ("Tahitian Noni Juice"), 20. September 2006
  5. Agence française de sécurité sanitaire: Communiqué: Relatif au Jus de Noni (PDF), 13. Oktober 2005
  6. Bundesinstitut für Risikobewertung: Können Noni-Säfte die Gesundheit schädigen? (PDF), 6. März 2006
  7. Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit: EFSA re-assesses safety of noni juice, 6. September 2006
    Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit/BfR: EFSA bewertet erneut die Sicherheit von Noni-Saft (PDF), 6. September 2006
  8. Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit: Opinion on a request from the Commission related to the safety of noni juice (juice of the fruits of Morinda citrifolia) (PDF), 1. September 2006
  9. European Commission, Scientific Committee on Food, 11.12.2002
  10. Bundesamt für Gesundheit

Literatur

  • Claus-Peter Leonhardt. Noni. Die Frucht des indischen Maulbeerbaumes. Goldmann Verlag. München. 8. Auflage. ISBN 3-442-16301-3
  • Millonig G, Stadlmann S, Vogel W 2005, Herbal hepatotoxicity: acute hepatitis caused by a Noni preparation (Morinda citrifolia), European Journal of Gastroenterology & Hepatology 17, 445-447
  • Stadlbauer V, Fickert P, Lackner C, Schmerlaib J, Krisper P, Trauner M, Stauber RE 2005, Hepatotoxicity of NONI juice: Report of two cases, World Journal of Gastroenterology 11, 4758-4760
  • Khurana H, Junkrut M, Punjanon T. Analgesic activity and genotoxicity of Morinda citrifolia. Thai J Pharmacol 2003;25(1):86.
  • Matthias M. Werner. "Noni. Das Handbuch für Anwender, Ärzte und Heilpraktiker".

Books On Demand, Hamburg. ISBN 3-89811-601-8

Weblinks


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