- 30-Zone
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Eine Tempo-30-Zone (amtlich Tempo 30-Zone[1]) ist ein Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs, innerhalb dessen sich alle Fahrzeuge höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h fortbewegen dürfen. Tempo-30-Zonen können in Deutschland auf der Basis des § 45 Abs. 1c der StVO eingerichtet werden. Der Beginn der Zone wird mit Zeichen 274.1 und das Ende der Zone mit Zeichen 274.2 gekennzeichnet. Die Ankündigung einer Tempo-30-Zone kann zusätzlich zur Beschilderung durch eine rote, auf die Fahrbahn aufgebrachte Flächenmarkierung erfolgen. Diese ist Rot mit weißem Rahmen und einer weiß umrahmten 30 in der Mitte, manchmal aber auch nur die Ziffer 30 in weißer Farbe, wobei aber die Fahrbahnmarkierung ohne das entsprechende Zeichen 274.1 alleine keine Bedeutung hat.
Zonen dieser Art dienen der Verkehrsberuhigung. Besonders häufig sind sie in Wohngebieten zu finden. Nach § 45 Abs. 1c StVO ist die Vorfahrt innerhalb einer Tempo-30-Zone durch die Regel „Rechts vor links“ festgelegt (§ 8 StVO). In Tempo-30-Zonen dürfen insbesondere keine benutzungspflichtigen Radwege ausgewiesen werden und keine Kreuzungen oder Einmündungen ampelgeregelt sein (§ 45 Abs. 1c StVO), was aber trotzdem vorkommen kann. Die Öffnung von Einbahnstraßen in Tempo-30-Zonen im Zweirichtungsverkehr für den Radverkehr ist möglich (§ 41 StVO).
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Die Innenstadt von Buxtehude wurde am 14. November 1983 im Rahmen eines Modellversuchs zur ersten Tempo-30-Zone in Deutschland erklärt[2]. In den 1980er Jahren führten zahlreiche deutsche Städte in ihren Wohngebieten Tempo-30-Zonen ein. Beispielsweise richtete die Stadt München ihre erste Tempo-30-Zone (Siedlung am Lerchenauer See) am 19. Januar 1988 ein.
In zahlreichen Städten wurden seither Wohngebiete in Tempo-30-Zonen umgewandelt. Zum Beispiel setzte die Stadt Graz in Österreich am 1. September 1992 die Höchstgeschwindigkeit auf allen Straßen mit Ausnahme der Hauptverkehrsstraßen auf maximal 30 km/h fest.
Seit dem 1. Februar 2001 müssen Tempo-30-Zonen nicht mehr durch Hindernisse auf der Fahrbahn angekündigt werden. Mit der neu eingeführten Vorschrift des § 39 Abs. 1a StVO wurde festgelegt, dass der Autofahrer innerhalb geschlossener Ortschaften abseits der Vorfahrtstraßen mit der Anordnung von Tempo-30-Zonen jederzeit zu rechnen hat.
Eine Weiterentwicklung des Gedankens der Verkehrsberuhigung ist das Konzept des „Shared Space“.
Zeichen
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ § 39 Abs. 1a StVO
- ↑ Dörte Schubert: Schonzeit für Fußgänger. Wie langsam Buxtehudes Autofahrer mit Tempo 30 zu leben lernen. (Die Zeit, 11/1984)
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