Muhrim

Muhrim

Ihram (arabischإحرام ‎ ihram, DMG iḥrām, „Weihezustand“) ist der terminus technicus für den Weihezustand, in dem sich ein muslimischer Pilger nach Mekka auf der großen (haddsch) oder auf der kleinen ('umra) Pilgerfahrt befindet.

Dem Eintritt in den Weihezustand geht die große rituelle Waschung (ghusl) voraus. Derjenige, der sich in diesem Zustand befindet, heißt muhrim. Der Pilger befindet sich bis Ende der Wallfahrtszeremonien in diesem Weihezustand, der mit dem Ablegen der ihram-Kleidung endet.

Das Gewand besteht aus zwei weißen Baumwolltüchern, von denen das eine um die Hüften geschlungen wird und den Körper zwischen Nabel und Knien bedeckt (izar). Ein zweites Tuch bedeckt die linke Schulter, den Rücken und teilweise die Brust; es wird an der rechten Körperseite zusammengebunden (rida'). Beide Tücher sollen weiß sein. An den Füßen dürfen keine festen Schuhe oder Stiefel getragen werden, die einzige Ausnahme bilden Sandalen. Frauen haben keine besonderen Kleidungsvorschriften, nur dürfen sie während der Zeremonien nicht verschleiert sein und keine Handschuhe tragen.

Das islamische Gesetz erklärt es für verdienstvoll, wenn der Pilger schon zu Beginn seiner Reise nach Mekka in den Ihram-Zustand eintritt. Das Gesetz, unter Berufung auf entsprechende Aussagen des Propheten Mohammed (hadith), hat einige Stationen an der Grenze zum heiligen Gebiet von Mekka (Haram) angegeben, an denen die Pilger in den Weihezustand treten. Diejenigen, die innerhalb dieses heiligen Bezirkes wohnen, treten an ihren jeweiligen Wohnorten in den Weihezustand ein. In diesem Weihezustand sind das Blutvergießen jeder Art (sogar die Vernichtung von Wanzen), das Jagen und der sexuelle Verkehr untersagt.

Am Ende des ihram, am zehnten Tag des Pilgermonats, lässt sich der Pilger die Haare schneiden, rasieren und die Nägel schneiden. Die ihram-Kleidung wird abgelegt und der Pilger zieht seine gewöhnliche Kleidung an.

Siehe auch

Literatur

  • William Robertson Smith: Lectures on the Religion of the Semites. The fundamental institutions. 3. Auflage. A. & C. Black Ltd., London 1927, S. 481ff.. 
  • Julius Wellhausen: Reste arabischen Heidenthums. 3. Auflage. de Gruyter, Berlin 1961, S. 122ff.. 
  • The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Bd. III., Brill, Leiden, S. 1052 (Die jeweiligen Orte, wo man in den Weihezustand eintreten kann, heißen, stets in Singular, muhall / ‏مهل ‎ und nicht muḥall. Derjenige, der in den Weihezustand eintritt, heißt muhill und nicht muḥill. Die EI ist entsprechend zu korrigieren.). 

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