Nachrangprinzip

Nachrangprinzip

Subsidiarität (von lat. „subsidium“ Hilfe, Reserve) ist eine politische und gesellschaftliche Maxime und stellt Selbstverantwortung vor staatliches Handeln. Demnach sind bei einer staatlich zu lösenden Aufgabe zuerst und im Zweifel die untergeordneten, lokalen Glieder wie Stadt, Gemeinde oder Kommune für die Umsetzung zuständig, während übergeordnete Glieder zurücktreten.

Die Subsidiarität tritt unter der Bedingung ein, dass das untergeordnete Glied in der Lage ist, die Probleme und Aufgaben eigenständig lösen zu können. Gleichwohl soll das kleinste Glied nicht überfordert werden und die übergeordnete Ebene ggf. unterstützend tätig werden.

Das Subsidiaritätsprinzip ist eine wichtige Grundlage der Europäischen Union, um die Organe der EU in der europäischen Gesetzgebung zu beschränken. Weiterhin ist es ein wichtiges Konzept föderaler Staatssysteme wie der Bundesrepublik Deutschland oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Inhaltsverzeichnis

Ideengeschichtlicher Hintergrund des Subsidiaritätsprinzips

Die Formulierung des Subsidiaritätsprinzips reicht in die Zeit unmittelbar nach der Reformation zurück und hat ihren Ursprung in der calvinistischen Konzeption des Gemeinwesens. Die Synode in Emden (Ostfriesland, 1571), welche über das entstehende neue Kirchenrecht zu befinden hatte, entschied in Abgrenzung zur bisher geltenden zentralistischen katholischen Kirchenlehre, dass Entscheidungen jeweils auf der niedrigst möglichen Ebene getroffen werden sollen:

„Provinzial- und Generalsynoden soll man nicht Fragen vorlegen, die schon früher behandelt und gemeinsam entschieden worden sind...und zwar soll nur das aufgeschrieben werden, was in den Sitzungen der Konsistorien und der Classicalversammlungen nicht entschieden werden konnte oder was alle Gemeinden der Provinz angeht.“

– "1571 EMDEN Synode 1971", Neukirchen 1973, S. 61-63

Diese Vorstellung von Subsidiarität wurde 1604 von Johannes Althusius in einer philosophisch-politischen Reflexion über das Wesen des Staates formalisiert. In Aufnahme des biblischen "Bundes-Gedankens" verstand er die Gesellschaft als verschiedene, miteinander verbundene Gruppen, die jede ihre eigenen Aufgaben und Ziele zu erfüllen haben, die aber in gewissen Bereichen auf die Unterstützung ("subsidium") der übergeordneten Gruppe angewiesen sind. Die Unterstützung soll aber nur dort einsetzen, wo sich Unzulänglichkeiten offenbaren, keinesfalls aber die Aufgabe der anderen Gruppe völlig übernehmen. Seine Vorstellungen von einer weit gehenden Autonomie der ständisch verfassten Repräsentanten als Vertretung der Bürger gegenüber dem lutherisch ostfriesischen Landesherrn hat Althusius als Stadtsyndikus (1604-1637/38) im calvinistisch geprägten Emden auch unmittelbar in der kommunalen Praxis der Handels- und Hafenstadt erproben können.

Ausgehend von Aristoteles und weiterentwickelt von Thomas von Aquin floss das Subsidiaritätsprinzip 1891 durch die Enzyklika "Rerum Novarum" auch in die katholische Soziallehre ein und markierte eine entscheidende Wende in der katholischen Staatstheorie. Diese gab damit die päpstlich zentralistische Sicht des Staatswesens definitiv auf, das von einem Monarchen mit göttlichen Rechten gelenkt wurde.

Eine klassische Formel des Subsidiaritätsprinzips findet sich in der Sozialenzyklika Quadragesimo anno von Papst Pius XI. „über die Gesellschaftliche Ordnung“ vom 15. Mai 1931. Hiermit schloss Papst Pius XI. an das genannte Rundschreiben Leos XIII. Rerum novarum (1891) an und entwarf unter dem Eindruck zunehmender zentralistischer und totalitärer staatlicher Tendenzen einen Gesellschaftsansatz, der das Individuum im Rahmen seiner individuellen Leistungsfähigkeit zum Maßstab und zur Begrenzung überindividuellen Handelns machte.

In Deutschland galt vor allem Jesuitenpater Oswald von Nell-Breuning als Vertreter des Subsidiaritätsprinzips.

Nach diesem „höchst gewichtigen sozialphilosophischen Grundsatz“ darf,"wie dasjenige, was der Einzelmensch aus eigener Initiative und mit seinen eigenen Kräften leisten kann, ihm nicht entzogen und der Gesellschaftstätigkeit zugewiesen werden darf, so verstößt es gegen die Gerechtigkeit, das, was die kleineren und untergeordneten Gemeinwesen leisten und zum guten Ende führen können, für die weitere und übergeordnete Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen; zugleich ist es überaus nachteilig und verwirrt die ganze Gesellschaftsordnung. Jedwede Gesellschaftstätigkeit ist ja ihrem Wesen und Begriff nach subsidiär; sie soll die Glieder des Sozialkörpers unterstützen, darf sie aber niemals zerschlagen oder aufsaugen. “ (Quadragesimo anno, Nr. 79)

Ursprünge des Subsidiaritätsverständnisses im 19. Jahrhundert

Erste Ansätze eines Subsidiaritätsdenkens sind im Liberalismus und in der katholischen Soziallehre des 19. Jahrhunderts zu finden. Das liberale Subsidiaritätsprinzip geht davon aus, dass die Sicherung und Gestaltung der eigenen Existenz vornehmlich dem einzelnen Individuum selbst und seiner Initiative überlassen bleiben sollte. Staatliches Handeln soll auf Ausnahmesituationen beschränkt sein und nur dann eintreten, wenn die eigenen Mittel der betroffenen Person(en) nicht ausreichen. In dieser Gesellschaftskonzeption wird die Verantwortlichkeit des Staates als nachrangig, subsidiär angesehen. Dieses Verständnis gilt auch für den Teilbereich der Bearbeitung sozialer Probleme. Die Tätigkeit privater Organisationen soll Vorrang vor staatlichen Aktivitäten haben. (Vgl. Münder, J.: Neue Subsidiarität: Ausganglagen und Perspektiven, S. 72.) Die Wurzeln des katholischen Subsidiaritätsprinzips liegen im katholischen Sozialdenken der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, vor allem unter dem Einfluss von Emmanuel von Ketteler und Franz Hitze. Die Revolutionsjahre 1848/49 markieren den Beginn der Parteibildung des Katholizismus in Deutschland und den Beginn der modernen katholischen Soziallehre. Vor allem mit von Ketteler begann „eine Entwicklung im katholischen Sozialdenken weg vom fundamentalistischen Antikapitalismus hin zu pragmatischen Reformkonzepten.“ (Sachße, C.: Subsidiarität: Zur Karriere eines sozialpolitischen Ordnungsbegriffs, S. 719.)

Kettelers Grundgedanken sind zum einen die Verbesserung der Lebensbedingungen der Arbeiter durch Selbsthilfe und Selbstorganisation und zum anderen die Notwendigkeit staatlichen Schutzes und Hilfe als Voraussetzung dieser Selbsthilfe. In seinem Konzept „eines Zusammenspiels von genossenschaftlicher Selbsthilfe und staatlichem Beistand nimmt erstmals Gestalt an, was in der katholischen Soziallehre dann später als Subsidiarität ausformuliert wird.“(ebd.) Dieses frühe Konzept des katholischen Subsidiaritätsdenkens beabsichtigt eine Lösung der „Arbeiterfrage“ durch Integration dieser in die sich bildende bürgerliche Industriegesellschaft. Subsidiarität kann hier als Antwort auf die „soziale Frage“ angesehen werden. (ebd.)

Eine erste Weiterentwicklung erhält dieses Subsidiaritätsverständnis durch die veränderten politischen Hintergründe nach Gründung des Deutschen Kaiserreiches, 1871. Trotz einer gewissen Minderheitsposition im Reich, einem säkularen und liberalen Zeitgeist und Bismarcks anti-katholischer Politik („Kulturkampf“) fand der katholische Glaube wachsenden Einfluss in der Bevölkerung. Die Zahl der katholischen Vereinsgründungen nahm zu. Diese waren allerdings noch von lokaler und allenfalls regionaler Bedeutung und bildeten zusammen mit anderen Vereinen das für das Kaiserreich typische „staatsferne“ Vereinsmilieu, welches durch eine Vielzahl wohltätiger Vereine, Stiftungen und sozialer Einrichtungen konfessioneller und nichtkonfessioneller Ausrichtung gekennzeichnet war. Diese Zeit stellt allerdings den „praktisch-politischen Erfahrungshintergrund für die konzeptionelle Ausformulierung von Subsidiarität als einem zentralen Prinzip der katholischen Soziallehre“ dar.(ebd.) Bis in die 1890er-Jahre erhielt der Gedanke der Subsidiarität eine erhebliche Präzisierung. Im päpstlichen Rundschreiben „Rerum novarum“ zur sozialen Frage von 1891 wurde er erstmals umfassender ausformuliert und zur offiziellen Doktrin erhoben. (Backhaus-Maul, H., Olk, T.: Von Subsidiarität zu “outcontracting”, S. 17.) Papst Leo XIII. spricht sich darin für die Vereinigungsfreiheit der Arbeiter und ihr Recht zur Selbsthilfe aus, betont gleichzeitig die Wichtigkeit staatlichen Arbeitsschutzes, weist aber auch auf die Schranken staatlicher Sozialgestaltung hin. Der Gedanke der Subsidiarität staatlicher Sozialpolitik und gesellschaftlichen Handelns, der Vorrang der kleinen Gemeinschaften vor den großen Organisationen nahm hier bereits eine präzise Gestalt an. Die Entstehung und das Wirken neuer, zentralisierter, katholischer Massenorganisationen (darunter der „Caritasverband für das katholische Deutschland“) signalisierten bereits eine Verschiebung des Bedeutungsgehalts von Subsidiarität. Während bei von Ketteler das Subsidiaritätsprinzip sich noch auf die Probleme der neuen Arbeiterklasse bezog, entwickelte sich Subsidiarität in den 90er Jahren des 19. Jahrhunderts zu einem klassenübergreifenden Prinzip sozialer Organisation. Es beinhaltete jetzt ein „Strukturprinzip für die Organisation des Volkslebens jenseits des Klassenkampfes“ und stellte damit ein „Modell für die Organisation des gesamten Volkes“ dar. (Sachße, C.: a.a.O., S. 725)

Sozialenzyklika Quadragesimo anno

Wie dargestellt, ist das katholische Subsidiaritätsdenken also bereits in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entwickelt worden. Manifestiert wurde es allerdings erst 1931 in der Sozialenzyklika Quadragesimo anno, verfasst von Gustav Grundlach und Nell-Breuning, unter Papst Pius XI.. Darin erschien auch erstmals der Name und die klassische Formulierung:

„Wie dasjenige, was der Einzelmensch als eigener Initiative und mit seinen eigenen Kräften leisten kann, ihm nicht entzogen und der Gesellschaftstätigkeit zugewiesen werden darf, so verstößt es gegen die Gerechtigkeit, das, was die kleineren und untergeordneten Gemeinwesen leisten und zum guten Ende führen können, für die weitere und übergeordnete Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen; Jedwede Gesellschaftstätigkeit ist ja ihrem Wesen und Begriff nach subsidiär; sie soll die Glieder des Sozialkörpers unterstützen, darf sie aber niemals zerschlagen oder aufsaugen.“

– Münder, J.: a.a.O., S. 72.

Die katholische Soziallehre geht in ihrem Subsidiaritätsverständnis von einer naturrechtlichen Argumentation aus. Aus dieser Vorstellung heraus ergeben sich andere Folgen als bei einem liberalen Subsidiaritätsverständnis. Der Staat hat hier zusätzlich die Aufgabe, die kleineren und untergeordneten Gemeinwesen aufgrund der naturrechtlichen Argumentation zu unterstützen. (Vgl.: Münder, J.: a.a.O., S. 72.)

Zur Erklärung wird hier das Bild von konzentrischen Kreisen oder Schalen aufgeführt. Hier liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Gesellschaft sich organisch aus vielfältigen Gemeinwesen zusammensetzt, die nach Art konzentrischer Kreise oder Schalen ineinander gebettet sind. Der jeweils äußere Kreis hat nicht nur den Vorrang des inneren Kreises zu achten, sondern auch seine Mittel dafür einzusetzen, dass dieser innere konzentrische Kreis seine Tätigkeit entfalten kann.(Sachße, S.: a.a.O., S. 718.)

Das katholische Subsidiaritätsverständnis hat demnach institutionelle und finanzielle Auswirkungen, da es explizit den formalen Vorrang und Primärzuständigkeit nichtstaatlicher Organisationen und ihren materiellen, insbesondere finanziellen Beistand fordert (Vorrang-Nachrang-Verhältnis). (Vgl. Münder, J.: a.a.O., S. 73.)

Die katholische Kirche wollte durch Heraushebung des Subsidiaritätsprinzips ein Zeichen gegen das Gesellschaftsbild in nationalsozialistischen und kommunistischen Staaten setzen (vgl. auch die spätere Enzyklika „Mit brennender Sorge“, 1937). Das Subsidiaritätsprinzip setzt das Personalitätsprinzip gegen Kollektivregime und betont die individuelle Verantwortung gegenüber dem Kollektiv.

So wollte die katholische Soziallehre einen Weg zwischen Staatsdirigismus und radikalem Liberalismus weisen. Somit sollten auch katholische Verbände und Sozialeinrichtungen gegen staatliche Zugriffe geschützt werden.

Heute ist der Gedanke der Subsidiarität in der Kirche mehr und mehr dem Gedanken des Sozialstaates gewichen.

Enzyklika Deus caritas est

Papst Benedikt XVI. erwähnt in seiner ersten Enzyklika Deus caritas est (2005) kurz das Subsidiaritätsprinzip. Dieses soll die staatlichen Handlungen in der Anerkennung und Unterstützung von gesellschaftlichen Eigeninitiativen charakterisieren, welche den bedürftigen Menschen Spontaneität und Nähe bringen. Solche Initiativen – und nicht der alles regelnde Versorgungsstaat – können den Menschen die für sie notwendige liebevolle persönliche Zuwendung geben:

„Nicht den alles regelnden und beherrschenden Staat brauchen wir, sondern den Staat, der entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip großzügig die Initiativen anerkennt und unterstützt, die aus den verschiedenen gesellschaftlichen Kräften aufsteigen und Spontaneität mit Nähe zu den hilfsbedürftigen Menschen verbinden.“

Subsidiarität in der Staatstheorie

Dieser Ansatz, der zunächst vom Verhältnis zwischen dem Einzelnen und der Gesellschaft ausgeht, lässt sich verallgemeinern und auf das Verhältnis zwischen unterschiedlichen gesellschaftlichen und staatlichen Ebenen abstrahieren, „so verstößt es gegen die Gerechtigkeit, das, was die kleineren und untergeordneten Gemeinwesen leisten können, für die weitere und übergeordnete Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen.“

In die Staatstheorie übertragen bedeutet dies also: Der Staat dient und ist kein Selbstzweck. Er darf nicht an sich reißen, was kleine gesellschaftliche Einheiten wie Initiativen, Vereine und Verbände übernehmen können. Wenn hingegen diese kleinen Einheiten mit der konkreten Aufgabe überfordert sind, so erwächst auch aus dem Subsidiaritätsprinzip die Verpflichtung der übergeordneten Ebene, sich der Aufgabe anzunehmen, die Angelegenheit zu erledigen oder die kleine Einheit bei deren Erledigung zu unterstützen. Somit hat das Subsidiaritätsprinzip zwei Dimensionen: Erstens den Handlungsvorrang der leistungsfähigen kleinen Einheit und zweitens die Unterstützungspflicht der größeren Einheit bei deren Überforderung. In der zweiten Dimension spiegelt sich auch der lateinische Wortstamm des Unterstützens im Subsidiaritätsprinzip wider. Man kann daher von einer defensiven und einer subsidiären Dimension des Subsidiaritätsprinzips sprechen.
Diese beiden Dimensionen bilden auch den Ausgangspunkt unterschiedlicher Verständnisse des Subsidiaritätsprinzips in der rechtspolitischen Wirklichkeit. Während die kleinen Einheiten die defensive Dimension in den Vordergrund rücken werden, kann die subsidiäre Dimension für die größere Einheit als Legitimationsgrundlage dienen.

Subsidiarität und die Ausgestaltung bzw. Zuständigkeit des Sozialstaates

Ausgestaltung in der Weimarer Republik

Bereits in der Diskussion um die Ausgestaltung des Weimarer Sozialstaates spielte das Prinzip der Subsidiarität eine wichtige Rolle. Es kann als ein „Regulativ für das Verhältnis von Staat und Wohlfahrtsverbänden“ bezeichnet werden. Dieses für vielseitige Interpretationen geeignete Subsidiaritätsprinzip erfuhr allerdings bei seiner „ministeriellen Umsetzung in der Weimarer Zeit eine charakteristisch verkürzte Auslegung“ und dadurch einen Bedeutungswandel. Betrachtet man die Ausformulierung in „Quadragesimo anno“, bezieht sich das Prinzip auf den Schutz der kleineren, untergeordneten Gemeinwesen. Kleine gemeinschaftliche Sozialorganisationen sollen demnach vor dem Zugriff übermächtiger bürokratischer Staatlichkeit geschützt werden. Nur derjenige Beistand ist förderlich und hilfreich, der die Selbstentfaltung der einzelnen Person ermöglicht und gegebenenfalls unterstützt. Ebenfalls soll dies für das Verhältnis verschiedener Sozialgebilde untereinander gelten. Die größere Einheit ist zwar zum Beistand der kleineren Einheit verpflichtet, darf dieser aber keine Aufgabe abnehmen, die diese eigenständig leisten könnte.

In der Weimarer Republik wurde dieses Prinzip vor allem von konfessionellen Vertretern und dem Reichsarbeiterministerium, zu einem „bürokratischen Organisationsprinzip des Wohlfahrtsstaates.“ umfunktioniert. Hauptgegner in der damaligen Auseinandersetzung waren liberale und konfessionelle Gruppierungen gegen Teile der Sozialdemokratie. Vor allem in den von Teilen der SPD, vor allem aber von USPD und (V)KPD vertretenen Kommunalisierungs- und Verstaatlichungsbestrebungen sahen die privaten Träger eine Bedrohung ihrer Existenz. Die Sozialdemokratie wollte die Wohlfahrtspflege verstaatlichen und entkonfessionalisieren und einen Rechtsanspruch auf fürsorgerische Leistungen einführen. Gegen diese Bestrebungen bildeten sich ein „Abwehrkartell sowohl konfessioneller wie auch nicht konfessioneller Wohlfahrtsverbände“ . In dieser Auseinandersetzung um die Festlegung der Aufgabenteilung zwischen öffentlichen und verbandlichen Trägern der Wohlfahrtspflege bzw. um die Rolle und Stellenwert der freien Wohlfahrtsverbänden wird nun zunächst das „Subsidiaritätsprinzip“ als „Selbstbeschreibung- und Kampfformel“ der freien Verbände eingesetzt. Sie fordern eine „größtmögliche Unabhängigkeit von Staatsaufsicht- und Reglementierung sowie eine Aufwertung und Stabilisierung ihrer wohlfahrtspolitischen Bedeutung“.

Unterstützt wurden diese Forderungen durch das Reichsarbeiterministerium (RAM), unter Leitung des zur katholischen Zentrumspartei gehörenden Reichsarbeiterministers Heinrich Brauns. Dieses Ministerium verfolgte eine „gezielte Politik der Förderung und Aufwertung der freien, vor allem der konfessionellen Wohlfahrtsverbände zu Lasten der Kommunen, die sie als Verwirklichung des katholischen Subsidiaritätsprinzips verstand“.

Das RAM betrieb eine gezielte Subventionierung der freien Vereine und band deren Spitzenverbände in die Entwicklung und Formulierung der Politik des RAM ein. Es wurde sich für den Eingang des Subsidiaritätsprinzips in die entsprechenden Gesetzgebungswerke, das Reichjugendwohlfahrtsgesetz (verabschiedet 1922) und die Reichsfürsorgepflichtverordnung (verabschiedet 1924) der Weimarer Republik eingesetzt: „Insoweit der Anspruch des Kindes auf Erziehung von der Familie nicht erfüllt wird, tritt unbeschadet der Mitarbeit freiwilliger Tätigkeit öffentliche Fürsorge ein“, „Aufgabe des Jugendamtes ist es ferner, Einrichtungen und Veranstaltungen anzuregen, zu fördern und gegebenenfalls zu schaffen ...“ (§ 4 Abs. 1 RJWG) „Das Jugendamt hat die freiwillige Tätigkeit zur Förderung der Jugendwohlfahrt unter Wahrung ihrer Selbständigkeit und ihres satzungsmäßigen Charakters zu unterstützen, anzuregen und zur Mitarbeit heranzuziehen, um mit ihr zum Zwecke eines planvollen Ineinandergreifens aller Organe und Einrichtungen der öffentlichen und privaten Jugendhilfe und der Jugendbewegung zusammenzuwirken“ (§ 6 RJWG). „Die Fürsorgestellen sollen für ihren Bereich Mittelpunkt der öffentlichen Wohlfahrtspflege und zugleich Bindeglied zwischen öffentlicher und freier Wohlfahrtspflege sein; sie sollen darauf hinwirken, dass öffentliche und freie Wohlfahrtspflege sich zweckmäßig ergänzen und in Formen zusammenarbeiten, die der Selbständigkeit beider gerecht werden“ (§ 5 Abs. 4 Satz 1 RFV).

Abschluss der Integration der freien Wohlfahrtspflege in die staatliche Wohlfahrtspolitik bildet die Reichsfürsorgeverordnung (RFV) von 1924. Die privaten Wohlfahrtsvereine werden hier ausdrücklich erwähnt und in die Erbringung öffentlicher Aufgaben einbezogen. In der Modifikation des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes von 1926 erhalten die sieben „Reichsspitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege die staatliche Approbation“ durch namentliche Nennung im Gesetzestext. In diese Gesetze in der Weimarer Republik wurde das spezifisch Deutsche System der „dualen Wohlfahrtspflege“ manifestiert. In seinen Grundzügen, der Förderverpflichtung und Gesamtverantwortung öffentlicher Träger, mit einer gesetzlich festgeschriebenen Bestands- und Eigenständigkeitsgarantie der freien Träger, besteht dieses System bis heute. Mit dieser Entwicklung erhielt das Subsidiaritätsdenken Einlass in die Weimarer Fürsorgegesetzgebung. Beachtet werden muss hier allerdings die modifizierte Auslegung des Subsidiaritätsprinzips. Denn die Subsidiaritätspolitik des RAM zielte vorrangig auf „die staatliche Förderung privater Großorganisationen der Wohlfahrtspflege, ... den staatlich geschützten Auf– und Ausbau privater Wohlfahrtsbürokratien als Gegengewicht zu den befürchteten Sozialisierungsgesetzen kommunaler Sozialpolitik“ ab. Somit wurde das katholische Subsidiaritätsprinzip zu einem „bürokratischen Organisationsprinzip des Wohlfahrtsstaates“ umgewandelt und diente der Legitimation des Vorrangs der privaten Wohlfahrtsverbände vor der öffentlichen Wohlfahrtspflege. Der Konflikt zwischen dem Staat und den freien Vereinen wurde durch die getroffenen Subsidiaritätsregelungen in den Fürsorgegesetzen der Weimarer Republik allerdings nicht vollständig gelöst, sondern „lediglich in eine Kompromissformel überführt“.

Ausgestaltung in der Bundesrepublik Deutschland

Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland kam es zu einem sogenannten „Subsidiaritätsstreit“. In den Subsidiaritätsdebatten der 50er und 60er Jahre wurde ein breites Spektrum von Fragen der Organisation wohlfahrtsstaatlicher Sicherung im Hinblick auf das grundlegende Spannungsverhältnis von staatlicher Vorsorge und individueller Freiheit und Verantwortung thematisiert. 1961 verabschiedete die CDU/CSU-Regierung das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG). Inhaltlich waren diese Gesetze mit der Opposition weitgehend unstreitig, Auseinandersetzung gab es nur um den Komplex von Normen, der das Verhältnis von öffentlicher zur freien Wohlfahrtspflege betraf. Beide Gesetze enthielten Bestimmungen, die nicht nur eine Pflicht der öffentlichen zur Unterstützung der freien Wohlfahrtspflege normieren, sondern auch die öffentliche Wohlfahrtspflege im Hinblick auf die Neuschaffung von Einrichtungen einer weitgehenden „Funktionssperre“ zugunsten der freien Vereine unterwerfen. Die Funktionssperre besagte, dass die öffentliche Wohlfahrtspflege auch dort nicht eingreifen darf, wo private Einrichtungen noch geschaffen werden können: „Die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, dass die zur Gewährung geeigneten Einrichtungen ausreichend zur Verfügung stehen. Sie sollen eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit die in § 10 Abs. 2 genannten Träger der Freien Wohlfahrtspflege vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können.“(§ 93 BSHG) „Soweit geeignete Einrichtungen und Veranstaltungen der Freien Jugendhilfe vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden, ist von eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen des Jugendamtes abzusehen.“ (§ 5 JWG) (Backhaus-Maul, H.; Olk, T.: a.a.O., S. 19)

An diesen Formulierungen entzündete sich ein Konflikt zwischen der Regierung (CDU/CSU) und der Opposition (SPD/FDP). Die Opposition sah in diesen Regelungen eine unzulässig Einengung des Selbstverwaltungsspielraums der kommunalen Träger. Vier Städte und vier Bundesländer legten deshalb in insgesamt zehn Verfahren Verfassungsbeschwerde gegen diese Regelungen ein. Die Machtkonstellation in dieser Zeit weist eine gewisse Ähnlichkeit mit der Weimarer Republik auf, wieder stand eine christdemokratische Regierung einer Vielzahl sozialdemokratisch regierter Länder und Städte gegenüber. Die freien, vor allem konfessionellen Spitzenverbände wollten ihren Einfluss mit Hilfe der „wohlgesonnenen“ Bundesregierung konsolidieren und ihre sozialpolitische Position in dieser für sie günstigen Machtkonstellation festigen, während die Gemeinden darin einen neuen Schub der Einschränkung kommunaler Selbstverwaltung und Finanzhoheit sahen. Besonders die konfessionellen Wohlfahrtsvereine wollten ihre dominante Position, vor allem auf den Gebieten der Anstaltsfürsorge und der halboffenen Einrichtungen der Jugendhilfe, festigen. Subsidiarität wurde in der damaligen Auseinandersetzung weniger als Legitimationsformel für die Unabhängigkeit kleiner und pluralistischer Einheiten genutzt, sondern im „Sinne eines verbändezentrierten Subsidiaritätsverständnisses als Instrument zur Durchsetzung der Bestandsinteressen der Wohlfahrtsvereine“ herangezogen. Der „Subsidiaritätsstreit der 60er Jahre“ kann deshalb als ein „Neo-Korporatismusstreit“ betrachtet werden. Das Prinzip in dieser Interpretation schützte die private Verbandsmacht vor den Interventionen der öffentlichen Gewalt. Subsidiarität diente also wiederum als Legitimation für die neo-korporatistische Organisation von Wohlfahrtspflege und Sozialpolitik, wie bereits in den Entwicklungen der Weimarer Zeit. In der „darauf folgenden Entwicklungsphase nahm die faktische Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips für die Regulierung des Verhältnisses zwischen freien und öffentlichen Trägern allmählich ab“.

Die Bedeutungsminderung des Subsidiaritätsprinzips ist bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1967 zu erkennen. Das Gericht bestätigte die Verfassungskonformität der inkriminierten Formulierungen, nahm aber in der Begründung des Urteils kein Bezug auf den normativen Gehalt des Subsidiaritätsprinzips, sogar der Begriff selber wird nicht genannt. Die Ausführungen basierten „auf einem „säkularisierten“ Subsidiaritätsverständnis, demzufolge die Arbeitsteilung zwischen öffentlichen Trägern und Wohlfahrtsverbänden aus Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsgründen geboten sei. Trotz der Verfassungsmäßigkeit der „Funktionssperre“ nahm in den Folgejahren der relative Anteil der öffentlichen Einrichtungen und Dienste ständig zu. Die freien Träger wurden zunehmend in Planungsaktivitäten der öffentlichen Träger einbezogen und der Handlungsspielraum der freien durch Gesetze mit baurechtlichen, personellen, administrativen und konzeptionellen Vorgaben faktisch eingeengt. Die Beziehung zwischen den Trägern der Wohlfahrtspflege kann daher „nicht länger als schlichtes Vorrang-Nachrang-Verhältnis beschrieben werden. Vielmehr handelt es sich um einen komplexen Kooperationszusammenhang, der durch gegenseitige Abhängigkeiten und Verflechtungen zusammengehalten wird.“ Dieses System wechselseitiger Austauschprozesse zwischen föderativem Staat und der freien Wohlfahrtspflege wird als „Korporatismus“ bezeichnet. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass die Vertreter der freien Wohlfahrtspflege einen privilegierten Zugang zu den Verfahren und Prozessen der Formulierung sozialpolitischer Programme und Maßnahmen erhalten, durch sozialrechtliche Regelungen privilegiert, an der Umsetzung sozialpolitischer Programme und Maßnahmen bevorzugt beteiligt werden und durch öffentliche Zuschüsse und Förderprogramme unterstützt werden. Im Gegenzug instrumentalisiert der Sozialstaat die infrastrukturellen, personellen und sozialkulturellen Ressourcen und den bereichsspezifischen Sachverstand der Wohlfahrtsverbände für die Realisierung sozialpolitischer Ziele und Programme. Der bedingte Vorrang einer begrenzten Anzahl von staatlich lizenzierten Spitzenverbänden wird im Verlauf der 70er Jahre durch verschiedene Entwicklungen erschüttert. Die aufkommende Selbsthilfebewegung und das allmähliche Abschmelzen der sozialkulturellen Verankerung der Wohlfahrtsverbände stellen die besondere Rolle der Wohlfahrtsverbände in Frage. Entkonfessionalisierung, Bürokratisierung und Größenwachstum der Wohlfahrtsverbände führen zu einer sinkenden Akzeptanz in der Bevölkerung. Auch immer knapper werdende Haushaltskassen und die Öffnung des europäischen Binnenmarktes haben negative Auswirkungen auf den Sonderstatus der verbandlichen Wohlfahrtspflege. Die Diskussion um das Verhältnis zwischen den Verbänden der freien und staatlichen Wohlfahrtspflege hat sich deshalb auch „von der klassischen Subsidiaritätsthematik entfernt und findet unter Stichworten wie Neo-Korporatismus, Dritter Sektor oder intermediäre Organisationen statt.“

Zu einer inhaltlichen „Neubelebung des Subsidiaritätsprinzips“ kam es in der Selbsthilfe-Diskussion der 70er und 80er Jahre des 20. Jahrhunderts. (Sogenannte „Neue Subsidiaritätspolitik“) Bereits in den 70er Jahren hat sich als Alternative zum korporatistischen Wohlfahrtskartell eine Szene von kleinen, solidarisch organisierten Projekten, Initiativen und Selbsthilfegruppen im Sozial- und Jugendbereich entwickelt und etabliert. Diese vertreten die Interessen „Dritter“, nämlich derjenigen, die nicht am korporatistischen Kartell beteiligt sind, z.B. Bürgerinitiativen und Selbsthilfegruppen von Betroffenen. In dieser Debatte geht es um das Verhältnis von „kleinen Netzen“ zu politischen Großbürokratien, also von selbstorganisierten Initiativen zu den etablierten Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Der Gedanke der Subsidiarität dient nun als Argument für eine Stärkung der Position dieser neuen Formen und Initiativen gegenüber den überkommenen Großverbänden, sowie zur Legitimation ihrer Förderansprüche. Die Entstehung und Verbreitung selbstorganisierter Initiativen und die damit verbundene, neue „Strategie der Selbsthilfeförderung“ in Sozialministerien und kommunalen Sozialbehörden setzten die etablierten Verbände einem verstärkten Legitimationsdruck aus. Mit dem Begriff „neue Subsidiaritätspolitik“ wurde von öffentlicher Seite eine direkte Förderung von örtlichen Selbsthilfegruppen und -initiativen angestrebt, und damit das „Repräsentationsmonopol der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege politisch wirksam in Frage gestellt.“ Die Verbände reagierten auf diese Entwicklung mit einem kalkulierten „Mix aus Inklusions- und Exklusionsstrategien“. Während einerseits die großen weltanschaulichen Verbände eine relativ restriktive Politik des Umgangs mit der neuen Selbsthilfeszene nachgingen, wurde andererseits der Paritätische Wohlfahrtsverband, nach einer Absprache zwischen den Vertretern der Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege, damit beauftragt, einen offenen Umgang mit diesen neuen Initiativen zu suchen und diesen als Dachverband fördernd und unterstützend zur Verfügung zu stehen. Faktisch entstand eine „Pluralisierung der Trägerlandschaft“. Die neuen Vereine, Initiativen und Projekte im Jugend- und Sozialbereich werden als „neue Trägersäule“ neben den etablierten öffentlichen und verbandlichen Trägern betrachtet. Auch das 1990 verabschiedete Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) zielt auf eine pluralistische Trägerlandschaft. Im Gegensatz zum JWG verzichtet das KJHG auf eine Definition der Träger und erlaubt auch privat-gewerblichen Institutionen und Einzelpersonen die Leistungserbringung. In § 3 werden sogar gemeinnützige und andere Träger gleichgestellt: „Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. (§ 3 Abs. 1 KJHG)

Im KJHG wurde das Verständnis von Subsidiarität als „Grundsatz des hilfreichen Beistandes“ aufgenommen. Ausdruck dieses Verständnisses sind die Förderung und Stärkung von Formen der Selbsthilfe (§ 4 Abs. 3), die Bevorzugung von geeigneten Maßnahmen, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind. Die Betroffenen sollen Einfluss auf die Maßnahmen erhalten (§ 74 Abs. 4) und die ihre jeweilige Finanzkraft soll berücksichtigt werden (§ 74 Abs. 5): „Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.“ (§ 4 Abs. 2 KJHG) „Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.“(§ 4 Abs. 3 KJHG) „Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahmen gewährleisten.“ (§ 74 Abs. 4 KJHG)

Die Diskussion um eine „neue Subsidiarität“ konnte allerdings nur vordergründig an die klassischen Bedeutungsgehalte von Subsidiarität im Sinne der ursprünglichen katholischen Soziallehre anknüpfen. Die veränderten gesellschaftlichen Bedingungen müssen berücksichtigt werden. Die Metapher von den konzentrischen Lebenskreisen kann nicht mehr auf eine moderne, funktional ausdifferenzierte Gesellschaftsform übertragen werden. Hier gilt vielmehr ein Bild von vielen gegenseitig abhängigen und sich überschneidenden Kreisen. Subsidiarität bezeichnet daher nicht mehr den Vorrang kleinerer Einheiten, „sondern zielt allgemeiner auf die Entwicklung reflexiver Steuerungsmechanismen, die der relativen Autonomie und den Eigengesetzlichkeiten der zu steuernden Problemfelder möglichst weitgehend Rechnung tragen.“

Subsidiarität hat damit einen weiteren Funktionswandel durchgemacht. Es entwickelte sich zu einer „Programmformel avancierter Gesellschaftstheorie, die das Verhältnis autonomer, selbstreferentieller Subsysteme“ in einer modernen, ausdifferenzierten Gesellschaft beschreibt.

Subsidiarität im staatlichen Verfassungsrecht

So sollen beispielsweise Maßnahmen, die eine Gemeinde betreffen und von ihr eigenständig bewältigt werden können, in der Gemeinde beschlossen werden. Gleiches gilt für die Länder (Kantone) und Staaten. Den wichtigsten Niederschlag findet die Maxime in der Beachtung bei neuen Gesetzen und Ausarbeitung von Gesetzesänderungen. Untergeordnete Ebenen können aber auch z. B. Religionsgemeinschaften, Berufsverbände und zuletzt das Individuum sein. Das Subsidiaritätsprinzip gewährleistet auf diese Weise insbesondere die Freiräume, derer es für eine pluralistisch ausgerichtete Gesellschaft bedarf.

Für die Schweiz gilt: Die Bürger, als Souverän, ermächtigen die Gemeinde, die sie wählen und die mit ihnen eng zusammenarbeitet − die Prinzipien: direkte Demokratie, Autonomie, Freiwilligkeit. Nur diejenigen Aufgaben, die nicht auf Gemeindeebene erledigt werden können, werden dem Staat (dem Kanton), übertragen. Die Kantone schließen sich im Bund zusammen, dem weitere Aufgaben übertragen werden. Die Bürger haben auf allen Ebenen dieselben Rechte − das Referendums- und Initiativrecht. Die Schweizer Bürger stimmen im Schnitt jeden zweiten Monat über diverse Vorlagen ab.

In der Bundesrepublik Deutschland liegt das Prinzip der Subsidiarität dem Föderalismus der Länder zugrunde. Auf ihn geht die verfassungsrechtlich festgeschriebene Tarifautonomie zurück, ebenso die Stärke der Verbände im Gesundheitssystem. Das Grundgesetz erhebt die Subsidiarität explizit zu einem Grundsatz, der innerhalb der Europäischen Union verwirklicht sein muss, damit Deutschland an der Fortentwicklung der EU mitwirken kann (Art. 23 GG).

Subsidiarität im europäischen Verfassungsrecht

Die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips durch die europäischen Institutionen

Mit dem Maastricht Vertrag zur EU von 1993 wurden der europäischen Kommission und dem Ministerrat drei Verhaltensregeln vorgegeben, die bei ihrer Tätigkeit zu beachten sind:

  • Stärkung der demokratischen Kontrolle in der EU
  • Transparenz bei der gemeinschaftlichen Gesetzgebung
  • Achtung des Subsidiaritätsprinzips.

Der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips im institutionellen Bereich liegt ein einfacher Gedanke zugrunde: Ein Staat oder ein Staatenbund verfügt nur über die Zuständigkeiten, die Personen, Familien, Unternehmen und lokale oder regionale Gebietskörperschaften nicht allein ausüben können, ohne dem allgemeinen Interesse zu schaden.

Dieser vernünftige Grundsatz soll gewährleisten, dass die Entscheidungen dadurch möglichst bürgernah getroffen werden, dass die von den höheren politischen Ebenen zu beschließenden Maßnahmen auf das Minimum begrenzt werden. Dieses politische Prinzip setzte sich als rechtliches Prinzip zunächst in den Beziehungen einiger Mitgliedstaaten zu ihren Regionen durch, und zwar in unterschiedlicher Ausprägung je nach Verfassungstradition; in Deutschland ist das Prinzip stark ausgeprägt.

Auf die EU übertragen bedeutet dieses Prinzip, dass von ihr die Aufgaben übernommen werden, die die Staaten auf ihren verschiedenen Entscheidungsebenen allein nicht mehr zufriedenstellend wahrnehmen können. Die Übertragung dieser Zuständigkeiten muss auf jeden Fall unter Wahrung der nationalen Identität und der Kompetenzen der Regionen erfolgen. Die Mitgliedstaaten müssen sich ihrerseits gemäß Artikel 5 des EWG-Vertrags bei ihrem Vorgehen an den Zielen der Gemeinschaft orientieren.

Das Subsidiaritätsprinzip wurde in der Präambel und in Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgeschrieben. Es war bereits im Keim im EGKS-Vertrag (Artikel 5), implizit im Vertrag von Rom und ausdrücklich in den Bestimmungen der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) über die Umwelt (Artikel 130r) enthalten.

Auf europäischer Ebene ist das Subsidiaritätsprinzip ein uneinheitlicher Begriff. So soll die Subsidiarität die Gemeinschaftsaktionen nicht lähmen, sondern sie vielmehr fördern, wenn die Umstände dies verlangen. Umgekehrt soll es die EU-Maßnahmen einschränken, ja aufgeben, wenn sich deren Fortführung auf Gemeinschaftsebene nicht länger als gerechtfertigt erweist.

Das Subsidiaritätsprinzip wird also seit über vierzig Jahren angewendet. Es entspricht zweierlei Erfordernissen: der Notwendigkeit des Gemeinschaftshandelns und der Verhältnismäßigkeit der Aktionsmittel gemessen an den Zielen. Den großen Initiativen der Kommission lag stets eine Rechtfertigung der Notwendigkeit des Handelns zugrunde. Die Vorhaben, die die Kommission ins Werk gesetzt hat - insbesondere die im Vertrag von Rom vorgesehenen gemeinsamen Politiken, dann die Verwirklichung eines Raumes ohne Grenzen und seiner in der Einheitlichen Akte vorgesehenen flankierenden Politiken waren im Hinblick auf die Erfordernisse der europäischen Integration uneingeschränkt gerechtfertigt. Dinge, die für alle gleich geregelt werden müssen, in Erfüllung der Ziele der europäischen Verträge, werden weitgehend zentral geregelt - sonst gäbe es z.B. Wettbewerbsverzerrungen oder regionale Vor- und Nachteile für den einzelnen Beteiligten. Das „Wie“ der Ausführung und Kontrolle vor Ort hingegen wird subsidiär geregelt, in Deutschland oft sogar von den Ländern.

Die Einheitliche Europäische Akte führte das Subsidiaritätsprinzip für die Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaft ein. Mit dem Vertrag von Maastricht ist das Subsidiaritätsprinzip im allgemeinen Teil der Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaft und Union verankert: vgl. Art. 5 Abs. 2 EGV. Die Details regelt das „Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit“. [1]

Literatur

  • Holger Backhaus-Maul, Th. Olk: Von Subsidiarität zu “outcontracting”. Zum Wandel der Beziehungen zwischen Staat und Wohlfahrtsverbänden in der Sozialpolitik. Berlin, 1995.
  • Holger Backhaus–Maul, Th. Olk: "Vom Korporatismus zum Pluralismus? Aktuelle Tendenzen in den Staat – Verbände – Beziehungen am Beispiel des Sozialsektors." In: Clausen, L. (Hrsg.): Gesellschaften im Umbruch. Verhandlungen des 27. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie in Halle an der Saale. Frankfurt a.M., 1996, S. 580 – 594.
  • Peter Blickle, Thomas Hüglin, Dieter Wyduckel (Hrsg): Subsidiarität als rechtliches und politisches Ordnungsprinzip in Kirche, Staat und Gesellschaft, Berlin, 2002, Rechtstheorie, Beiheft 20
  • G. Buck: "Die Entwicklung der Freien Wohlfahrtspflege von den ersten Zusammenschlüssen der freien Verbänden im 19. Jahrhundert bis zur Durchsetzung des Subsidiaritätsprinzips in der Weimarer Fürsorgegesetzgebung", in: R. Landwehr; R. Baron, Hrsg.): Geschichte der Sozialarbeit. Hauptlinien ihrer Entwicklung im 19. u. 20. jahrhundert. Weinheim und Basel 1983, S. 139-172.
  • Helmut Brede: Grundzüge der Öffentlichen Betriebswirtschaftslehre, 2., überarb. und verbesserte Auflage. Oldenbourg, 2005, S. 9-12.
  • Heinz Bude: Zumutungen und Anrechte. Zur Aktualität einiger Motive des Subsidiaritätsgedankens", in: Mittelweg 36, S. 26-40
  • Christian Calliess: Subsidiaritäts- und Solidaritätsprinzip in der Europäischen Union, 2. Aufl. Baden-Baden 1999. ISBN 3-7890-5946-3
  • Martin Große Hüttmann: Das Subsidiaritätsprinzip in der EU – eine Dokumentation. Occasional Paper Nr. 5 des Europäischen Zentrums für Föderalismus-Forschung Tübingen, Tübingen 1996 (PDF; 0,5 MB)
  • Peter Häberle: "Das Prinzip der Subsidiarität aus der Sicht der vergleichenden Verfassungslehre", in: AöR 119 (1994), S. 169 - 206
  • Rudolf Hrbek (Hrsg.): Die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips in der Europäischen Union. Erfahrungen und Perspektiven. Baden-Baden 1995 [Schriftenreihe des Europäischen Zentrums für Föderalismus-Forschung, Band 8]
  • Josef Isensee: Subsidiaritätsprinzip und Verfassungsrecht. Eine Studie über das Regulativ des Verhältnisses von Staat und Gesellschaft, 2. Aufl., Duncker & Humblot, Berlin 2001. ISBN 3428106326
  • Hermann Lübbe: Subsidiarität. Zur europarechtlichen Positivierung eines Begriffs, in: ZfP 2005, S. 157 ff.
  • Ute Mager: "Die Prozeduralisierung des Subsidiaritätsprinzips im Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents: Verbesserter Schutz vor Kompetenzverlagerung auf Gemeinschaftsebene?", In: Zeitschrift für europarechtliche Studien 6 (2003) 4, S.471-484
  • Maik Möller: "Subsidiaritätsprinzip und kommunale Selbstverwaltung", Nomos Verl.-Ges., Kommunalrecht - Kommunalverwaltung Bd. 53, Baden-Baden 2009. ISBN 978-3-8329-4309-7.
  • Oswald von Nell-Breuning: Baugesetze der Gesellschaft. Solidarität und Subsidiarität, Freiburg im Breisgau, 1990.
  • Oswald von Nell-Breuning: "Das Subsidiaritätsprinzip", in: Münder; Kreft (Hrsg.): Subsidiarität heute. Münster, 1990, S. 173–184
  • Knut W. Nörr / Thomas Oppermann (Hrsg.): Subsidiarität: Idee und Wirklichkeit. Zur Reichweite eines Prinzips in Deutschland und Europa, Tübingen, 1997
  • T. Olk: "Träger der Sozialen Arbeit", in: Otto, H.-U.; Thiersch, H. (Hrsg.): Handbuch Sozialarbeit, Sozialpädagogik. Neuwied, Kriftel: Luchterhand, 2001, S. 1910–1926.
  • T. Olk, A. Evers: "Wohlfahrtspluralismus. Analytisch und normativ – politische Dimensionen eines Leitbegriffes". In: Evers, A. (Hrsg.): Wohlfahrtspluralismus. Opladen 1996, S. 9-60.
  • Alois Riklin/Gerard Batlinger (Hrsg.): Subsidiarität. Ein interdisziplinäres Symposium. Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 19, Vaduz, 1994.
  • Frank Ronge: Legitimität durch Subsidiarität. Der Beitrag des Subsidiaritätsprinzips zur Legitimation einer überstaatlichen politischen Ordnung in Europa, Baden-Baden 1998. ISBN 3-7890-5616-2.
  • Christoph Ritzer, Marc Ruttloff: "Die Kontrolle des Subsidiaritätsprinzips: Geltende Rechtslage und Reformperspektiven", in Europarecht (EuR) 2006, S. 116-137, ISSN 0531-2485.
  • C. Sachße: "Zur aktuellen Bedeutung des Subsidiaritätsstreits der 60er Jahre", in: Münder, J.; Kreft, D. (Hrsg.): Subsidiarität heute. Münster, 1990, S. 32–43.
  • C. Sachße: "Subsidiarität: Zur Karriere eines sozialpolitischen Ordnungsbegriffs". in: Zeitschrift für Sozialreform, 1994, S. 717–738.
  • Gerold Schmidt, Die neue Subsidiaritätsprinzipregelung des Art. 72 GG in der deutschen und europäischen Wirtschaftsverfassung, in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jg. 1995, S. 657-668
  • Arno Waschkuhn: Was ist Subsidiarität? Ein sozialphilosophisches Ordnungsprinzip: Von Thomas von Aquin bis zur 'Civil Society' , Opladen 1995

Siehe auch

Weblinks

  • http://www.admin.ch Politische Rechte im Bund
  • Subsidiarity, euabc.com (Englisch, auch Deutsch, andere Sprachen)
  • Enzyklika Quadragesimo anno: Auf der Homepage des Vatikan online in englischer und italienischer Sprache verfügbar unter:

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