Nachschulung

Nachschulung

Die Fahrerlaubnis (Deutschland), Lenkberechtigung (Österreich), Fahrberechtigung (Schweiz) ist die behördliche Erlaubnis, auf öffentlichem Verkehrsgrund ein Kraftfahrzeug fahren zu dürfen.

  • Die Entziehung der Fahrerlaubnis führt zu ihrem Erlöschen.
  • Um wieder zum Führen eines Fahrzeugs berechtigt zu sein, muss um Neuerteilung angesucht werden.

Während die Entziehung der Fahrerlaubnis ein behördliches Verfahren ist, erfolgt eine Führerscheinabnahme aufgrund sofortiger Maßnahmen bei schweren Vergehen oder fehlender Fahrtauglichkeit. Der Führerschein kann im zweiten Falle dann wieder abgeholt werden und ist bis zum Erhalt des Entziehungsbescheids gültig.

  • In Deutschland ist – neben dem befristeten Fahrverbot – die Entziehung der Fahrberechtigung endgültig und unterliegt sowohl den Straf- als auch dem Verwaltungsrecht.
  • In Österreich erfolgt eine Entziehung der Fahrerlaubnis auch aufgrund der Regeln im Vormerksystem („Punkteführerschein“).

Im Unterschied zum Fahren ohne Führerschein ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Verkehrsstraftat.

Voraussetzung für die Wiedererteilung sind diverse Formen der Nachschulung und andere Maßnahmen zur Wiedererlangung der Fahreignung.

Inhaltsverzeichnis

Europäisches Recht

Die in Europa gültigen Regelungen zur Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis finden sich in der "3. Führerscheinrichtlinie" [1].

Regelungen in Deutschland

Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Entziehung einer Fahrerlaubnis ist in Deutschland nach dem Verwaltungsrecht bzw. Strafrecht geregelt. Sie ist mit weitreichenden Folgen für den betroffenen Bürger verbunden. Die behördlichen Einwirkungen (Bußgelder, Ermahnungen) sollen nach dem Maßnahmenkatalog des Fahrerlaubnisrechts frühzeitig auf die Betreffenden einwirken und Verhaltensänderungen auslösen. Dazu gehört auch die Verkehrspsychologische Beratung, die es im Rahmen des Punktesystems dem Betroffenen ermöglicht, den Entzug des Führerscheins abzuwenden.

Mit Ablauf der Sperrfrist entscheiden sich einige Betroffene in der Folge für den vermeintlich leichteren Weg des Führerscheinerwerbs im Ausland (sog. "EU-Führerschein").

Beratungen bei Führerscheinproblemen erfolgen ungeregelt und unterliegen keiner Qualitätskontrolle. Qualifizierte Angebote von Fachpsychologen für Verkehrspsychologie und verkehrspsychologischen Beratern konkurrieren in Deutschland mit Dienstleistungen unterschiedlichster Berufsgruppen (Fahrlehrer, Sozialpädagogen, verkehrspädagogische Berater, Suchtberater, Juristen, etc.). Verbindliche Regelungen zu Qualifikationsvoraussetzungen, Verbraucherschutz und Zielen der Laufbahnberatung fehlen (etwa: Verkehrsbewährung als primäres Ziel der Beratung). Einige Anbieter konzentrieren sich darauf, dem Betroffenen das Bestehen der von der Fahrerlaubnisbehörde angeordneten MPU zu erleichtern, ohne dass ein Lernprozeß eintritt (vgl. dazu Empfehlungen des BDP zum Verbraucherschutz). Die Qualitätssicherung der Beratung obliegt der Eigeninitiative der Berater.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Da von der Straftat bis zum Urteil viel Zeit vergehen kann, bietet § 111a Abs. 1 StPO die Möglichkeit die Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren vorläufig zu entziehen. Voraussetzung dafür ist, dass dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis im späteren Urteil endgültig entzogen wird. Zuständig für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Ermittlungsrichter.

Rechtliche Maßnahmen

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist

Im Unterschied zu einem Fahrverbot, das lediglich ein ein- bis dreimonatiges Verbot Kraftfahrzeuge zu führen beinhaltet, führt die Entziehung zu einem zunächst endgültigen Zustand § 2 StVG). Auch nach Ablauf einer etwaigen Sperre (s. u.) wird die Fahrerlaubnis nicht automatisch neu erteilt, sondern muss vom Betroffenen neu beantragt werden. Die Regelungen sollen die Sicherheit des Straßenverkehrs vor ungeeigneten und somit potentiell gefährlichen Teilnehmern schützen (vgl. auch Fahreignung).

Wer trotz entzogener Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Straftat nach § 21 Abs. 1 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Die Tat kann auch fahrlässig begangen werden (Abs. 2 Nr. 1) und außerdem vom Halter, der zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis sein Fahrzeug führt (Abs. 1 Nr. 2).

Verwaltungsrecht

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG muss die Fahrerlaubnisbehörde jedem die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Befähigung richtet sich nach § 2 Abs. 5 StVG. Die Ungeeignetheit ist gesetzlich nicht definiert (vgl. auch Fahreignung). Der Gesetzgeber formuliert in § 2 Abs. 4 StVG: „Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.“

Grundlage für die Annahme einer etwaigen Ungeeignetheit sind die körperlichen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften des Betroffenen; der Begriff der "charakterlichen Eignung" ist jedoch fachlich umstritten.

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Beispiele für Umstände, die zu einer Ungeeignetheit führen können:

körperliche Mängel geistige Mängel charakterliche Mängel
unausgleichbare Sehschwäche organische Geisteskrankheiten erhebliche/wiederholte Verstöße gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze
nicht kompensierbarer starker Altersabbau schwere Nervenleiden besonders starke emotionale Unausgeglichenheit
Ohnmachtsanfälle mit Wiederholungsgefahr schwere Depressionen dauernde affektive Gespanntheit
schwerer Diabetes mellitus paranoide Schizophrenie Trunkenheit im Verkehr (dazu unten)
Epilepsieanfälle mit sog. „großen Krampfanfällen ~~ Drogeneinfluß oder -Abhängigkeit

Weitere Gründe für eine Entziehung der Fahrerlaubnis sind z. B. die Überschreitung der 18-Punkte-Marke im Verkehrszentralregister (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG) oder die Nichtbeachtung einer Anordnung nach Nr. 2 (vgl. Abs. 7 Satz 1).

Mit der Rechtskraft des Verwaltungsaktes der Fahrerlaubnisbehörde bzw. des Urteils eines Gerichts ist die Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam, wenn nicht sogar die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet ist. Der Führerschein ist sodann bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern bzw. bei einer betroffenen ausländischen Fahrerlaubnis zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG). Dies kann ggf. durch zwangsweise Wegnahme oder Zwangsgeld bzw. -haft durchgesetzt werden.

Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB (s. u.) in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 StVG).

Hinweise zur Einleitung eines Verfahrens erhält die Behörde von der Polizei, vom Flensburger Kraftfahrt-Bundesamt, vom Prüfer bei der Fahrprüfung, von Justizbehörden oder anderen Ämtern, manchmal auch von privater Seite.

Vor ihrer Entscheidung wird die Fahrerlaubnisbehörde gegebenenfalls ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) anfordern, das die geistige und körperliche Eignung der Person zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilt.

Die Beschlagnahmung des Führerscheins ist ein Verwaltungsakt, der mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs und danach auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten werden kann.

Strafrecht

Unter den Voraussetzungen des § 69 StGB ist einem Straftäter vom Strafgericht die Fahrerlaubnis zu entziehen. Sie ist die am häufigsten verhängte Maßregel der Besserung und Sicherung.

Voraussetzung ist die Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Straftat bzw. die Nichtverurteilung aufgrund einer Schuldunfähigkeit, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wurde und die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die sich aus der Tat ergeben muss.

Die Ungeeignetheit muss feststehen; bei Zweifeln darf die Maßregel nicht verhängt werden. Ihre Definition entspricht im Wesentlichen der im Verwaltungsrecht, da auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nach herrschender Ansicht allein präventiv die Verkehrssicherheit schützen soll.

Die Ungeeignetheit muss sich aus der Anlasstat ergeben, d. h. zwischen ihnen muss ein indizieller Zusammenhang bestehen. Hinsichtlich der - häufig betroffenen - charakterlichen Ungeeignetheit hat der Große Senat des Bundesgerichtshofs jüngst in seinem Beschluss vom 27.4.2005 - GSSt 2/04 (PDF 55 KB) - festgestellt:

„§ 69 StGB bezweckt den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 StGB) setzt daher voraus, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.“

In Fachkreisen und der Öffentlichkeit wurde darüber hinaus diskutiert, ob ein Führerscheinentzug auch bei Straftaten verhängt werden können, die keinen Bezug zum Straßenverkehr haben, da dies häufig als wirksamer als andere Strafandrohungen gesehen wird. Derartige Ansätze konnten sich bisher jedoch nicht durchsetzen ( vgl. Pießkalla/Leitgeb, Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB auch bei „nicht verkehrsspezifischen“ Straftaten?, in: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2006, S. 185 ff).

Bei verkehrsspezifischen Taten liegt eine Nichteignung vielfach nahe. In § 69 Abs. 2 StGB bestimmt das Gesetz daher vier rechtswidrige Taten, bei denen in der Regel von der Ungeeignetheit des Betroffenen auszugehen ist. Die des § 69 StGB kann in bei diesen Taten nur in Ausnahmefällen unterbleiben, die positiv im Urteil festzustellen sind. Bei den betroffenen Taten handelt es sich um

Wenn das Gericht die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen hat, muss es zugleich eine Sperre von sechs Monaten bis fünf Jahre bestimmen, während der dem Betroffenen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB). In Extremfällen kann eine lebenslange Sperre angeordnet werden (Satz 2). Wenn der Betroffene keine Fahrerlaubnis hat, die man ihm entziehen könnte, wird eine isolierte Sperre angeordnet (Satz 3).

Zur Vermeidung unbilliger Härten können gem. § 69a Abs. 2 StGB bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden. Gemeint sind einzelne Fahrerlaubnisklassen, aber auch Fahrzeuge mit einem bestimmten objektiv-konstruktiven Verwendungszweck (z.B. Feuerlöschfahrzeuge oder Straßenwachtfahrzeuge des ADAC). Diese Ausnahme kommt insbesondere in Betracht wenn der Betroffene sonst in existentielle Nöte geraten würde.

Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils (§ 69a Abs. 5 StGB). Sie kann gemäß Abs. 7 auf richterlichen Beschluss vorzeitig aufgehoben werden, wenn der Betroffene nachweisen kann, dass er wieder geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist (z.B. durch Teilnahme an einer Nachschulungsmaßnahme).

Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Erneuerung der Fahrerlaubnis mit behinderungsgerecht umgerüstetem Kraftfahrzeug

Siehe Haupteintrag Fahrerlaubnis mit umgerüstetem Kraftfahrzeug

Für den Fall dass ein Führerscheinbesitzer nach Krankheit oder Unfall mit verbleibender körperlicher Beeinträchtigung besondere Umbauten am Fahrzeug benötigt, ist eine Meldung bei der Fahrerlaubnisstelle mit anschließender Prüfung und Eintrag der Fahrzeuganpassungen in den Führerschein empfehlenswert. Damit wird die Befähigung zum Fahrzeugführen und die nach § 2 FeV geforderte ausreichenden Vorsorge amtlich belegt.

Ausländische Fahrerlaubnis

Wenn der Betroffene lediglich eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt, die ihm erlaubt Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen, ohne dass ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, kann diese nicht entzogen werden. In diesem Fall hat die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69b Abs. 1 StGB zur Folge, dass der Betroffene das Recht von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen verliert (sog. Nutzungsuntersagung). Führerscheine der in Abs. 2 genannten Institutionen werden eingezogen und an die ausstellende Stelle zurückgesandt; in alle übrigen Führerscheine wird die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre eingetragen. (vgl. auch Führerscheintourismus).

Kurse nach § 70 FeV

Die Fahreignung kann durch die Teilnahme an einem Kurs nach § 70 FeV wieder hergestellt werden. Um Zugang zu einem Kurs gem. § 70 FeV zu erlangen ist es jedoch erforderlich, dass die Gutachter bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung diesen Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfohlen haben und die Fahrerlaubnisbehörde dieser Empfehlung zustimmt. Die Fahrerlaubnis wird nach Vorlage der Kursbescheinigung bei der Fahrerlaubnisbehörde ohne erneute Prüfung wieder erteilt.

Aufbauseminare für verkehrsauffällige Kraftfahrer

„Besondere Aufbauseminare“ ermöglichen den Abbau von bis zu vier Punkten im Punktesystem. Die erfolgreiche Teilnahme wird bei regelmäßiger Anwesenheit in nicht intoxiertem Zustand bestätigt. Diese spezialpräventive Maßnahme im Rahmen des Punktesystems hat den Charakter einer „zweiten Stufe der Fahrausbildung“ nach Auffälligkeiten im Straßenverkehr.

Die Aufbauseminare fallen in die Zuständigkeit von Fahrlehrern, bei Alkohol- oder Drogendelikten von amtlich anerkannten Verkehrspsychologen.

Regelungen in Österreich

Abnahme des Führerscheines und Entzug der Lenkberechtigung

In den unten angeführten Fällen kann von der Polizei der Führerschein als Sicherungsmaßnahme sofort abgenommen werden. Darüber hinaus kann von der Behörde nach Durchführung eines formalen Verfahrens bei besonders krassen, im Gesetz aufgezählten Übertretungen von Verkehrsvorschriften oder auch aus gesundheitlichen Gründen die Lenkberechtigung entzogen werden. Damit verliert automatisch auch ein eventuell noch vorhandener Führerschein seine Gültigkeit.

Vormerksystem

Deliktkatalog

Nach jahrelangen Diskussionen über den Entzug der Lenkberechtigung von Lenkern, die in kurzer Zeit mehrfach schwere Delikte im Straßenverkehr begehen, wurde mit 1. Juli 2005 ein „Vormerksystem“ eingeführt. Ziel dieses Systems ist es die Verkehrssicherheit zu steigern, die Zahl der Verkehrsopfer zu reduzieren und bewusstseinsbildend, sowie saktionierend

  1. Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen ab 0,5 ‰ und unter 0,8  ‰ Blutalkoholgehalt.
  2. Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen der Klasse C (mit mehr als 7,5 t höchster zulässiger Gesamtmasse) über 0,1 ‰ und unter 0,5  ‰ Blutalkoholgehalt.
  3. Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen der Klasse D über 0,1 ‰ und unter 0,5  ‰ Blutalkoholgehalt
  4. das Gefährden von Fußgängern, die geregelte oder ungeregelte Schutzwege ordnungsgemäß benützen.
  5. Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes beim Hintereinander fahren in folgender Form: zeitlicher Sicherheitsabstand von 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden, wenn dieser Abstand mit einem technischen Messgerät festgestellt wurde.
  6. Verursachen eines Verkehrsunfalls durch Begehen einer Vorrangverletzung, wenn dabei eine STOP-Tafel missachtet wurde und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zum unvermittelten Bremsen oder Ablenken gezwungen wurden.
  7. beim Überfahren einer roten Lichtzeichenanlage, wenn dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge, denen grünes Licht gezeigt wird, zum unvermittelten Bremsen oder Ausweichen gezwungen wurden.
  8. Befahren des Pannenstreifens mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Autobahnen, wenn Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes behindert werden.
  9. Missachtung eines durch Verkehrszeichen kundgemachten Fahrverbotes für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern in Tunnels.
  10. Missachtung der Beförderungsvorschriften für Gefahrgut in Autobahntunnels (so genannte „Tunnelverordnung“).
  11. Wenn bei Eisenbahnkreuzungen ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung versucht wird, obwohl nach Lage des Straßenverkehrs (zum Beispiel einer Verkehrsstockung) ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte; oder durch geschlossene Schranken abgegrenzte Räume befahren werden oder bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Lichtzeichenanlagen gesichert sind, das gelbe oder rote Licht oder akustische Zeichen nicht beachtet werden.
  12. das Fahren mit einem Fahrzeug, dessen technischer Zustand oder nicht entsprechend gesicherte Ladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, wenn der Mangel dem Lenker vor Fahrtantritt hätte auffallen müssen.
  13. Übertretungen der Bestimmungen über die gesicherte Beförderung von Kindern unter 14 Jahren bzw. einer Körpergröße unter 150 cm bei Kraftwagen und Motordreirädern (genauer Wortlaut: siehe §§ 106 1a und 1b KFG 1967).

Sanktionskatalog, Löschung der Vormerkung

  • Wird eines der 13 Delikte gesetzt, dann erfolgt – unabhängig von den dafür vorgesehenen Geldstrafen – eine Vormerkung im zentralen Führerscheinregister. Werden zwei oder mehrere Delikte gleichzeitig gesetzt (Beispiel: Alkoholisiertes Fahren und gleichzeitig nicht gesicherte Beförderung eines Kindes), wird sofort eine Maßnahme angeordnet. Der Führerscheinentzug erfolgt allerdings erst nach einer weiteren Übertretung.
  • Wird innerhalb von zwei Jahren ein zweites Delikt aus dem Katalog gesetzt, erfolgt die Anordnung einer „besonderen Maßnahme“ durch die Behörde.
  • Wird innerhalb von zwei Jahren ein drittes Delikt aus dem Katalog gesetzt, dann wird die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen. Dabei werden alle Vormerkungen aus dem Führerscheinregister entfernt.

Jede Vormerkung wirkt zwei Jahre ab Übertretung und wird danach automatisch aus dem zentralen Führerscheinregister gelöscht.

Besondere Maßnahmen bei Vormerkdelikten

Je nach Delikt können folgende „besondere Maßnahmen“ von der Behörde angeordnet werden:

Gründe für einen Entzug der Lenkberechtigung

Delikte und Strafen

  • Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen von 0,50 ‰ bis 0,79 ‰ Blutalkoholgehalt oder 0,25 mg/l bis 0,39mg/l Atemalkoholgehalt (kein Entzug beim ersten Mal; Strafe € 218.- bis € 3.633.-)
  • Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen von 0,80 ‰ bis 1,19 ‰ Blutalkoholgehalt oder 0,40 mg/l bis 0,59mg/l Atemalkoholgehalt (Entzugsdauer: mindestens 1 Monat; Strafe: € 561.- bis € 3.633.-)
  • Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen von 1,20 ‰ bis 1,59 ‰ Blutalkoholgehalt oder 0,60mg/l bis 0,79mg/l Atemalkoholgehalt (Entzugsdauer: mindestens 3 Monate; Anordnung einer Nachschulung; Strafe: € 872.- bis € 4.360.-)
  • Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen von mehr als 1,60 ‰ oder 0,80mg/l Atemalkoholgehalt (Entzugsdauer: mindestens 4 Monate; Anordnung einer Nachschulung; amtsärztliche Untersuchung und verkehrspsychologisches Gutachten für die Wiedererteilung; Strafe: € 1.162.- bis € 5.813.-)
  • Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, Blutabnahme oder Vorführung zur klinischen Untersuchung (Entzugsdauer: mindestens 4 Monate; Anordnung einer Nachschulung; amtsärztliche Untersuchung und verkehrspsychologisches Gutachten für die Wiedererteilung; Strafe: € 1.162.- bis € 5.813.-)
  • Überschreitung der höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h im Ortsgebiet oder um mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes (Entzugsdauer: 2 Wochen; Strafe: bis € 2.180.-)
  • Überschreitung einer Geschwindigkeit von 180 km/h (Entzugsdauer: mindestens 3 Monate; Strafe bis € 2180.-)
  • Fahren gegen die Fahrtrichtung, Umkehren, Rückwärtsfahren oder Halten oder Parken auf dem Fahrstreifen einer Autobahn (Entzugsdauer beim Fahren gegen die Fahrtrichtung: mindestens 3 Monate; Strafe: € 36.- bis € 2.180.-)
  • Lenken eines Kraftfahrzeuges in der Art, das besonders gefährliche Verhältnisse oder eine besondere Rücksichtslosigkeit gegeben sind (Entzugsdauer: mindestens 3 Monate; Strafe: € 36.- bis € 2.180.-)
  • Fahrerflucht oder unterlassene Hilfeleistung nach einem selbst verursachten Unfall mit Personenschaden (Entzugsdauer: mindestens 3 Monate; Strafe: € 36.- bis € 2.180.-)
  • Wiederholtes Begehen eines Alkoholdeliktes (konkret: Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen mit 0,5 ‰ bis 0,79 ‰ oder 0,25mg/l bis 0,39mg/l Atemalkoholgehalt) innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten (Entzugsdauer: mindestens drei Wochen (zweites Delikt) mindestens vier Wochen (drittes Delikt); Strafe: € 218.- bis € 3.633.-)

Darüber hinaus kann die Begehung von konkret genannten Straftaten den Entzug der Lenkberechtigung auslösen.

(Quellen: §99 StVO; §26 und §37a FSG; ÖAMTC)

Gesundheitliche Gründe

Wenn jemand auf Grund schwerer Erkrankungen ein Kraftfahrzeug nicht mehr sicher lenken kann oder Bewusstseinsstörungen zu befürchten sind, oder an schweren psychischen Erkrankungen oder Alkoholabhängigkeit oder anderen, für das Lenken von Kraftfahrzeugen gefährlichen Abhängigkeiten oder an Augenkrankheiten leidet, hat die Behörde die Lenkberechtigung zu entziehen.

Quellen

  1. Dritte europäische Führerscheinrichtlinie in 20 Sprachen
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