Nachtragsetat

Nachtragsetat

Unter Nachtragshaushalt versteht man die nachträgliche Veränderung eines bereits vom Parlament beschlossenen Haushalts des Bundes, eines Bundeslandes, von Gebietskörperschaften oder anderen Öffentlichen Haushalten (Sondervermögen, Fonds Deutsche Einheit, ERP-Fonds, Öffentliche Stiftungen, etc.) bei einer deutlichen Abweichung vom Haushaltsplan. Ein Nachtragshaushalt ist dann aufzustellen, wenn außer- oder überplanmäßige Ausgaben oder außer- bzw. überplanmäßige Einnahmen bzw. Mindereinnahmen absehbar sind.

Die damit einhergehenden Veränderungen der Positionen im Haushaltsetat gehen darauf zurück, dass

  • die Haushaltseinnahmen nicht so hoch ausfallen, wie ursprünglich geplant, also erheblich hinter den Ansätzen zurückbleiben (z. B. Steuern, Zölle) oder
  • die Haushaltsausgaben in einem Maße ansteigen, dass diese nicht durch kurzfristige Sparmaßnahmen an anderen Stellen wieder ausgeglichen werden können bzw. neue Haushaltsausgaben entstehen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Etats nicht vorausgesehen werden konnten.

Das Wort Nachtragshaushalt hat fälschlicherweise einen eher negativen Beigeschmack, obwohl damit sowohl positive, als auch negative Veränderungen ausgedrückt werden.

Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland muss ein Nachtragshaushalt wie ein originäres Budget vom Finanzminister aufgestellt, vom Kabinett verabschiedet, vom Haushaltsausschuss beraten und vom Parlament beschlossen und - soweit es den Bundeshaushalt betrifft - vom Bundesrat angenommen werden. Die gesetzliche Grundlage bildet Artikel 112 des Grundgesetzes.

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  • Nachtragsetat — Nach|trags|etat, der (Wirtsch.): Nachtragshaushalt. * * * Nach|trags|etat, der (Verwaltungsspr.): vgl. ↑Nachtragshaushalt …   Universal-Lexikon

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