- Nachverfahren
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Der Urkundenprozess ist eine besondere Verfahrensart des Zivilprozesses. Er ist im fünften Buch der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und dient dazu, dem Kläger ohne eine langwierige Beweisaufnahme einen Vollstreckungstitel zu verschaffen.
Im Urkundenprozess kann ein Anspruch geltend gemacht werden, der auf Zahlung von Geld oder auf Lieferung von vertretbaren Sachen oder Wertpapieren gerichtet ist, wenn sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen unstreitig sind oder durch Urkunden bewiesen werden können (§ 592 ZPO). Die Wahl dieser Verfahrensart liegt beim Kläger (§§ 593 Abs. 1, 596 ZPO).
Diese grundlegende Regelung wird durch weitere Vorschriften ergänzt, um sicherzustellen, dass die Beschleunigungsfunktion des Urkundenprozesses nicht unterlaufen werden kann: Nach § 595 Abs. 2 ZPO sind (für beide Parteien) als Beweismittel bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der anspruchsbegründenden Tatsachen nur Urkunden und Parteivernehmung zulässig.
Das bedeutet, dass kein Augenschein eingenommen, kein Zeuge vernommen und kein Sachverständiger gehört werden kann. Es werden somit (außer der Vernehmung der Parteien selbst) nur schriftliche Beweismittel herangezogen. Auch Einwendungen des Beklagten dürfen gemäß § 598 ZPO nur auf Beweismittel nach § 595 ZPO gestützt werden. Alle Einwendungen, die eine darüber hinausgehende Beweisaufnahme erfordern würden, sind somit in dieser Verfahrensart nicht statthaft.
Der Kläger kann, wenn sich abzeichnet, dass er weitere Beweismittel benötigt, um den Anspruch durchzusetzen, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess absehen, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf. Der Rechtsstreit bleibt in diesem Fall wie beim Nachverfahren im ordentlichen Verfahren anhängig; alle Beweismittel werden zulässig.
Kann der Kläger sich im Urkundenverfahren durchsetzen, so ergeht das Urteil unter dem Vorbehalt, dass dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten bleibt (Vorbehaltsurteil). Das Nachverfahren wird durch einen nicht fristgebundenen Antrag des verurteilten Beklagten eingeleitet. Der Prozess wird dann als gewöhnlicher Zivilprozess fortgesetzt. Das Nachverfahren bleibt in derselben Instanz. Der Beklagte beantragt im Nachverfahren, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Dazu kann er sich sämtlicher Beweismittel bedienen. Der Kläger beantragt im Nachverfahren, das Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos zu erklären und dem Beklagten die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die verwandten Verfahrensarten Wechselprozess und Scheckprozess sind Unterarten des Urkundenprozesses, die sich dadurch auszeichnen, dass nur bestimmte Forderungen – nämlich solche aus Wechseln beziehungsweise Schecks – eingeklagt werden.
Der Urkundenprozess ist im Arbeitsgerichtsverfahren nicht anwendbar (§ 46 II ArbGG).
Mahnverfahren
Dem Urkundenprozess kann ein Urkundenmahnverfahren vorangehen. Wie auch bei regulären Ansprüchen kann dies empfehlenswert sein, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Schuldner den Anspruch bestreitet. Trotz der ohnehin schon relativ zügigen Abwicklung eines Urkundenprozesses kann auf diese Weise noch schneller ein Vollstreckungstitel erlangt werden.
Weblinks
- §§ 592–600 ZPO – Gesetzliche Regelung des deutschen Urkundenprozesses
Literaturhinweise zur Vertiefung
- Marco Eickmann/Ingo Oellerich, Grundzüge des Urkundenprozesses, in: Juristische Arbeitsblätter (JA) 01/2007, S. 43-47
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