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soweit Normen nicht entgegen-
stehen Wahlfreiheit hinsichtlich
Organisationsform u. Ausge-
staltung des Rechtsverhältnisses
(siehe Zweistufentheorie);
trotzdem Grundrechtsbindung
(keine „Flucht ins Privatrecht“)
Verwaltungsprivatrecht
Rechtsverordnungen, Satzungen,
Flächennutzungspläne, Verwal-
tungsakte, öffentlich-rechtliche
Verträge, Realakte (schlichtes
u. informelles Verwaltungs-
handeln), Verwaltungsvor-
schriften
öffentlich-rechtlich
privatrechtliche Hilfsgeschäfte,
Auftragsvergabe,
erwerbswirtschaftliche Tätigkeit
der öffentlichen Hand
fiskalisches Handeln
Handlungsformen der Verwaltung
privatrechtlich