Effektenhandel

  • 31Jouissance — (franz., spr. schuißāngß ), im franz. Effektenhandel soviel wie Zinsengenuß. Action de j., Genußschein, s. Aktie, S. 642 …

    Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • 32Gesellschaftsrecht (Schweiz) — Das schweizerische Gesellschaftsrecht ist jenes Rechtsgebiet, das sich mit den rechtlichen Aspekten von Personenvereinigungen in der Schweiz beschäftigt. Die Legaldefinition der Gesellschaft liefert dabei Art. 530 OR: Gesellschaft ist die… …

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  • 33Liberalis Verlag — AG Rechtsform Aktiengesellschaft Gründung 1992 Sitz Zürich, Schweiz Leitung Felix J. May (Verlagsleiter und Verwaltungsrat) …

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  • 34Effektenbörse — Wertpapierbörse; Börse; Aktienbörse; Parkett (umgangssprachlich) * * * Ef|fẹk|ten|bör|se 〈f. 19〉 Börsenabteilung, in der überwiegend der Effektenhandel stattfindet * * * Ef|fẹk|ten|bör|se, die (Börsenw.): regelmäßig stattfindender Markt für… …

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  • 35Arbitrage — Ar|bi|tra|ge auch: Ar|bit|ra|ge 〈[ ʒə] f. 19〉 1. Schiedsspruch, Schiedsgericht 2. Ausnutzung von Kursunterschieden im Börsengeschäft [frz., „Schiedsspruch“; zu lat. arbiter „Schiedsrichter“] * * * Ar|bi|t|ra|ge [arbi tra:ʒə , österr. meist: …ʃ],… …

    Universal-Lexikon

  • 36Banken — Banken,   Unternehmen für Geldanlage und Finanzierung sowie für die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Nach allgemeinem Sprachgebrauch identisch mit Kreditinstituten, doch wird zuweilen auch der Begriff Bank dem der Sparkasse… …

    Universal-Lexikon

  • 37Börsen —   [niederländisch, angeblich nach einer Brügger Kaufmannsfamilie van der Burse, vor deren Haus sich Kaufleute zu Geschäftszwecken getroffen haben sollen; der Familienname wird mit niederländisch beurs = Geldbeutel (von spätlateinisch bursa =… …

    Universal-Lexikon

  • 38Effektenverkehr — Ef|fẹk|ten|ver|kehr, der: Effektenhandel …

    Universal-Lexikon

  • 39Effektenbörse — Ef|fẹk|ten|bör|se 〈f.; Gen.: , Pl.: n〉 Börsenabteilung, in der überwiegend der Effektenhandel stattfindet …

    Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • 40Prämiengeschäft — I. Begriff:bedingtes Termingeschäft, bei dem sich der eine Partner (Wähler) gegen Zahlung einer Prämie das Recht vorbehält, das Geschäft zu erfüllen oder zurückzutreten; das Risiko wird auf die Prämie begrenzt. Der ⇡ Stillhalter eines P. geht ein …

    Lexikon der Economics