Normzeile

Normzeile

Die Normzeile (auch Standardzeile) ist eine in der Übersetzungsbranche übliche Größe zur Abrechnung von Übersetzungen. Besonders in deutschsprachigen Ländern wird nach Normzeilen im Zieltext abgerechnet, in englischsprachigen und romanischen Ländern werden häufig die Wörter im Ausgangstext gezählt.

Anders als es die Bezeichnung „Normzeile“ vermuten lässt, enthält die (ungültige) DIN-Norm DIN 2345 bzw. die Europäische Norm EN 15038 (Übersetzungsaufträge) keinen Zahlenwert für ihren Umfang; eingebürgert haben sich jedoch in Deutschland 50 - 55 Anschläge einschließlich der Leerzeichen. So findet sich beispielsweise auch im deutschen Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz die Angabe:

Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,25 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes. Ist die Übersetzung, insbesondere wegen der Verwendung von Fachausdrücken oder wegen schwerer Lesbarkeit des Textes, erheblich erschwert, erhöht sich das Honorar auf 1,85 Euro, bei außergewöhnlich schwierigen Texten auf 4 Euro. Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache [...].

Im österreichischen Gebührenanspruchsgesetz (§ 54 Abs.3) wird hingegen bei Übersetzungen im öffentlichen Dienst (Justiz, Polizei, Zoll etc.) nach der Zahl der Schriftzeichen ohne Berücksichtigung der Leerzeichen gerechnet:

Eine Seite im Sinn des Abs. 1 Z. 1 gilt als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält.

Seit 1. Juli 2009 (BGBl 2009/52)[1] ist von Zeilen nicht mehr die Rede.

§ 54. § 54. Abs.1: Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt 1. bei schriftlicher Übersetzung (a) für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 €. [...] Abs. 3: Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs 1 zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Abs 1 ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde.

Einzelnachweise

  1. GebAG 2009, S. 24f.

Siehe auch

Weblinks


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