Revision (Gesetzgebung)

Revision (Gesetzgebung)

Die Revision ist ein Rechtsmittel.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Im deutschen Recht ist die Revision ein Rechtsmittel gegen Urteile, das teilweise der gesonderten Zulassung bedarf (vgl. a limine). Dieses Rechtsmittel kann nicht auf neue Tatsachen, sondern nur auf einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, also auf Verletzung formellen Rechts oder materiellen Rechts gestützt werden. Die Revisionsinstanz ist daher keine Tatsacheninstanz. Anders als bei einer Berufung werden daher grundsätzlich keine Beweise erhoben. Eine Beweiserhebung ist jedoch über den Revisionsgegenstand oder von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen zulässig.

Eine Superrevision findet nicht statt, auch nicht durch Verfassungsgerichte.

Die Revision ist möglich im

Revisionsgericht sind in der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Zivilprozess allein der Bundesgerichtshof und im Strafverfahren die Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof. In den anderen Gerichtsbarkeiten sind es die obersten Gerichtshöfe des Bundes (Bundesverwaltungsgericht, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof).

Die Revision von den unteren, erstinstanzlichen Gerichten unter Übergehung der Berufungsinstanz wird Sprungrevision genannt. Im Verwaltungsrecht existiert bei bestimmten Konstellationen auch die Ersatzrevision anstelle einer Berufung.

Revision im Zivilprozess

Die Revision ist im Zivilprozess nicht ohne weiteres zulässig. Sie muss im Berufungsurteil vom Berufungsgericht zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsgericht (dem Bundesgerichtshof) angegriffen werden. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2011 setzt die Nichtzulassungsbeschwerde voraus, dass die Revisionssumme (genauer: der Wert der Beschwer) 20.000 Euro übersteigt, s. § 26 Nr. 8 EGZPO

Revision im Strafprozess

Allgemeines

Die Revision im Strafprozess ist ein Rechtsmittel gegen strafrechtliche Urteile. Zweck ist die Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit und die Wahrung der Rechtseinheit (siehe auch Trennbarkeitsformel).

Während in der Berufung die Tatsachen noch einmal überprüft werden, sind Feststellungen zu Tatsachen in der Revision ausgeschlossen. Das Revisionsgericht prüft nur, ob das Urteil materiellrechtlich richtig ist und verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Statthaftigkeit

Die Revision ist statthaft gegen alle

  • erstinstanzlichen Urteile (des Amtsgerichts, Landgerichts und Oberlandesgerichts) und gegen alle
  • Berufungsurteile (der kleinen Strafkammer des Landgerichts), §§ 333, 335 StPO, 55 II JGG.
  • vgl. auch §§ 79, 80 OWiG

Die Revision eines amtsgerichtlichen Strafurteils nennt man Sprungrevision, § 335 StPO.

Zuständigkeit

Das Oberlandesgericht ist zuständig bei Revisionen gegen:

  • Berufungsurteile des Landgerichts, § 121 I Nr. 1b GVG
  • erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts (Sprungrevision), §§ 335 II StPO, 74 III, 121 I Nr. 1b GVG
  • erstinstanzliche Urteile des Landgerichts, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird, § 121 I Nr. 1c GVG.

Das Oberlandesgericht ist besetzt mit drei Berufsrichtern, §§ 116 I, 122 I GVG.

Der BGH ist zuständig bei Revisionen gegen:

  • erstinstanzliche Urteile des Landgerichts (sofern nicht das OLG entscheidet)
  • erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts, § 135 I GVG.

Der Bundesgerichtshof ist besetzt mit fünf Berufsrichtern, §§ 130, 139 I GVG.

Revisionseinlegung

Die Revision ist beim iudex a quo, also bei dem Gericht einzulegen, dessen Urteil angefochten wird. Die Einlegung unterliegt der Schriftform. Alternativ ist sie zulässig zu Protokoll der Geschäftsstelle, § 341 StPO.

Die Frist zur Revisionseinlegung beträgt nach § 341 I StPO eine Woche nach Verkündung des Urteils. Wird das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet, dann beginnt diese Frist mit Zustellung des Urteils (s. § 341 Abs. 2 StPO).

Revisionsbegründung

Nach § 345 I StPO ist die Revision grundsätzlich spätestens einen Monat nach Ablauf der Frist nach § 341 I StPO zu begründen. Auf das Ende der Einlegungsfrist gem. § 345 I StPO kommt es jedoch nicht an, wenn zu diesem Zeitpunkt das Urteil noch nicht zugestellt ist. Die Monatsfrist zur Begründung beginnt dann erst mit Zustellung gem. § 345 I S. 2 StPO. Die Begründung hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen, wobei einfache Schriftform nicht genügt. Die Begründungsschrift muss zwingend von einem Rechtsanwalt oder vom Verteidiger unterzeichnet sein, vgl. § 345 II StPO. Alternativ ist aber auch hier die Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle durch den Angeklagten selbst möglich, § 345 II StPO. Dort ist der Rechtspfleger zuständig (§§ 3 Nr. 3c, 24 I RPflG).

Inhaltlich muss aus der Begründung hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung von Verfahrensrecht oder wegen Verletzung materiellen Rechts angefochten wird, § 344 StPO.

Revisionsgründe

Die Revision kann gem. § 337 StPO nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Dabei wird zwischen dem Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen, der Verletzung von Verfahrensrecht und der Verletzung von materiellem Recht unterschieden.

Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen

Das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen (= Existenz eines Verfahrenshindernisses) wird vom Gericht von Amts wegen geprüft.

Verfahrensfehler

Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Verfahrenshandlung unterblieben ist oder fehlerhaft vorgenommen wurde oder wenn eine unzulässige Verfahrenshandlung vorgenommen wurde. Entscheidende Bedeutung kommt dabei der Beweiskraft des Sitzungsprotokolls zu. Bei den absoluten Revisionsgründen gem. § 338 StPO wird das Beruhen des Urteils auf der Rechtsverletzung unwiderlegbar vermutet. Bei den übrigen Verfahrensfehlern handelt es sich um relative Revisionsgründe, bei denen die Möglichkeit bestehen muss, dass das Urteil ohne den Fehler anders ausgefallen wäre.

Verletzung materiellen Rechts

Materielle Fehler sind in erster Linie eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts und eine fehlerhafte Strafzumessung. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung liegt ein Revisionsgrund nur bei einem Rechtsfehler vor. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Sachverhaltsfeststellungen für das Urteil keine hinreichende Grundlage bilden oder wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich ist oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Auf materiellen Mängeln beruht das Urteil regelmäßig. Eine Ausnahme sind fehlerhafte Hilfserwägungen, eine weitere Ausnahme die in § 354 StPO im Jahre 2004 neu eingefügten Absätze 1a und 1b. Abs. 1a S. 1 und S. 2 ermöglichen eine eigene Strafzumessungssachentscheidung des Revisionsgerichts. Die Norm ist verfassungskonform handhabbar (BVerfG, Beschl. v. 14. Juni 2007).

Österreich

Im österreichischen Zivilprozess ist die Revision (§§ 502 ff ZPO) das ordentliche Rechtsmittel gegen Urteile der Landes- und Oberlandesgerichte in zweiter Instanz (siehe dazu: Gerichtsorganisation in Österreich). Eine Sprungrevision gibt es im österreichischen Zivilprozessrecht nicht. Es entscheidet der Oberste Gerichtshof in Wien.

Als Revisionsgründe (§ 503 ZPO) können nur Mängel im Verfahren vor dem Berufungsgericht, die entweder Nichtigkeit bewirken oder doch eine erschöpfende Beurteilung und gründliche Beurteilung der Sache verhindern konnten, unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht oder Aktenwidrigkeit (wenn das Berufungsgericht im Widerspruch zu den Prozessakten von einer Tatsache als erwiesen ausging) geltend gemacht werden. Wie in Deutschland ist der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz.

Die Zulässigkeit der Revision (§ 502 ZPO) setzt auf jeden Fall voraus, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von hoher Bedeutung abhängt (etwa weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage fehlt oder uneinheitlich ist oder weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abwich), und ist zudem abhängig von der Höhe des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand):

  • Bis zu einem Entscheidungsgegenstand von nicht mehr als 4.000 Euro ist die Revision jedenfalls unzulässig.
  • Bei einem Entscheidungsgegenstand von mehr als 4.000 Euro, aber nicht mehr als 20.000 Euro sowie in Streitigkeiten über den gesetzlichen Unterhalt mit einem Entscheidungsgegenstand von nicht mehr als 20.000 Euro ist die ordentliche Revision nicht zulässig, wenn sie nicht das Berufungsgericht in seiner Entscheidung für zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann der Revisionswerber einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abzuändern und die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären (§ 508 ZPO). Darüber entscheidet das Berufungsgericht mit unanfechtbarem Beschluss.
  • Bei einem Entscheidungsgegenstand von mehr als 20.000 Euro ist eine Revision (außerordentliche Revision) auch dann zulässig, wenn sie das Berufungsgericht für nicht zulässig erklärt hat (§ 505 Abs 4 ZPO). Fehlen die Voraussetzungen doch (weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt), weist der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision mit Beschluss zurück.
  • Auch in bestimmten familienrechtlichen Streitigkeiten (bes. Vaterschafts- und Ehesachen), in Kündigungs- und Räumungssachen, bei Verbandsklagen nach § 29 KSchG sowie in Arbeits- und Sozialrechtssachen ist die außerordentliche Revision zulässig, auch wenn sie das Berufungsgericht für nicht zulässig erklärt hat.

Die Frist zur Erhebung der Revision oder Einbringung des Antrags auf Zulassung der ordentlichen Revision beträgt vier Wochen. Ist die Revision zulässig oder wird sie für zulässig erklärt, hat der Gegner das Recht binnen weiterer vier Wochen eine Gegenschrift (Revisionsbeantwortung) einzubringen. Im Revisionsverfahren herrscht Anwaltspflicht.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erfolgt in der Regel in nicht öffentlicher Sitzung. Über zulässige Revisionen entscheidet der Oberste Gerichtshof entweder in der Sache selbst mit Urteil oder er verweist die Rechtssache an das Gericht zweiter oder erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens zurück. Für dieses ist die Rechtsansicht, die der Oberste Gerichtshof in seiner Begründung ausgesprochen hat, bindend.

Schweiz

Im schweizerischen Prozessrecht bezeichnet die Revision die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Art. 410 ff. Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 326 ff. Entwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung).

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