Revision (Recht)

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Die Revision ist ein Rechtsmittel.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Im deutschen Recht ist die Revision ein Rechtsmittel gegen Urteile, das teilweise der gesonderten Zulassung bedarf (vgl. a limine). Dieses Rechtsmittel kann nicht auf neue Tatsachen, sondern nur auf einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, also auf Verletzung formellen Rechts oder materiellen Rechts gestützt werden. Die Revisionsinstanz ist daher keine Tatsacheninstanz. Anders als bei einer Berufung werden daher grundsätzlich keine Beweise erhoben. Eine Beweiserhebung ist jedoch über den Revisionsgegenstand oder von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens unter zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen zulässig.

Eine Superrevision findet nicht statt, auch nicht durch Verfassungsgerichte.

Die Revision ist möglich im

Revisionsgericht sind in der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Zivilprozess allein der Bundesgerichtshof und im Strafverfahren die Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof. In den anderen Gerichtsbarkeiten sind es die obersten Gerichtshöfe des Bundes (Bundesverwaltungsgericht, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof).

Die Revision von den unteren, erstinstanzlichen Gerichten unter Übergehung der Berufungsinstanz wird Sprungrevision genannt. Im Verwaltungsrecht existiert bei bestimmten Konstellationen auch die Ersatzrevision anstelle einer Berufung.

Revision im Zivilprozess

Die Revision ist im Zivilprozess nicht ohne weiteres zulässig. Sie muss im Berufungsurteil vom Berufungsgericht zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsgericht (dem Bundesgerichtshof) angegriffen werden. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2014 setzt die Nichtzulassungsbeschwerde voraus, dass die Revisionssumme (genauer: der Wert der Beschwer) 20.000 Euro übersteigt, s. § 26 Nr. 8 EGZPO

Revision im Arbeitsgerichtsprozess

Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte ist die Revision zum Bundesarbeitsgericht möglich, § 72 ArbGG, wenn das Landesarbeitsgericht die Revision im Urteil zugelassen hat oder das Bundesarbeitsgericht über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung, § 72a ArbGG, positiv entschieden hat.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder von der Entscheidung eines gleichrangigen oder höherrangigen Gerichts abgewichen wird. Außerdem können die absolute Revisionsgründe der Zivilprozessordnung (§ 547 ZPO) und die Verletzung des Rechtsanspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden.

Eine Mindestgrenze für den Revisionswert (Wert der Beschwer) wie in der Zivilprozessordnung kennt das Arbeitsgerichtsgesetz nicht.

Revision im Strafprozess

Allgemeines

Die Revision im Strafprozess ist ein Rechtsmittel gegen strafrechtliche Urteile. Zweck ist die Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit und die Wahrung der Rechtseinheit (siehe auch Trennbarkeitsformel).

Während in der Berufung die Tatsachen noch einmal überprüft werden, sind Feststellungen zu Tatsachen in der Revision ausgeschlossen. Das Revisionsgericht prüft nur, ob das Urteil materiellrechtlich richtig ist und verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Statthaftigkeit

Die Revision ist statthaft gegen alle

  • erstinstanzlichen Urteile (des Amtsgerichts, Landgerichts und Oberlandesgerichts) und gegen alle
  • Berufungsurteile (der kleinen Strafkammer des Landgerichts), §§ 333, 335 StPO, mit Einschränkungen auch § 55 Abs. 2 JGG.
  • vgl. auch § 79 und § 80 OWiG

Die Revision eines amtsgerichtlichen Strafurteils nennt man Sprungrevision, § 335 StPO.

Zuständigkeit

Das Oberlandesgericht ist zuständig bei Revisionen gegen:

  • Berufungsurteile des Landgerichts, § 121 Abs. 1 Nr. 1b GVG
  • Erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts (Sprungrevision), § 335 Abs. 2 StPO i.V.m. § 74 Abs. 3, § 121 Abs. 1 Nr. 1b GVG
  • Erstinstanzliche Urteile des Landgerichts, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird, § 121 Abs. 1 Nr. 1c GVG.

Das Oberlandesgericht ist besetzt mit drei Berufsrichtern, § 116 Abs. 1 und § 122 Abs. 1 GVG.

Der Bundesgerichtshof ist zuständig bei Revisionen gegen:

  • Erstinstanzliche Urteile des Landgerichts (sofern nicht das OLG entscheidet)
  • Erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts, § 135 Abs. 1 GVG.

Der Bundesgerichtshof ist besetzt mit fünf Berufsrichtern, § 130 und § 131 Abs. 1 GVG.

Revisionseinlegung

Die Revision ist beim iudex a quo, also bei dem Gericht einzulegen, dessen Urteil angefochten wird. Die Einlegung unterliegt der Schriftform. Diese wird auch durch ein Telefax und gegebenenfalls auch im Rahmen der Einlegung per e-mail gewahrt, sofern diese mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen ist und die Gerichte ein solches Verfahren zugelassen haben. Alternativ ist sie zulässig zu Protokoll der Geschäftsstelle, § 341 StPO, beim dafür zuständigen Rechtspfleger, § 24 Abs. 1 Nr.1 b) RPflG. Für Inhaftierte gilt die Sonderregelung des § 299 StPO. Danach ist für diesen nicht die Geschäftsstelle des Tatgerichtes sondern diejenige des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich die JVA befindet, maßgeblich. Auch im unmittelbaren Anschluss an die Urteilsverkündung kann die Revision erklärt werden und ins Sitzungsprotokoll aufgenommen werden.

Die Frist zur Revisionseinlegung beträgt nach § 341 Abs. 1 StPO eine Woche nach Verkündung des Urteils, die sich aus Verlesung der Urteilsformel und Mitteilung der Urteilsgründe zusammensetzt. Wird das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet, dann beginnt diese Frist mit Zustellung des Urteils (§ 341 Abs. 2 StPO). Sofern das Ende der Wochenfrist auf einen Feiertag oder ein Wochenende fällt, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages. (Beispielsfall: Die Verkündung des Urteils fällt auf den 18. Dezember, einen Montag. Somit wäre Fristablauf eigentlich mit Ablauf des Montag den 25. Dezember gegeben. Da sowohl der 25. als auch der 26. Dezember in Deutschland aber gesetzliche Feiertage sind, läge in diesem Fall Fristablauf erst mit Ablauf des auf einen Mittwoch fallenden 27. Dezember vor, so dass eine Einlegung am Donnerstag um 0 Uhr verfristet wäre.)

Sofern die Frist zur Einlegung versäumt wurde, kann unter Umständen ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Fristversäumnis heilen. Insbesondere ist, im Gegensatz zum Zivilprozessrecht, ein Verschulden des Rechtsanwalts dem Angeklagten nicht zuzurechnen.

Revisionsberechtigt ist gemäß der §§ 296, § 297 StPO sowohl der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger. Die Erklärung des Letzterern zum Rechtsmittel ist jedoch subsidiär zur Erklärung des Angeklagten, wenn diese in Widerspruch zueinander stehen. Sofern der Angeklagter jedoch einen gesetzlichen Vertreter hat, ist auch dieser zur Einlegung der Revision berechtigt und kann diese auch gegen den Willen des Angeklagten vornehmen (§ 298 StPO). Überdies sind im Fall der Privatklage und der Nebenklage auch der Privatkläger (§ 390 StPO) und der Nebenkläger (§ 401 StPO) revisionsberechtigt.

Erforderlich ist für die Zulässigkeit einer Revision zudem, dass der Revisionsberechtigte durch die gerichtliche Entscheidung beschwert ist und ein wirksamer Rechtsmittelverzicht nicht erklärt wurde (§ 302 StPO).

Revisionsbegründung

Nach § 345 Abs. 1 StPO ist die Revision grundsätzlich spätestens einen Monat nach Ablauf der Frist nach § 341 Abs. 1 StPO zu begründen. Auf das Ende der Einlegungsfrist gem. § 345 Abs. 1 StPO kommt es jedoch nicht an, wenn zu diesem Zeitpunkt das Urteil noch nicht zugestellt ist. Die Monatsfrist zur Begründung beginnt dann erst mit Zustellung gem. § 345 Abs. 1 S. 2 StPO. Hat der Angeklagte einen Pflichtverteidiger so ist zu beachten, dass im Gegensatz zur Situation bei einem Wahlverteidiger die Zustellung nur wirksam ist, wenn sie an den Pflichtverteidiger direkt erfolgt, da die Pflichtverteidigung personengebunden ist. Eine Zustellung an einen Kanzleisozius würde daher den Fristlauf nicht in Gang setzen, da es an der wirksamen Zustellung fehlt.

Die Revisionsbegründung hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen, wobei einfache Schriftform nicht genügt. Die Begründungsschrift muss zwingend von einem Rechtsanwalt oder vom Verteidiger unterzeichnet sein, vgl. § 345 Abs. 2 StPO. Alternativ ist aber auch hier die Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle durch den Angeklagten selbst möglich, § 345 Abs. 2 StPO. Dort ist der Rechtspfleger zuständig (§ 3 Nr. 3c und § 24 Abs. 1 RPflG). Für Inhaftierte gilt auch hier die Sonderregelung des § 299 StPO. Bei Privat- und Nebenkläger ist zur Revisionsbegründung eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift erforderlich (§ 390 Abs. 2 StPO bzw. 395ff i.v.m. 390 Abs. 2 StPO).

Inhaltlich muss der Revisionsbegründungsschriftsatz die erforderlichen Revisionsanträge enthalten (Beispiel: Eine gegen das Urteil im vollen Umfang gerichtete Revision beinhaltet dabei den Antrag, das Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des erkennenden Gerichts zurückzuverweisen) und aus der Begründung hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung von Verfahrensrecht (Verfahrensrüge) oder wegen Verletzung materiellen Rechts (Sachrüge) angefochten wird, § 344 StPO. Die Staatsanwaltschaft muss hierbei auch Ausführungen bei einer Rüge der Verletzung materiellen Rechts (Sachrüge) vornehmen (siehe RiStBV Nr.156). Dies ist auf Seiten des Angeklagten bzw. seines Verteidigers nicht erforderlich. Hinsichtlich einer Verfahrensrüge ist jedoch in beiden Fällen eine substantiierte Darlegung der Rüge erforderlich. Fehlt es an der Substantiierung der Verfahrensrüge und hat der Rechtsmitteleinlegende die Revision im Begründungsschriftssatz darauf beschränkt, so hat dies in diesem Fall bereits die Verwerfung der Revision als unzulässig zur Folge.

Revisionsgründe
Hauptartikel: Revisionsgrund

Die Revision kann gem. § 337 StPO nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Dabei wird zwischen dem Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen, der Verletzung von Verfahrensrecht und der Verletzung von materiellem Recht unterschieden.

Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen

Das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen (= Existenz eines Verfahrenshindernisses) wird vom Gericht von Amts wegen geprüft. Ein solches Verfahrenshindernis kann etwa in einem fehlenden Eröffnungsbeschluss, einem fehlenden Strafantrag bei absoluten Antragsdelikten, bei entgegenstehender Rechtskraft, einer bereits anderweitigen Rechtshängigkeit oder bei Verjährung gegeben sein.

Verfahrensfehler

Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Verfahrenshandlung unterblieben ist oder fehlerhaft vorgenommen wurde oder wenn eine unzulässige Verfahrenshandlung vorgenommen wurde. Entscheidende Bedeutung kommt dabei der Beweiskraft des Sitzungsprotokolls zu. Des Weiteren können dienstliche Erklärungen zum Beweis des jeweiligen Rechtsfehlers in Form des Freibeweises herangezogen werden. Unterscheiden wird im Rahmen der mit der Verfahrensrüge anzugreifenden Verfahrensfehler zwischen den absoluten und den relativen Revisionsgründen.

Bei den absoluten Revisionsgründen gemäß § 338 Nr.1 bis 7 StPO wird das Beruhen des Urteils auf der Rechtsverletzung unwiderlegbar vermutet. Bei den übrigen Verfahrensfehlern handelt es sich um relative Revisionsgründe (§ 337 StPO bzw. nach herrschender Meinung § 338 Nr.8 StPO), bei denen die Möglichkeit bestehen muss, dass das Urteil ohne den Fehler anders ausgefallen wäre, also auf dem jeweiligen Fehler beruht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass in einigen Fällen ein Rügeverlust durch Präklusion eingetreten sein kann. Ein Verfahrensfehler kann dann nicht mehr geltend gemacht werden. Beispiel für eine solche Präklusion ist die fehlende rechtzeitige Geltendmachung einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts, die bereits in der Hauptverhandlung vor Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache hätte erfolgen müssen (§ 222b StPO).

Das Beruhen des Urteils auf einem Verfahrensfehler scheidet beispielsweise auch dann aus, wenn ein Beweiserhebungsfehler bereits im Ermittlungsverfahren stattgefunden hat, weil dort gegen ein Beweiserhebungsverbot verstoßen wurde, der so gewonnene Beweis sich auch auf die Urteilsfindung ausgewirkt hat, aber im Rahmen der dem Urteil vorausgehenden Hauptverhandlung der verteidigte Angeklagte dann nicht den nach der Rechtsprechung des BGH erforderlichen Widerspruch rechtzeitig erhoben hat. In diesem Fall beruht das Urteil gerade nicht auf dem Verfahrensfehler sondern auf der (fehlerhaften) Verteidigung des Angeklagten, da der Widerspruch nicht erfolgt ist. Gleiches gilt bei einer unterlassenen Beanstandung einer unzulässigen Sachleitungsanordnung des vorsitzenden Richters durch den verteidigten Angeklagten (§ 238 Abs. 2 StPO), denn auch in diesem Fall wird für das Beruhen des Urteils auf die unterbliebene Beanstandungshandlung abgestellt.

Verletzung materiellen Rechts

Materielle Fehler sind in erster Linie eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts und eine fehlerhafte Strafzumessung. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung liegt ein Revisionsgrund nur bei einem Rechtsfehler vor. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Sachverhaltsfeststellungen für das Urteil keine hinreichende Grundlage bilden oder wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich ist oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Auf materiellen Mängeln beruht das Urteil regelmäßig. Eine Ausnahme sind fehlerhafte Hilfserwägungen, eine weitere Ausnahme die in § 354 StPO im Jahre 2004 neu eingefügten Absätze 1a und 1b. Abs. 1a S. 1 und S. 2 ermöglichen eine eigene Strafzumessungssachentscheidung des Revisionsgerichts. Die Norm ist verfassungskonform handhabbar (BVerfG, Beschl. v. 14. Juni 2007).

Revision im Sozialgerichtsprozess

Im Verfahren vor den Sozialgerichten ist die Revision (§ 160 SGG) gegen Urteile der Landessozialgerichte zum Bundessozialgericht nur zulässig, wenn sie vom Landessozialgericht zugelassen oder die Nichtzulassung durch eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (§ 160a SGG) beseitigt wurde.

Gründe für die Zulassung der Revision können nur die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts oder ein schwerwiegender Verfahrensmangel sein.

Österreich

Im österreichischen Zivilprozess ist die Revision (§§ 502Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche ff. ZPO) das ordentliche Rechtsmittel gegen Urteile der Landes- und Oberlandesgerichte in zweiter Instanz (siehe dazu: Gerichtsorganisation in Österreich). Eine Sprungrevision gibt es im österreichischen Zivilprozessrecht nicht. Es entscheidet der Oberste Gerichtshof in Wien.

Revisionsgründe

Als Revisionsgründe (§ 503Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche ZPO) können nur Mängel im Verfahren vor dem Berufungsgericht, die entweder Nichtigkeit bewirken oder doch eine erschöpfende Beurteilung und gründliche Beurteilung der Sache verhindern konnten, unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht oder Aktenwidrigkeit (wenn das Berufungsgericht im Widerspruch zu den Prozessakten von einer Tatsache als erwiesen ausging) geltend gemacht werden. Wie in Deutschland ist der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz.

Zulässigkeit

Die Zulässigkeit der Revision (§ 502Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche ZPO) setzt auf jeden Fall voraus, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von hoher Bedeutung abhängt (etwa weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage fehlt oder uneinheitlich ist oder weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abwich), und ist zudem abhängig von der Höhe des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand):

  • Bis zu einem Entscheidungsgegenstand von nicht mehr als 5.000 Euro ist die Revision jedenfalls unzulässig.
  • Bei einem Entscheidungsgegenstand von mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 30.000 Euro sowie in Streitigkeiten über den gesetzlichen Unterhalt mit einem Entscheidungsgegenstand von nicht mehr als 30.000 Euro ist die ordentliche Revision nicht zulässig, wenn sie nicht das Berufungsgericht in seiner Entscheidung für zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann der Revisionswerber einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abzuändern und die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären (§ 508Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche ZPO). Darüber entscheidet das Berufungsgericht mit unanfechtbarem Beschluss.
  • Bei einem Entscheidungsgegenstand von mehr als 30.000 Euro ist eine Revision (außerordentliche Revision) auch dann zulässig, wenn sie das Berufungsgericht für nicht zulässig erklärt hat (§ 505Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs 4 ZPO). Fehlen die Voraussetzungen doch (weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt), weist der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision mit Beschluss zurück.
  • Auch in bestimmten familienrechtlichen Streitigkeiten (bes. Vaterschafts- und Ehesachen), in Kündigungs- und Räumungssachen, bei Verbandsklagen nach § 29Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche KSchG sowie in Arbeits- und Sozialrechtssachen ist die außerordentliche Revision zulässig, auch wenn sie das Berufungsgericht für nicht zulässig erklärt hat.

Revisionsfrist

Die Frist zur Erhebung der Revision oder Einbringung des Antrags auf Zulassung der ordentlichen Revision beträgt vier Wochen. Ist die Revision zulässig oder wird sie für zulässig erklärt, hat der Gegner das Recht binnen weiterer vier Wochen eine Gegenschrift (Revisionsbeantwortung) einzubringen. Im Revisionsverfahren herrscht Anwaltspflicht.

Entscheidung über Revision

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erfolgt in der Regel in nicht öffentlicher Sitzung. Über zulässige Revisionen entscheidet der Oberste Gerichtshof entweder in der Sache selbst mit Urteil oder er verweist die Rechtssache an das Gericht zweiter oder erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens zurück. Für dieses ist die Rechtsansicht, die der Oberste Gerichtshof in seiner Begründung ausgesprochen hat, bindend.

Schweiz

Im schweizerischen Prozessrecht bezeichnet die Revision die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Art. 410 ff. Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 326 ff. Entwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung).

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