Schlüsselzahl

Schlüsselzahl

Die Schlüsselzahlen sind Teil der amtlichen Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Sie sind auf der Rückseite eines EU-Führerscheins in der Spalte 12 eingetragen. Die Schlüssel für deutsche Fahrerlaubnisinhaber sind in der Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3) der Fahrerlaubnisverordnung festgelegt und beschrieben.

Sie sind europaweit einheitlich geregelt [1], können aber nach nationalem Recht ergänzt werden. Schlüsselzahlen beschränken die Fahrerlaubnis, oder gestatten das Führen eines Fahrzeuges nur unter Auflagen. Verstöße gegen Beschränkungen sind in Deutschland strafbewehrt (Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG)[2], Verstöße gegen Auflagen können als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 75 Nr. 9 FeV[3]). Was genau eine Beschränkung und was eine Auflage ist, richtet sich nach der FeV (§ 10 Abs. 2 Satz 4, § 23 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 46 Abs. 2, § 48a Abs. 2 Satz 1 oder § 74 Abs. 3 FeV), alles andere sind Beschränkungen.

Schlüsselzahlen können allgemein gelten oder klassenspezifisch sein.

Schlüsselzahl Beim Führen eines Fahrzeuges muss folgendes getragen werden:
01 Sehhilfe und/oder Augenschutz
01.01 Brillen
01.02 Kontaktlinsen
01.03 Schutzbrille (nur in offenen Fahrzeugen)
01.04 Opakgläser
01.05 Augenschutz
01.06 Brillen oder Kontaktlinsen
02 Hörprothese / Kommunikationshilfe
02.01 Hörprothese an einem Ohr
02.01 Hörprothese an beiden Ohren
03 Prothese / Orthese für die Gliedmaßen
03.01 Prothese / Orthese der Arme
03.01 Prothese / Orthese der Beine
Schlüsselzahl Das Fahrzeug darf nur gefahren werden:
05.01 bei Tageslicht
05.02 in einem Umkreis von ...km des Wohnsitzes oder nur innerorts / innerhalb der Region
05.03 ohne Beifahrer oder Mitfahrer/Sozius
05.04 mit höchstens … km/h
05.05 nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
05.06 ohne einen Anhänger
05.07 nicht auf Autobahnen
05.08 kein Alkohol
Schlüsselzahl Das Fahrzeug darf nur mit angepasster Schaltung gefahren werden:
10 Angepasste Schaltung
10.01 Handschaltung
10.02 Automatikgetriebe
10.03 Elektronische Wechselgetriebe
10.04 Anpassung des Schalthebels
10.05 Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt
Schlüsselzahl Es darf nur ein Fahrzeug mit angepasster Kupplung gefahren werden:
15 Angepasste Kupplung
15.01 Angepasstes Kupplungspedal
15.02 Handkupplung
15.03 Automatische Kupplung
15.04 Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklappten Kupplungspedal
Schlüsselzahl Es darf nur ein Fahrzeug mit angepassten Bremsmechanismen gefahren werden:
20 Angepasste Bremsmechanismen
20.01 Angepasstes Bremspedal
20.02 Verbreitertes Bremspedal
20.03 Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß
20.04 Bremspedal (Fußraste)
20.05 Bremspedal (Kipppedal)
20.06 Angepasstes Handbremse
20.07 Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse
20.08 Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert
20.09 Angepasste Feststellbremse
20.10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung
20.11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung
20.12 Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklappten Bremspedal
Schlüsselzahl Es darf nur ein Fahrzeug mit angepassten Beschleunigungsmechanismen gefahren werden:
25 Angepasste Beschleunigungsmechanismen
25.01 Angepasste Gaspedal
25.02 Gaspedal (Fußraste)
25.03 Gaspedal (Kipppedal)
25.04 Handgas
25.05 Beschleunigung mit dem Knie
25.06 Servogas (elektronische, pneumatisches, usw.)
25.07 Gaspedal links vom Bremspedal
25.08 Gaspedal links
25.09 Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklappten Gaspedal
Schlüsselzahl Es darf nur ein Fahrzeug mit entsprechend angepassten Brems- und Beschleunigungmechanismen gefahren werden:
30 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungmechanismen
30.01 Parallelpedale
30.02 Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene
30.03 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene
30.04 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese
30.05 Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal
30.06 Bodenerhöhung
30.07 Trennwand seitlich des Bremspedals
30.08 Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese
30.09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal
30.10 Mit Fersen-/Beinstütze
30.11 Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse
Schlüsselzahl Es darf nur ein Fahrzeug mit entsprechend angepassten Bedienvorrichtungen gefahren werden:
35 Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrrichtungsanzeiger, usw.)
35.01 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen
35.02 Bedienung der Schaltvorrichtung ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel, usw.) loszulassen
35.03 Bedienung der Schaltvorrichtung mit der linken Hand, ohne das Lenkrad (Drehknopf, Drehgabel, usw.) loszulassen
35.04 Bedienung der Schaltvorrichtung mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad (Drehknopf, Drehgabel, usw.) loszulassen
35.05 Bedienung der Schaltvorrichtung und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel, usw.) loszulassen
Schlüsselzahl Es darf nur ein Fahrzeug mit angepasster Lenkung gefahren werden:
40 Angepasste Lenkung
40.01 Standardservolenkung
40.02 Verstärkte Servolenkung
40.03 Lenkung mit Hilfssystem erforderlich
40.04 Verlängerter Lenksäule
40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreiterten und/oder verstärktem Teil, verkleinerten Lenkraddurchmesser usw.)
40.06 Höhenverstellbares Lenkrad
40.07 Senkrechtes Lenkrad
40.08 Waagrechtes Lenkrad
40.09 Fußlenkrad
40.10 Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)
40.11 Drehknopf am Lenkrad
40.12 Drehgabel am Lenkrad
40.13 Mit Orthese, Tenodese
Schlüsselzahl Es darf nur ein Fahrzeug mit angepasstem Rückspiegel gefahren werden:
42 Angepasster Rückspiegel
42.01 (linker oder) rechter Außenrückspiegel
42.02 Außenrückspiegel auf dem Kotflügel
42.03 Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung
42.04 Innenrückspiegel mit Rundsicht
42.05 Rückspiegel für toten Winkel
42.06 Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel
Schlüsselzahl Es darf nur ein Fahrzeug mit angepasstem Lenkersitz gefahren werden:
43 Angepasster Lenkersitz
43.01 In der Höhe angepasster Lenkersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen
43.02 Der Körperform angepasster Lenkersitz
43.03 Lenkersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität
43.04 Lenkersitz mit Armlehne
43.05 Verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes
43.06 Angepasster Sicherheitsgurt
43.07 Hosenträgergurt
Schlüsselzahl Es darf nur ein Kraftrad mit entsprechender Anpassung gefahren werden:
44.01 Einzeln gesteuerte Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
44.02 (angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad)
44.03 (angepasste) Fußbremse (Hinterrad)
44.04 (angepasster) Beschleunigungsmechanismus
44.05 (angepasste) Handschaltung und Handkupplung
44.06 (angepasste) Rückspiegel
44.07 (angepasste) Kontrolleinrichtungen und Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten)
44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
Schlüsselzahl Es darf nur gefahren werden:
45 Kraftrad nur mit Beiwagen
50 in einem bestimmten Fahrzeug mit der Identifizierungsnummer/Fahrgestellnummer ...
51 in einem bestimmten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...
55 Kombination von Anpassungen des Fahrzeugs
70 Umtausch des Führerscheins Nr. … ausgestellt durch … (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z. B. 70.0123456789.NL)
71 Duplikat des Führerscheins Nr. … (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z. B. 71.987654321HR)
72 Fahrzeuge der Klasse A mit höchstens 125 cm³ und höchstens 11 kW (Klasse A1)
73 dreirädigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse B (B1)
74 Fahrzeugen der Klasse C mit höchstens 7,5 t (Klasse C1)
75 Fahrzeugen der Klasse B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse D1)
76 Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 (mit höchstens 7,5 t) und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens mehr als 750 kg bestehen, sofern die Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (Klasse C1+E)
77 Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 (mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern

a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und

b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (Klasse D1+E).

78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (Richtlinie 91/439/EWG, Anhang II 8.1.1 Absatz 2)
79 Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Abs.1 der Richtlinie 91/439/EWG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, z. B.
79

(C1E > 12000 kg, L <= 3)

Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil), maximal jedoch 11t (aufgrund der Tandemkonfiguration nach § 34 Abs. 4 Ziff. 3a StVZO bzw. der maximalen Anhängelast (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 StVZO) als 1,5-faches der Zugmaschinenmasse). Mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sind 11,5 t möglich.

Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

79

(S1 <= 25 / 7500 kg)

Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit bis zu 24 Fahrgastplätzen oder höchstens 7500 kg zulässige Gesamtmasse, auch mit Anhänger.

Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.

79

(L <= 3)

beschränkt die Klasse CE auf Kombinationen mit bis zu 3 Achsen.
Schlüsselzahl Zwei Schlüsselnummern enthalten lediglich Hinweise (siehe auch in der Systematik weiter oben):
70 Umtausch des Führerscheins Nr. ..., ausgestellt durch ... (EU- oder UNECE-Unterscheidungszeichen)
71 Duplikat des Führerscheins Nr. ... (EU- oder UNECE-Unterscheidungszeichen)
Schlüsselzahl Folgende Schlüssel bedeuten lediglich:
90.01 nach links
90.02 nach rechts
90.03 links
90.04 rechts
90.05 Hand
90.06 Fuß
90.07 verwendbar
Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 werden nur bei der Umstellung von Führerscheinen, die bis zum 31. Dezember 1998 angefertigt wurden, verwendet. Sie dienen nur dazu, die alten Berechtigungen aufrecht zu erhalten.
Schlüsselzahl Folgende Schlüsselzahlen gibt es nur in Deutschland :
104 Es muss ein gültiges ärztliches Attest mitgeführt werden.
171 (bei Klasse C1): gültig auch für Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, jedoch ohne Fahrgäste
172 (bei Klasse C): gültig auch für Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
173 (bei Klasse C1E): gültig auch zum Mitführen von zulassungsfreien Anhängern bei einer Gesamt-Zugmasse von über 12 t (diese Schlüsselzahl wurde nur bis zum Jahre 2002 vergeben und danach aufgrund europäischer Harmonisierungen in die Schlüsselzahl 79 integriert.)
174 (bei Klasse L): gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse), sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit höchstens 25 km/h geführt werden. Ist die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit größer als 25 km/h, müssen die Anhänger für die Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h in der nach § 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sein.
175 (bei Klasse L): gültig auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit bis zu 50 cm³, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen A, A1, M
176 Die Fahrerlaubnis ist bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres auf Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses beschränkt
177 (bei Klasse L): gültig auch im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung.
178 Kl. D, beschränkt auf Linienverkehr
179 Kl. D1, beschränkt auf die Beförderung von überwiegend Familienangehörigen.
180 Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses in einem bestimmten Ausbildungsberuf (entfällt nach Abschluss der Ausbildung)
181 Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S
Schlüsselzahl Folgende Schlüsselzahlen gibt es nur in Österreich :
101.01 Brille
101.02 Kontaktlinsen
101.03 Brille oder Kontaktlinsen
101.04 Augenschutz
104 Lenkerberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchung gemäß § 2 Abs 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern
105 Lenkerberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von Fahrzeugen der Klasse D (sofern keine Fahrgäste befördert werden) innerhalb Österreichs
110 Verlängerung der Probezeit
110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs 1 Z 2 lit C Führerscheingesetz

Siehe auch

Weblinks

Quellen

  1. Dritte europäische Führerscheinrichtlinie in 20 Sprachen
  2. § 21 StVG (Gesetzestext)juris
  3. § 75 FeV (Gesetzestext)juris
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